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Ende eines langen Rechtsstreits
Falsche PZN: Apothekerin muss 1000 Euro Vertragsstrafe zahlen
Erst das Bundessozialgericht ebnete der AOK den Weg
Da die Apothekerin nicht zahlen wollte, landete man zunächst vor dem Sozialgericht Mannheim. Dort hatte die AOK keinen Erfolg: Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Es vertrat die Auffassung, es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Kasse – sie hätte ihre Forderung nämlich per Verwaltungsakt durchsetzen müssen. Die Kasse ging daraufhin in Berufung. Doch das Landessozialgericht entschied ebenso wie die Vorinstanz. Und so sah man sich vor dem Bundessozialgericht in Kassel wieder. Die obersten Sozialrichter des Landes entschieden im Sommer vor zwei Jahren grundsätzlich im Sinne der AOK – und ihrer eigenen Rechtsprechung. Sie hielten die Klage für zulässig. Zwischen den Parteien des Rahmenvertrages – also Apotheken und Krankenkassen – bestehe ein Gleichordnungsverhältnis. Damit liege gerade keine Situation vor, die einen Verwaltungsakt erfordere. Denn dieser geht von einem Über-Unterordnungsverhältnis aus. Letztlich wiesen die Kasseler Richter den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurück. Es sollte noch verschiedene Feststellungen treffen und würdigen. Insbesondere sollte es nochmals prüfen, ob das von § 11 Rahmenvertrag geforderte „Benehmen“ mit dem LAV hergestellt wurde und die konkrete Vertragsstrafe verhältnismäßig ist.
Gravierende Pflichtverletzung liegt vor
Dies ist jetzt geschehen. In ihrem Urteil stellen die Stuttgarter Richter zunächst fest, dass § 11 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung (Fassung vom 1.2.2011) als Rechtsgrundlage für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe gegenüber einer Apothekerin ausreichend bestimmt ist. Was das nach dem Rahmenvertrag erforderliche Benehmen mit dem LAV betrifft, so erschöpfe sich dieses nicht in einer bloßen Anhörung, sondern verlange von der Kasse „ein Eingehen auf die Belange der Apothekerseite, die von dem Willen getragen ist, Differenzen nach Möglichkeit auszugleichen“. Solche Bemühungen seien allerdings dann nicht mehr zur erforderlich, wenn sich der Stellungnahme des Apothekerverbandes entnehmen lasse, dass dieser nicht mehr auf einer nochmaligen Kontaktierung bestehe. Vorliegend hält das Gericht die Aktivitäten der AOK für ausreichend.
Weiterhin stellt das Gericht fest, dass eine gravierende Pflichtverletzung vorliegt, wenn eine Apotheke ein Rezept mit einer PZN bedruckt, die nicht dem abgegebenen Arzneimittel entspricht und dieses dann zur Abrechnung bei der Krankenkasse einreicht. Diese Pflichtverletzung könne grundsätzlich mit einer Vertragsstrafe geahndet werden. Eine bloße Verwarnung als milderes Mittel sei in einem solchen Fall weniger effektiv.
3 Kommentare
komisch
von Karl Friedrich Müller am 04.04.2019 um 8:28 Uhr
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AW: komisch
von D.Müller am 04.04.2019 um 10:57 Uhr
Relation
von Dr. Ralf Schabik am 04.04.2019 um 8:22 Uhr
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