Bundesgerichthof

Auch kleine Apotheken-Werbegaben bei Rezepteinlösung bleiben verboten

Berlin - 06.06.2019, 09:50 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Apotheken-Werbegaben beschäftigt – und kam zu dem Ergebnis, dass Rx-Boni stets verboten sind. ( r / Foto: hfd)

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Apotheken-Werbegaben beschäftigt – und kam zu dem Ergebnis, dass Rx-Boni stets verboten sind. ( r / Foto: hfd)


EuGH-Urteil führt zu keiner anderen Beurteilung

Vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rx-Preisbindung vom Oktober 2016 lässt sich der Bundesgerichtshof bei diesen inländischen Sachverhalten nicht beeindrucken. Diese Entscheidung stehe der Anwendung der Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes, auf die das Heilmittelwerbesetz Bezug nimmt, für in Deutschland ansässige Apotheken nicht entgegen. Die Regelungen zur Warenverkehrsfreiheit gelten hier nicht, schließlich gibt es keinen grenzüberschreitenden Verkauf.

Das EuGH-Urteil führe auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Inländerdiskriminierung. Aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folge nicht, dass eine Regelung für Inländer derjenigen für andere Unionsbürger entsprechen muss, solange die Ungleichbehandlung auf sachlichen Gründen beruht. Und einen solchen gewichtigen sachlichen Grund sehen die Richter. Er ergebe sich bereits aus „der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit zwar hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verkaufs von Arzneimitteln durch die im Primärrecht der Europäischen Union geregelte Warenverkehrsfreiheit und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeschränkt ist, für den Vertrieb von Arzneimitteln innerhalb Deutschlands aber keine entsprechende Einschränkung besteht.“ 

Eine unterschiedliche Behandlung deutscher und EU-ausländischer Apotheken sei zudem gerechtfertigt, weil sich die Arzneimittelpreisbindung im Hinblick auf die Besonderheiten des deutschen Marktes auf hierzulande ansässige Apotheken weniger stark auswirke als auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken. Letztere seien für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen.

Umsatzanteil der EU-Versender noch zu gering 

Einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit im Inland ansässiger Apotheken sieht der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht. Auch wenn mit den preisrechtlichen Bestimmungen in diese eingegriffen werde, sei dies mit Blick auf den Zweck der Sicherstellung einer im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verhältnismäßig. Aber die Richter räumen ein, dass sich das möglicherweise ändern könnte. Und zwar dann, „wenn der Gesetzeszweck infolge des Umfangs des Verkaufs preisgebundener Arzneimittel durch ausländische Versandapotheken nicht mehr allgemein erreicht werden kann oder die gesetzliche Regelung für inländische Apotheken angesichts des Konkurrenzdrucks aus dem europäischen Ausland nicht mehr zumutbar ist.“ Noch sei dies nicht der Fall, erklärt der Bundesgerichtshof mit Blick auf entsprechende Feststellungen der Vorinstanzen. 

Jede Zuwendung ist unzulässig – finanzielle Geringwertigkeit ist nicht entscheidend

Last but not least: Der Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot beeinträchtigt die Interessen von Marktteilnehmern auch spürbar. „Der Umstand, dass es sich sowohl bei einem Brötchen-Gutschein als auch bei einem Ein-Euro-Gutschein um Werbegaben von geringem Wert handelt, ändert daran nichts.“ Nach dem EuGH-Urteil war wieder die rechtliche Diskussion aufgekommen, ob die sogenannte „Spürbarkeitsschwelle“, die der Bundesgerichtshof einst annahm, wiederbelebt werden müsse, kleine Geschenke also doch erlaubt sein müssten.

