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Versorgung
32.500 Produkte: GKV-Spitzenverband aktualisiert Hilfsmittelverzeichnis
Für Apotheker selbstverständlich: angemessene Hilfsmittelberatung
Im Rahmen des Projektes wurden erstmals zu den
Produktgruppen auch sogenannte Dienstleistungsanforderungen gemäß § 139 SGB V erstellt.
Diese geben die Rahmenbedingungen für Leistungserbringer vor, wie sie die
Patienten mit Hilfsmitteln zu versorgen haben. Dazu gehören Vorgaben zur
Hilfsmittelberatung, die je nach Produktgruppe angemessen und diskret zu erfolgen
hat. Bietet die Apotheke beispielsweise Stomaartikel an, soll das
pharmazeutische Fachpersonal über die entsprechenden Produkte in einem „akustisch
und optisch abgegrenztem Bereich“ beraten.
Nicht vergessen: Mehrkostenberatung dokumentieren
Weitere Dienstleistungsanforderungen betreffen die Angabe von und Beratung über die Zuzahlungen. „Ab sofort müssen alle Leistungserbringer GKV-Versicherte zuerst über zuzahlungsfreie, krankenkassenfinanzierte Hilfs- und Pflegehilfsmittel aufklären, bevor höherpreisige Alternativen angeboten werden dürfen“, erklärte Kiefer.
Für Apotheker bedeutet dies, dass sie ihre Patienten über eventuelle Mehrkosten aufklären, zuzahlungsfreie Alternativen anbieten und diese Beratung dokumentieren müssen. In welcher Form Apotheker das Gespräch zu dokumentieren haben, ist den jeweiligen Hilfsmittelverträgen mit den Kassen zu entnehmen. Der Kassenverband wolle die Einhaltung dieser Regelung, die bereits seit April 2018 gelte, nun verstärkt überprüfen.
Die Patientenbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion, Martina Stamm-Fibich, begrüßt die zusätzliche Informationspflicht für Leistungserbringer. „Die Position der GKV-Versicherten, die Hilfsmittel benötigen, wird durch die neue Informationspflicht gestärkt“, erklärte die SPD-Gesundheitspolitikerin in einer Pressemitteilung. Hersteller- und Leistungserbringerorganisationen dagegen hatten im Rahmen des Anhörungsverfahrens moniert, dass zu diesen Dienstleistungsanforderungen die gesetzliche Grundlage fehle.
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