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Fragen zur aktuellen BGH-Entscheidung
Kein Traubenzucker, keine Taschentücher – keine Umschau?
Und was ist mit Fahrtkosten, Parkgebühren oder Verpackungen?
Rechtsanwalt Kieser weist überdies darauf hin, dass auch Zuwendungen oder Werbegaben, die handelsübliches Zubehör zur Ware oder eine handelsübliche Nebenleistung sind, zulässig bleiben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG). Dabei nennt die Regelung selbst Beispiele: Als handelsüblich gilt demnach „insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf.“ Dies gelte auch, wenn die Apotheke nur aufgesucht wird, um ein Rezept einzulösen, so Kieser. Er selbst hält auch die Übernahme von Parkkosten, die im Zusammenhang mit dem Apothekenbesuch stehen, für zulässig. Jedenfalls dann, wenn die Parkkosten in angemessenem Verhältnis zu den Waren stehen, die in der Apotheke erworben werden.
Schließlich wäre es auch möglich, dass der Apotheker einen Parkplatz anmietet und diesen kostenfrei seinen Besuchern zur Verfügung stellt. Zu handelsüblichem Zubehör und Nebenleistungen gehören aus Kiesers Sicht ferner Verpackungen, Tüten oder Taschen. Auch die Übernahme von Versandkosten oder die kostenlose Botenzustellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfte ebenfalls als handelsübliche – und damit zulässige – Nebenleistung anzusehen sein. Für Kieser ist es auch nicht auszuschließen, dass auch Papiertaschentücher bei der Rezepteinlösung „handelsübliches Zubehör“ sein könnten – etwa wenn in der Grippesaison entsprechende Arzneimittel gekauft werden. Doch ob das wirklich so ist, müsste wohl die Rechtsprechung klären.
Klar ist: Auch jetzt ist noch kein endgültiger Schlussstrich in der Debatte um (un-)zulässige Zuwendungen aus Apotheken gezogen. Kieser geht davon aus, dass künftig jede Zuwendung genau unter die Lupe genommen wird. Leider gehe mit den aktuellen BGH-Urteilen die Schere zwischen Privilegien der ausländischen Versandapotheken und Restriktionen der inländischen Präsenzapotheken weiter auseinander. Für ihn wäre es nun ein Schritt in die richtige Richtung, wenn das generelle HWG-Zugabeverbot bei Rx-Arzneimitteln für die inländischen Apotheker abgeschafft wird und die Spürbarkeitsgrenze von 1 Euro bei Rx – auch berufsrechtlich – gilt.
Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die Darmstädter Apothekerin im „Ofenkrusti-Fall“ vertreten hat, sieht den Ball „nun endgültig im Feld des Gesetzgebers.“ Wenn dieser jetzt nicht aktiv werde, könne dies nur bedeuten, dass er „das deutsche Apothekenwesen nach und nach zerstören möchte und es billigend in Kauf nimmt, dass deutsche Apotheken reihenweise in die Insolvenz gehen.“
7 Kommentare
Missstände
von Irina Rotgans am 09.06.2019 um 21:38 Uhr
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Herstellungskosten geringwertig (Kundenzeitschriften)
von atopom am 09.06.2019 um 13:51 Uhr
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Zeigt Quali
von Thomas Kerlag am 08.06.2019 um 22:43 Uhr
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Missstände
von Fritz Klein am 07.06.2019 um 7:43 Uhr
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AW: Missstände
von Heiko Barz am 07.06.2019 um 12:20 Uhr
Zugaben
von Alexander Zeitler am 07.06.2019 um 2:45 Uhr
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Aktuelle BGH Entscheidung
von Stefan Gänsler am 06.06.2019 um 22:29 Uhr
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