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Fasching, Fastnacht, Karneval – was dürfen Arbeitnehmer in Apotheken?

Stuttgart - 04.03.2019, 11:30 Uhr

 Dalmatiner-Look im HV, so wie hier das Team der Laurentius-Apotheke in Mönchengladbach? Besser vorab klären, rät Adexa-Juristin Minou Hansen. ( r / Bild: Laurentius Apotheke)

Dalmatiner-Look im HV, so wie hier das Team der Laurentius-Apotheke in Mönchengladbach? Besser vorab klären, rät Adexa-Juristin Minou Hansen. ( r / Bild: Laurentius Apotheke)


Kostüme im HV und ein Sektchen in der Mittagspause

Dürfen Apotheker und PTA kostümiert in der Apotheke zum Dienst erscheinen? Hier rät Rechtsanwältin Hansen, das „besser vorab zu klären“. „Arbeitgeber bestimmen, welche Dienstkleidung zu tragen ist.“ Gerade im direkten Kundenkontakt sieht es nicht jeder Vorgesetzte gern, wenn mit Hütchen oder Schleifchen beraten wird. Auch hier gibt es vermutlich große Unterschiede. Während in Köln eventuell der Chef auch eine Nonne oder die Chefin Peppa Wutz ist, gelten wohl weniger strenge Regeln. Dasselbe gilt vielleicht auch für das Backoffice in weniger karnevalsträchtigen Gegenden. „Wer solche Fragen vorab klärt, erspart sich peinliche Momente“, so Hansen.

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Zur Feier des Tages ein Sektchen? „Außerhalb der Apotheke, etwa zur Mittagspause, ist das nicht zwingend ein Problem, wenn es bei einer sehr kleinen Menge Alkohol bleibt“, meint hierzu die Juristin. „Prinzipielle Alkoholverbote gibt es nur bei Maschinenführern oder Fahrern im Kraftverkehr.“ Doch seien auf jeden Fall innerbetriebliche Regelungen zu beachten: Vorgesetzte dürfen ein generelles Verbot aussprechen, vor allem bei Angestellten mit Kundenkontakt. Aber auch ohne explizite Regelungen warnt Hansen: „Wer betrunken oder auch nur beschwipst am Arbeitsplatz erscheint, riskiert eine Abmahnung.“



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