Rahmenvertrag

Engelen will DocMorris von der Versorgung ausschließen lassen

Berlin - 21.02.2019, 17:45 Uhr

Nordrheins Kammerpräsident Lutz Engelen will veranlassen, dass DocMorris aus dem Rahmenvertrag und somit von der Versorgung ausgeschlossen wird. (Foto: AKNR)

Nordrheins Kammerpräsident Lutz Engelen will veranlassen, dass DocMorris aus dem Rahmenvertrag und somit von der Versorgung ausgeschlossen wird. (Foto: AKNR)


Länderliste: Niederländische Präsenzapotheke muss vorhanden sein

Engelen ist sich sicher: Eine Präsenzapotheke gibt es in dem Gewerbegebiet nicht. Darauf weist er nun in einem Brief an DAV-Chef Fritz Becker hin. Wörtlich heißt es in Engelens Brief: „DocMorris ist wegen der Teilnahme am Rahmenvertrag verpflichtet, geltendes Recht einzuhalten. Die konkrete Ausgestaltung des Betriebs von DocMorris in den Niederlanden bietet allerdings nicht die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass DocMorris an der Belieferung von Kassenpatienten teilnehmen darf. Ohne eine entsprechende korrespondierende Präsenzapotheke ist nach geltendem Recht der Versand von Arzneimitteln nach Deutschland durch eine niederländische Versandapotheke nicht zulässig.“

Die DocMorris-Zentrale im Gewerbegebiet bei Heerlen/Niederlande. (Foto: DocMorris)

Engelen fordert Becker daher auf, sich „nachdrücklich dafür einzusetzen, dass DocMorris umgehend wegen der fortgesetzten, groben Rechtsverstöße von dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung“ ausgeschlossen werde. Engelen erklärt weiterhin, dass er über „umfängliches“ Dokumentationsmaterial verfüge. Und weiter: „Das Firmengelände von DocMorris ist so beschildert und angelegt, dass keinerlei Publikumsverkehr möglich ist, eine Präsenzapotheke existiert hier nicht.“

Engelen bezieht sich mit seinen Aussagen auf die sogenannte „Länderliste“ des Bundesgesundheitsministeriums. In dieser Liste werden diejenigen Länder genannt, deren gesetzliche Sicherheitsstandards für den Arzneimittelversand mit den deutschen vergleichbar sind – diese Vergleichbarkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Versandhandels mit Arzneimitteln an den Endverbraucher. Für die Niederlande bestimmt die Bekanntmachung, dass die Standards nur dann als vergleichbarbar anzusehen sind, wenn die dort ansässige Versandapotheke zugleich eine Präsenzapotheke unterhält.

DocMorris wollte sich auf Nachfrage von DAZ.online nicht zu dem Vorgang äußern.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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5 Kommentare

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von Pharmi am 21.02.2019 um 22:57 Uhr

Der Rahmenvertrag sagt auch aus, dass man sich an die Preisbindung halten muss, wenn man mit den Kassen abrechnen will. Die Versender aus dem Ausland haben sich dort eingeklagt, um abrechnen zu können. Keiner hat sie dazu gezwungen, also sollten sie auch alle Paragrafen die für die Mitbewerber gelten auch selbst befolgen und sonst eben wieder austreten, mit allen Konsequenzen. Der Rahmenvertrag und sein Inhalt war nicht Teil des Urteils von 2016....

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AW: Rahmenvertrag

von Peter am 22.02.2019 um 8:23 Uhr

Sie halten sich ja auch an die Preisbindung, sie verschenken nur einen Teil des Betrags, im Falle einer Befreiung, welchen sie zu 100% von den Kassen gezahlt bekommen zurück oder verschenken die Zuzahlung welche sie theoretisch einziehen müssten. Vielleicht wäre ein erster Schritt sinnvoll befreite Rezepte die mit einer Käse IK abgerechnet wurden nicht zu erstatten. Man könnte auch Befreiungsausweise für Patienten ablehnen die dort bestellen und sich Quittungen über die Zuzahlung geben lassen, ich meine, selbst das Finanzamt darf schätzen um an die Steuer zu kommen, so könnten die Kassen auch schätzen dass ein Patient der angeblich seine Grenze an Zuzahlungen überschritten hat wenn er nur über eine Käse IK abgerechnet wurde diese niemals geleistet hat.

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von Alexander Zeitler am 21.02.2019 um 18:36 Uhr

Super Idee. Der man nur Erfolg wünschen kann.
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