Doch der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass hierfür kein Raum mehr ist, seit der Gesetzgeber im August 2013 das Heilmittelwerbegesetz so geändert hat, dass gerade diese ausgeschlossen sein sollte. Der Gesetzgeber sei dabei davon ausgegangen, dass jede gesetzlich verbotene Abweichung vom Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet ist, einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszulösen. „Die eindeutige gesetzliche Regelung, nach der jede Gewährung einer Zuwendung oder sonstigen Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, die gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes verstößt, unzulässig ist, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein solcher Verstoß als nicht spürbar eingestuft und damit als nicht wettbewerbswidrig angesehen wird.“ Kurzum: Auf die finanzielle Geringwertigkeit der Werbegabe darf man nicht abstellen, denn die Preisbindung ist nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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11 Kommentare

Apotheke

von Birgit schwietert am 11.06.2019 um 20:37 Uhr

Ich arbeite in einer tollen Apotheke,Kinderarzt nebenan. Seit heute musste ich den Kindern diesen Mist! Erklären. Sie haben es natürlich sofort verstanden und akzeptiert. Es gibt kein Traubenzucker mehr,wenn Mama nichts mehr ohne Rezept kauft. Danke lieber BUNDESGERICHTSHOF, ihr habt doch toll Recht GESPROCHEN, WEITER SO!


ucker mehr

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Und wenn...

von Jana Nix am 06.06.2019 um 22:11 Uhr

dann die Taschentücher für 1 Cent verkauft werden? Huch, dann machen wir minus. Aber sei es drum... Machen wir ja sowieso andauernd.

Die ApothekenRundschau... Die ist okay. Kostet ja nichts. Ausser den Apotheker. Das ist dann Diskriminierung von Analphabeten...

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wieder ein Beweis

von Peter Krause am 06.06.2019 um 21:17 Uhr

Die medizinische Versorgung ist Herrn Spahn, der ABDA, den Krankenkassen unserem Rechtssystem und doch vor Allem unserem europäischen Ausland vollkommen egal. Sie folgen nur übereifrig den Vorgaben aus Brüssel. Sie stecken alle unter einer Decke. Wir haben keinen Apothekerverband der sich um uns schert. Wir sind denen allen vollkommen egal.
Wer wenn nicht die ABDA muss nun dazu aufrufen, dass alle deutschen Apotheken zum Notdienst streiken?

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Versender dürfen,

von Karl Friedrich Müller am 06.06.2019 um 15:48 Uhr

weil sie auf dem deutschen Markt keine große Rolle spielen....

Selten so einen Quatsch gehört und Verzerrung der Wirklichkeit.
Die Versender spielen eine große Rolle, bei OTC auf jeden Fall und möchten das auch bei Rx.
Bis Versender sich an deutsche Gesetze halten müssen, sollen sie also eine "große" Rolle spielen? Wie sieht das aus? Wenn die meisten Apotheken vor Ort ruiniert und geschlossen sind? Was ist das nun für ein Argument? Doch das genaue Gegenteil der Begründung des Verbots der Zugaben?
Die einzelne Apotheke spielt auch keine "große Rolle" im Gesamtmarkt Deutschlands. Ihr wird die Zugabe verboten.

Das Urteil, so sehr es für Klarheit innerhalb Deutschlands steht, ist reine Ideologie gegen vor Ort Apotheken. Ein weiterer Sargnagel. Man kann die ausländische Konkurrenz nicht einfach ausblenden. Ein deutsches Gericht darf auch nicht dafür sorgen, dass die ausländische Konkurrenz erhebliche Wettbewerbsvorteile auch noch zugeschoben bekommt. Ein Unding.
Ich frage mich, was alle, von Krankenkassen, Politik und Gerichten (nicht zu vergessen, die ABDA) dazu treibt, die inländischen Apotheken ausmerzen zu wollen.
Wie doof kann man sein?

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Was ist die Europäische Gesetzgebung eigentlich wert?

