Streit um Werbegaben

BGH sieht auch kleine Apotheken-Geschenke skeptisch

Berlin - 28.03.2019, 12:15 Uhr

Die BGH-Richter fällten in der Frage, ob beispielsweise Brötchen als Zugabe in der Apotheke gestattet sind, zwar noch kein Urteil. Allerdings wiesen sie darauf hin, dass die Rx-Preisbindung das nicht zulasse. (m / Foto: hfd)

Die BGH-Richter fällten in der Frage, ob beispielsweise Brötchen als Zugabe in der Apotheke gestattet sind, zwar noch kein Urteil. Allerdings wiesen sie darauf hin, dass die Rx-Preisbindung das nicht zulasse. (m / Foto: hfd)


"Die Apotheken-Umschau ist nicht gefährdet"

Bei den aktuellen Fällen stellen sich einige Fragen, die sich etwa bei einem Rechtsstreit um eine Prämie zur Neukundengewinnung vor einem Jahr noch nicht gestellt haben, erläuterte Koch. Die Vorschriften sollten verhindern, dass „ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen Apotheken stattfindet“, sagte er – und sie sollten nach dem Willen des Gesetzgebers eine flächendeckende Versorgung sicherstellen. Nach Einschätzung des Senats sind sie außerdem vereinbar mit den Regelungen auf EU-Ebene – zwar sei das Lauterkeitsrecht vollständig harmonisiert, doch könnten Mitgliedsstaaten Gesundheitsfragen selbst regeln. „Um solche Regelungen handelt es sich hier“, sagte er.

Dass das Berufungsgericht im Fall der Brötchengutscheine einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Ordnungen gesehen hat „dürfte wohl richtig sein“, erklärte Koch bei der Verhandlung. Verboten sei jeder sachwerte Vorteil – es komme nicht darauf an, ob es sich um eine Geldzahlung handelt und welcher Zweck verfolgt wird. Die Apothekerin hatte geltend gemacht, dass der Gutschein kein Barrabatt sei, sondern der Kundenbindung diene. Es liege wohl auch keine Ausnahme vor, erklärte der Vorsitzende Richter: Wenn ein Fahrschein vergütet wird sei das zulässig. „Die Apotheken-Umschau ist auch nicht gefährdet, darf abgegeben werden“, hielt er fest. Anders sei es auch bei Geschenken wie Taschentüchern oder Traubenzucker, die traditionell abgegeben werden. 

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Der Richter bezog sich auch explizit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der 2016 geurteilt hatte, dass EU-ausländische Versandapotheken in Deutschland Rabatte für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Der EuGH habe keine Anhaltspunkte gesehen, dass eine Preisbindung erforderlich sei, erklärte Koch. Es sei zwar rechtmäßig, dass der Gesetzgeber gewährleistet, „dass auch in strukturschwachen Regionen Apotheken sind“, erklärte der Richter – das Ziel könne nach der Argumentation seiner Kollegen vom EuGH aber auch erreicht werden, indem der Versandhandel die flächendeckende Versorgung sicherstellt.

Der deutsche Gesetzgeber wolle jedoch bislang keine Rabatte, stellte der Richter fest. Die Regelung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), dass geschäftliche Handlungen erst dann verboten sind, wenn sie die Interessen von Marktteilnehmern „spürbar“ beeinträchtigen, würde die arzneimittelrechtlichen Regelungen vielleicht konterkarieren, argumentierte er. Womöglich sei daher für die Abgabe geringwertige Werbegaben „kein Raum mehr“. Im Falle des Berliner Apothekers hatte die Vorinstanz geurteilt, dass der Ein-Euro-Gutschein noch nicht zu spürbaren Beeinträchtigungen führe. 



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Kapitalismus im Arzneimittelraum Europa?

von Heiko Barz am 28.03.2019 um 18:33 Uhr

Man sieht hier ganz klar, eine wie auch immer geartete Alternative zum RXVV gibt es nicht!! Interessanterweise gibt es bei Dreiviertel der Eurostaaten diese geschwurbelte Diskussion gar nicht. Diese Länder haben es sich von vorn herein ausdrücklich eigenmächtig und ohne Angst vor juristischen Winkelzügen ihre Eigenständigkeit bewahrt.
Bei Tierarzneimittel ist dieser Fakt unumstößlich. Und die gesicherte Gesundheit bei Humanarzneien soll unwerter sein?
Wo leben wir, das soll Europa sein?
Wer sind namentlich die Lobbyisten, die europaweit nur eins im Sinn haben: Vernichtung der Deutschen Basisapotheke zum „Wohle“ kapitalistischer AMHegemonien?
Wir wollen unsere unabhängige Eigenbestimmung beim Arzneimittel jetzt und sofort zurück!

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Meisterleistung

von Kapitän am 28.03.2019 um 17:30 Uhr

Ich stelle mir vor mit Ihnen eine Schiffsfahrt auf der Titanic zu machen: Während alle zu den Rettungsbooten eilen sitzen Sie im Schiffsrumpf und bohren Löcher in den Boden...

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Brötchen backen will gelernt sein

von Bäcker-Blume am 28.03.2019 um 17:18 Uhr

Es geht in Deutschland um Existenzen, um Arbeitsplätze, es gibt viele Kollegen denen steht das Wasser sprichwörtlich bis zum Hals und die gesamte Lage für das Apothekenwesen ist eine einzige Katastrophe - und dann streitet jemand darum, Brötchen-Gutscheine verteilen zu dürfen, das ist allen Kollegen gegenüber an Peinlichkeit nicht mehr zu überbieten - Bravo Fr. Kollegin, sie haben verstanden worum es geht ! Toll !

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