Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Prüfungen bestanden – PTA-Abschlüsse anerkannt

Berlin - 12.03.2019, 11:30 Uhr

Filip Petrovic und Martina Zifcakova freuen sich über die Anerkennung
ihrer PTA-Abschlüsse in Deutschland. (Foto: Johannes-Apotheke Gröbenzell)                                                                                                          

Filip Petrovic und Martina Zifcakova freuen sich über die Anerkennung ihrer PTA-Abschlüsse in Deutschland. (Foto: Johannes-Apotheke Gröbenzell)                                                                                                          


Zwei Jahre von der Antragstellung bis zur Anerkennung

Wer sich für die Variante der Prüfungen entscheidet, muss einigen Stress in Kauf nehmen, berichten die Beiden übereinstimmend. „Die Prüfungen sind an einem Tag. An einem Tag müssen sie komplett alle Prüfungen schaffen“, erläutert Zifcakova und resümiert: „Das war sehr anstrengend. Sehr stressig jedenfalls.“ Zunächst seien die theoretischen Fächer Fertigarzneimittelkunde und Recht mündlich geprüft worden. Zusätzlich habe es praktische Prüfungen in Chemische Übungen, Drogenkunde und Galenische Übungen gegeben.

Ganz einfach sei die Sache nicht für sie gewesen. „Ich habe die Galenik nicht geschafft“, so Zifcakova. Doch sie habe wiederholen dürfen – mit Erfolg. Für Petrovic war es zunächst noch schwieriger: „Also beim ersten Mal, muss ich ehrlich sagen, habe ich mich nicht so gut vorbereitet. Ich hatte keine Vorstellung, wie das aussieht.“ Keine der Prüfungen habe er damals bestanden. Doch auch er konnte die Examina nachholen – und kann inzwischen als anerkannter PTA in Deutschland arbeiten.

Zukunft in Deutschland – mögliche Veränderungen inbegriffen

Ungefähr zwei Jahre habe der ganze Prozess von Antragstellung bis zur Anerkennung gedauert. Viel Unterstützung hätten sie in dieser Zeit durch ihren Chef und ihre Kollegen von der Johannes-Apotheke erhalten. Nun wünschen sie sich eine glückliche Zukunft in Deutschland. „Wir sind mit der ganzen Familie – mit meinem Mann und den Kindern hier. Wir planen auch zu bleiben – also bis zur Rente bestimmt“, schmunzelt Martina Zifcakova auf die Frage nach ihren Zukunftsplänen. Da ihr der Beruf sehr viel Freude bereite, plane sie zudem, sich beruflich weiter zu qualifizieren. Auch die Arbeit in einer Offizin könne sie sich für die Zukunft sehr gut vorstellen, da ihr der Kundenkontakt sehr gut gefalle.

Filip Petrovic ist sich noch nicht ganz so sicher, wie seine Zukunft aussehen soll. In Deutschland bleiben wolle er aber auf jeden Fall. „Hier gefällt es mir. Ich will auf jeden Fall bleiben. Ich weiß aber nicht, ob ich den Beruf wechseln werde oder nicht. Wenn ich etwas anderes finde, werde ich vielleicht wechseln.“ Schon in Bosnien sei er nicht ganz sicher gewesen, welche Ausbildung er machen wolle, da er ursprünglich von einem Medizinstudium geträumt habe. Insofern könne er sich für die Zukunft eventuell einen Aufgabenwechsel innerhalb der Apotheke mit mehr Kundenkontakt vorstellen.

Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen

Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen ist in Deutschland je nach Beruf unterschiedlich geregelt. Um einem steigenden Fachkräftemangel zu begegnen, gibt unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikationen: Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) des Bundes aus dem Jahre 2012 gilt für die sogenannten „reglementierten Berufsgruppen“, die bundesrechtlich geregelt sind, so zum Beispiel für die Gesundheitsdienstberufe. Für diese Berufe greifen zusätzlich rund 60 bundesrechtliche Berufsgesetze und Verordnungen. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit anderer Berufsgruppen wie zum Beispiel der Lehrer ist Ländersache. Dort gelten die jeweils entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Zur Anerkennung eines PTA-Abschlusses müssen sich die Bewerber an die jeweils zuständigen Behörden der Länder wenden. In Bayern sind zum Beispiel sieben verschiedene Bezirksregierungen für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse zuständig. Das Recht zur Überprüfung steht seit 2012 jedem Antragsteller gesetzlich zu. Für Bayern gilt: Es ist „die Regierung zuständig, in deren Regierungsbezirk die/der PTA arbeiten möchte“. Hilfsweise wird der jeweilige Wohnort zu Grunde gelegt. Der Bewerber muss einen schriftlichen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.



Inken Rutz, Apothekerin, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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