Kassen zum Apotheken-Stärkungsgesetz

GKV-Spitzenverband: Strafen für Rx-Boni nicht durchsetzbar

Traunstein - 08.05.2019, 16:15 Uhr

 Der GKV-Spitzenverband kann dem Vorhaben des
Bundesgesundheitsministeriums, das Verbot der Rx-Boni im Sozialrecht zu
verankern, nicht viel abgewinnen. (Foto: dpa)

 Der GKV-Spitzenverband kann dem Vorhaben des Bundesgesundheitsministeriums, das Verbot der Rx-Boni im Sozialrecht zu verankern, nicht viel abgewinnen. (Foto: dpa)


GKV: 2HM-Gutachten umsetzen und mit den Einsparungen Dienstleistungen finanzieren

Zugleich verweist der GKV-Spitzenverband auf das im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellte Honorargutachten. Dieses komme „gerade nicht zu dem Schluss, dass es einer erhöhten Vergütung der apothekerlichen Leistungen bedarf“, vielmehr sei die Vergütungshöhe auf Basis des tatsächlichen Aufwands neu auszurichten. Der GKV-Spitzenverband regt deshalb an, zunächst die Apothekenvergütung zu ändern und pharmazeutische Dienstleistungen „aus dem derzeit bestehenden Einsparpotential im Apothekenmarkt“ zu  finanzieren. Tatsächlich gebe es ein Interesse von Krankenkassen an ergänzenden regionalen Vereinbarungen von pharmazeutischen Dienstleistungen, diese seien jedoch zuletzt „teilweise aufsichtsrechtlich beanstandet“ worden.

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Abgabeautomaten sollen Vor-Ort-Apotheken stärken

Auch an anderer Stelle lehnt der GKV-Spitzenverband ab, für zusätzliche Honorare Geld auszugeben, und verweist auf das Honorargutachten. So sei zwar eine bessere Vergütung der Notdienste gerade bei Apotheken im ländlichen Raum sinnvoll, doch könnten hierfür, wie das Honorargutachten zeige, „die vorhandenen Wirtschaftlichkeitspotentiale im Apothekenmarkt“ herangezogen werden. Auch eine Erhöhung der Betäubungsmittelgebühr wird abgelehnt, eine gerechtere Vergütung könne „durch eine vollständige Umsetzung“ des Honorargutachtens durchgesetzt werden.

Das vorgesehene Verbot von Abgabeautomaten für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht unmittelbar mit der Apotheke verbunden sind, findet ebenfalls keine Zustimmung des GKV-Spitzenverbands. Erstaunlich allerdings die Begründung: Hierdurch würden Vor-Ort-Apotheken „um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Versandhandel gebracht“.  Denn insbesondere für Apotheken in Regionen mit einer geringeren Bevölkerungsdichte wären Abgabeautomaten „eine einfache, kostengünstige Möglichkeit, sich einen größeren Einzugsbereich an (potentiellen) Arzneimittelverbraucherinnen und Arzneimittelverbrauchern zu verschaffen“, indem die stationäre Apotheke im Dorfzentrum ergänzend einen Abgabeautomaten in einem entfernt liegenden Ortsteil betreibe. 



Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

nixht durchsetzbar

von Thomas Bsonek am 31.10.2019 um 9:09 Uhr

Doch, sind sie. ganz einfach sogar:
Verpflichtende Ahndung seitens der Kasse. Stufe 1 Unterlassungserklärung, Stufe 2 Lieferausschluss.
Und wenn die Versicherung meint, sich darüber hinwegsetzen zu können kostet das für den entsprechenden Monat den Kassenrabatt für alle Apotheken, die sich vertragskonform verhalten.

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