- DAZ.online
- News
- Recht
- BGH sieht auch kleine ...
Streit um Werbegaben
BGH sieht auch kleine Apotheken-Geschenke skeptisch
"Die Apotheken-Umschau ist nicht gefährdet"
Bei den aktuellen Fällen stellen sich einige Fragen, die sich etwa bei einem Rechtsstreit um eine Prämie zur Neukundengewinnung vor einem Jahr noch nicht gestellt haben, erläuterte Koch. Die Vorschriften sollten verhindern, dass „ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen Apotheken stattfindet“, sagte er – und sie sollten nach dem Willen des Gesetzgebers eine flächendeckende Versorgung sicherstellen. Nach Einschätzung des Senats sind sie außerdem vereinbar mit den Regelungen auf EU-Ebene – zwar sei das Lauterkeitsrecht vollständig harmonisiert, doch könnten Mitgliedsstaaten Gesundheitsfragen selbst regeln. „Um solche Regelungen handelt es sich hier“, sagte er.
Dass das Berufungsgericht im Fall der Brötchengutscheine einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Ordnungen gesehen hat „dürfte wohl richtig sein“, erklärte Koch bei der Verhandlung. Verboten sei jeder sachwerte Vorteil – es komme nicht darauf an, ob es sich um eine Geldzahlung handelt und welcher Zweck verfolgt wird. Die Apothekerin hatte geltend gemacht, dass der Gutschein kein Barrabatt sei, sondern der Kundenbindung diene. Es liege wohl auch keine Ausnahme vor, erklärte der Vorsitzende Richter: Wenn ein Fahrschein vergütet wird sei das zulässig. „Die Apotheken-Umschau ist auch nicht gefährdet, darf abgegeben werden“, hielt er fest. Anders sei es auch bei Geschenken wie Taschentüchern oder Traubenzucker, die traditionell abgegeben werden.
Mehr zum Thema
Urteilsgründe des Kammergerichts liegen vor
Bundesgerichtshof muss sich erneut mit Rx-Boni befassen
Der Richter bezog sich auch explizit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der 2016 geurteilt hatte, dass EU-ausländische Versandapotheken in Deutschland Rabatte für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Der EuGH habe keine Anhaltspunkte gesehen, dass eine Preisbindung erforderlich sei, erklärte Koch. Es sei zwar rechtmäßig, dass der Gesetzgeber gewährleistet, „dass auch in strukturschwachen Regionen Apotheken sind“, erklärte der Richter – das Ziel könne nach der Argumentation seiner Kollegen vom EuGH aber auch erreicht werden, indem der Versandhandel die flächendeckende Versorgung sicherstellt.
Der deutsche Gesetzgeber wolle jedoch bislang keine Rabatte, stellte der Richter fest. Die Regelung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), dass geschäftliche Handlungen erst dann verboten sind, wenn sie die Interessen von Marktteilnehmern „spürbar“ beeinträchtigen, würde die arzneimittelrechtlichen Regelungen vielleicht konterkarieren, argumentierte er. Womöglich sei daher für die Abgabe geringwertige Werbegaben „kein Raum mehr“. Im Falle des Berliner Apothekers hatte die Vorinstanz geurteilt, dass der Ein-Euro-Gutschein noch nicht zu spürbaren Beeinträchtigungen führe.
3 Kommentare
Kapitalismus im Arzneimittelraum Europa?
von Heiko Barz am 28.03.2019 um 18:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Meisterleistung
von Kapitän am 28.03.2019 um 17:30 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Brötchen backen will gelernt sein
von Bäcker-Blume am 28.03.2019 um 17:18 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.