von Heiko Barz am 06.06.2019 um 12:25 Uhr

Es ist mir unerklärlich, mit welch einer Lobbyarbeit es die „Holländer“ mit Hilfe der „Zur Rose Saudis“ an Überzeugungsarbeit bei den Referenten der Sparte Europäischer Arzneimittelversorgung geschafft haben, dass dieses EUGH-Urteil von 2016 durch den Herrn Maciej Szpnar als Generalanwalt bindend für ganz Europa zustande kam. Unsere Deutsche Generalanwältin Frau Juliane Kokott hätte sich ja auch mal zu diesem Fakt äußern können. Hat sie nicht, war wohl auch politisch so bedacht und gewollt.
21 Eu-Länder haben sich sofort bei der Einführung dieser sehr freizügigen RX AM-Verbreitung verpflichtet gefühlt, ihre Bürger und Patienten vor dem zu schützen, was derzeit immer größere Kreise zieht, nämlich der ungeschützte Einfall gefälschter und gefährlich „verschnittener“ Arzneistoffe aus Vorder- und Hinterasiatischen Brauküchen. Schuld daran sind die Verantwortlichen der Rabattvertrags-Runden und dabei ging es ausschließlich um eine AM-Preisspirale nach unten! Der Erfolg dieser „Mediamarkt“-Politik wird von Tag zu Tag deutlicher!
Der Entschluß dieser Länder, sich des EU-Prinzips der Subsidiarität also der Selbstbestimmung des länderspezifischen AM-Vertriebs zu bedienen, zeigt ja die Weitsichtigkeit der dafür Verantwortlichen deutlich auf auch bei Betrachtung der derzeitig wachsenden Zahl „aufgedeckter“ AM-Skandale.
Diese Weitsichtigkeit und Verantwortung den eigenen Bürgern ( und Wählern ) vorzuenthalten ist nun der entwürdigende Gesetzesantrieb unseres GM mit der immer wieder lächerlichen Behauptung, dass das RxVV europäisch juristisch unhaltbar sei.
Schauen Sie sich um in Europa, Herr Spahn, so können Sie sich vielleicht mit „Siebtklässlern“ über Facebook artikulieren, aber den bundesweit verantwortlichen und für ihre Patienten stets erreichbaren Deutschen Apotheker bleiben Sie mit Ihrer unerklärbaren Haltung ein gewaltiges berufsvernichtendes Risiko.
Allein die Tatsache, dass verschreibungspflichtige Tierarzneimittel europaweit vom Versand ausgeschlossen wurden und dieses Recht für Human-Medizin nicht gilt, zeigt, wie wichtig dem medial allgegenwärtigen Herrn GM das Wohl der Deutschen Patienten am Herzen liegt.
Und dieser Phantast strebt das Kanzleramt an mit solch einer unfassbaren Grundeinstellung.

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erstaunlich, wie Realität ausgeblendet wird.

von Karl Friedrich Müller am 06.06.2019 um 11:51 Uhr

Gilt nicht für DocMorris. Ist ja keine Apotheke, sondern Versender. LOL
und:
" Indem „entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes“ gewährte Werbegaben generell verboten werden, solle zudem ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden."

DocMorris darf uns ruinieren. DocMorris verhindert die flächendeckende Versorgung.
Haben die Richter ein gelbes Armband mit 3 schwarzen punkten?
Oder will man inländische Apotheken ruinieren?
Oder gilt das endlich für ALLE? sonst RxVV?

Ich krieg ein Schleudertrauma vom Kopfschütteln.

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AW: erstaunlich, wie Realität ausgeblendet

von Karl Friedrich Müller am 06.06.2019 um 11:55 Uhr

Im Grund urteilen mit fadenscheinigen Gründen unsere Gerichte gegen uns - schon wieder.
Es ist einfach eine RIESENSCHWEINEREI

AW: erstaunlich, wie Realität ausgeblendet

von Anita Peter am 06.06.2019 um 12:10 Uhr

Das Urteil des Gerichts ist doch völlig richtig und in unserem Sinne. J€NS $PAHN hat endlich die gleichlangen Spiesse mit einem RXVV, oder der Beschränkung des Versands auf nationale Grenzen ,wiederherzustellen.
Jetzt kann er beweisen, dass er nicht käuflich ist, und nicht unter eine Decke mit Max Müller steckt.

Rx ab sofort ohne Zugaben

von Ulrich Ströh am 06.06.2019 um 11:21 Uhr

Preisbindung ist strikt einzuhalten...

Jetzt ist Klartext geschaffen worden.

Und Rx - Zugaben sind ab heute Vergangenheit in
Apotheken.

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RX-Versandverbot

von Dr. Radman am 06.06.2019 um 10:47 Uhr

Dieses Urteil bildet eine steile Vorlage zum Rückkehr zu RX-Versandverbot. Diese Chance ist einmalig.

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Zugaben

von Roland Mückschel am 06.06.2019 um 9:58 Uhr

Keine unzulässige Inländerdiskriminierung?
Also eine zulässige?
Auf die Begründung bin ich gespannt.
Mittlerweile ist ja alles denkbar.

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