Testkäufer überführt Urologen

Apotheker stoppt Sildenafil-Abgabe in der Arztpraxis

Berlin - 27.02.2019, 17:50 Uhr

Ein Arzt verkaufte in seiner Arztpraxis Sildenafil an seine Patienten, ein Apotheker klagte und bekam Recht. (j/Foto: Imago)

Ein Arzt verkaufte in seiner Arztpraxis Sildenafil an seine Patienten, ein Apotheker klagte und bekam Recht. (j/Foto: Imago)


Verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion können hierzulande ausschließlich über Apotheken legal bezogen werden. Ein Urologe in Sachsen sah die Sache allerdings lockerer und gab die fraglichen Mittel auch direkt an Patienten ab. Was zunächst nur der Verdacht eines Apothekers war, belegte in der Folge ein Testkauf. Nun hat das Landgericht Leipzig den Mediziner zur Unterlassung verurteilt.

Ein Apotheker aus dem Landkreis Leipzig hat einen in seiner Nachbarschaft niedergelassenen Urologen wegen der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel vor dem Landgericht Leipzig auf Unterlassung verklagt. Zudem machte er einen Auskunfts- und Feststellungsanspruch geltend, um den Mediziner auch auf Schadenersatz in Anspruch nehmen zu können. Das Gericht gab seinem Begehren weitgehend statt.

Was war geschehen?

Der Apotheker hatte den Verdacht, dass der Arzt verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten abgibt. Daraufhin beauftragte sein Anwalt einen „Test-Patienten“: Ein Mann sollte in der Praxis des Urologen erscheinen, eine psychisch bedingte erektile Dysfunktion vortäuschen und sodann gegebenenfalls ein Arzneimittel kaufen. So geschah es auch. Der vermeintliche Patient erklärte gegenüber dem Arzt, dass er seit Monaten an einer Depression und an Erektionsproblemen leide und deshalb gerne Viagra ausprobieren würde. Der Mediziner untersuchte den Mann, schloss physische Ursachen für das vorgegebene Leiden aus und erklärte sodann, dass er ihm entweder ein Arzneimittel verschreiben oder aber direkt an ihn abgeben könne. Der Test-Patient entschied sich für letzteres, woraufhin der Arzt ihm aus einer Liste von Potenzmitteln vorlas und erklärte, dass er diese alle in verschiedenen Packungsgrößen vorrätig habe. Schließlich erwarb der Mann eine Packung Soldaristo 100 mg mit zwölf Tabletten für 30 Euro. Die beiden Männer verständigten sich, dass in die Rechnung für die Behandlung als Behandlungszweck „Hodenkrebsvorsorge“ eingetragen werde. Für diesen Arztbesuch und Testkauf erhielt der Mann vom Anwalt des Apothekers 60 Euro plus 30 Euro für das Medikament.

Erfolglose Abmahnung

Der Pharmazeut ließ den Arzt zunächst abmahnen – als dieser keine Unterlassungserklärung abgab, erhob er Klage. Er sieht nicht nur den gesetzlich vorgeschriebenen Vertriebsweg über Apotheken verletzt und dadurch einen Unterlassungsanspruch gegeben. Er machte auch geltend, dass in seiner Apotheke weniger urologische Verschreibungen eingelöst würden als es bei anderen Apotheken in der Nachbarschaft von Urologen üblich sei. Um den genauen Schaden feststellen zu können, begehrte er Auskunft, wann der Arzt welche Arzneimittel abgegeben hat. Überdies, wollte er wissen, wer ihm diese Arzneimittel verschafft. Sodann sollte das Gericht feststellen, dass der Mediziner zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zudem verlangte der Apotheker die Anwalts- und Abmahnkosten zurück, ebenso die 90 Euro für den Testkäufer. Der beklagte Arzt stritt alle Vorwürfe ab und beantragte, die Klage abzuweisen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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