Arzneimittel-Automat

Was passiert zwischen Heerlen und Hüffenhardt?

Stuttgart - 10.04.2019, 16:50 Uhr

Um diesen Automaten ging es heute vor dem OLG Karlsruhe. (c / Foto: diz)

Um diesen Automaten ging es heute vor dem OLG Karlsruhe. (c / Foto: diz)


Am heutigen Mittwoch wurde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in insgesamt sechs Berufungsverfahren über die Aktivitäten von DocMorris im baden-württembergischen Hüffenhardt verhandelt. Dabei ging es wieder um die Frage, ob der Arzneimittel-Automat nun eine besondere Form des Versandhandels oder eine Apotheke ohne Betriebserlaubnis darstellt. Eine Entscheidung fiel allerdings noch nicht. Sie ist für den 15. Mai angekündigt.

Rückblick: Im April 2017 hatte der niederländische Arzneimittelversender DocMorris einen Arzneimittel-Automaten in der 2000-Seelen-Gemeinde Hüffenhardt (Baden-Württemberg) aufgestellt und in Betrieb genommen. Dass sich das Terminal in den angemieteten Räumlichkeiten einer ehemaligen Offizin befand, war auch schon die einzige Parallele zwischen Automat und Apotheke. Den Apothekern in den benachbarten Ortschaften sowie den Aufsichtsbehörden war das Konstrukt von Anfang an ein Dorn im Auge. Aber auch DocMorris machte stets deutlich, dass mit dem Automaten keine (illegale) Apotheke sondern eine besondere Form des Versandhandels betrieben werde.

Eine Rechtsauffassung, die weder die Behörden noch die Gerichte teilten. So ordneten das Regierungspräsidium Karlsruhe und das Landgericht Mosbach (LG) die Schließung dieser Arzneimittelabgabestelle an. In erster Instanz bestätigten bis Ende 2017 mehrere Urteile des LG Mosbach die Schließung. DocMorris erkannte die gerichtlichen Verbote jedoch nicht an und legte Berufung ein. Alle sechs Verfahren wurden daher heute vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) neu aufgerollt

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In zwei Verfahren war der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) im Interesse seiner Mitglieder gegen DocMorris vorgegangen. Der LAV will damit „dem Versuch von DocMorris einen Riegel vorschieben, sich mit der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt Wettbewerbsvorteile auf Kosten der Arzneimittelsicherheit zu verschaffen“, wie ein Pressesprecher betonte. Zum Auftakt des heutigen Verhandlungstages zeigten sich Vertreter des klagenden LAV zuversichtlich, dass auch das OLG das erstinstanzliche Urteil bestätigen wird.

Gleich zu Beginn machte der Vorsitzende Richter deutlich, welche zentrale Frage ihm in dem Zusammenhang wichtig erscheint: Handelt es sich bei dem Automaten nun um den Betrieb einer Apotheke oder um Versandhandel? Es geht also um die Abgrenzung von § 43 des Arzneimittelgesetzes (AMG) über die Apothekenpflicht zu § 73 AMG, der es EU-ausländischen Apotheken unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Arzneimittel nach Deutschland zu verbringen und so Versandhandel zu betreiben. Während die Kläger, also die einzelnen Apotheker und der LAV, argumentieren, DocMorris verstoße mit seiner Arzneimittelabgabestelle unter anderem gegen § 43 AMG, sieht der niederländische Versender sein Geschäftsmodell durch § 73 AMG gerechtfertigt.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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