Retax-Quickie

Dronabinol – kein Herstell-Set abrechnen!

Köln / Stuttgart - 15.02.2019, 15:00 Uhr

Zur erleichterten Herstellung dronabinolhaltiger Zubereitungen können Apotheken das Herstell-Set benutzen, abrechnen bei der Krankenkasse können sie es jedoch derzeit nicht. (b / Foto: Bionorica)

Zur erleichterten Herstellung dronabinolhaltiger Zubereitungen können Apotheken das Herstell-Set benutzen, abrechnen bei der Krankenkasse können sie es jedoch derzeit nicht. (b / Foto: Bionorica)


Bei der Herstellung dronabinolhaltiger Arzneimittel unterstützen die pharmazeutischen Unternehmer – Bionorica ethics, Caelo, Fagro und THC Pharma – die Apotheken mit speziellen Herstell-Sets, sowohl für Dronabinolkapseln als auch Dronabinoltropfen. Manche Krankenkassen finden diese für die Apotheke arbeitserleichternden und zeitsparenden Herstell-Sets offenbar überflüssig und retaxieren das Rezept über die cannabishaltige Zubereitung.

Stellt die Apotheke dronabinolhaltige Zubereitungen für einen Patienten her – Dronabinolkapseln oder Dronabinoltropfen – so muss sie neben den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften inklusive Dokumentation und dem individuellen Aufwand der Herstellung die Dronabinolrezeptur am Schluss noch richtig taxieren. Selbst in der Annahme, alles korrekt abzurechnen, können manche Krankenkassen noch Gründe für Beanstandungen finden.

Das DeutscheApothekenPortal berichtet über einen Retaxfall, bei dem die Krankenkasse sich weigerte, die Kosten für das Herstell-Set zu übernehmen. Ein solches Herstell-Set stellen alle pharmazeutischen Unternehmer, die Dronabinol als Substanz im Sortiment haben, den Apotheken bereit – Bionorica ethics, Caelo, Fagron und THC Pharma. Sie erleichtern den Apotheken die Herstellung und gestalten diese folglich auch zeitlich effizienter. Die Kosten für die jeweiligen Dronabinol-Herstell-Sets liegen bei allen Anbietern etwa bei zehn Euro.

Was enthält ein Dronabinol-Herstell-Set?

Die Apotheke setzte zur Herstellung der Dronabinoltropfen das Herstell-Set von Bionorica ethics ein. Dieses enthält:

  • Das Lösungsmittel Palmitoylascorbinsäurehaltige mittelkettige Triglyceride (nach NRF S.45) im Überschuss (50 ml) zur Herstellung eines Rezepturarzneimittels und das entsprechende Zertifikat,
  • eine leere Flasche zur Abfüllung der Dronabinoltropfen (bei Bedarf kann eine kleinere Flasche verwendet werden),
  • eine Dosierpumpe 33 µl,
  • einen NRF-konformen Tropfer mit kindersicherem Verschluss.

Das retaxierte Dronabinolrezept

Verordnet war: 

10 ml ölige Dronabinoltropfen 25 mg/ml (Foto: DAP)

Taxierung: Was empfehlen DAP und Dronabinolhersteller?

Die von der retaxierenden Krankenkasse beanstandete Summe belief sich auf 19,40 Euro. Sie wollte statt des kompletten Herstell-Sets für Dronabinol jeweils nur die einzelnen benötigten Hilfsstoffe (Palmitoylascorbinsäure, Miglyol 812) und Gefäße (Tropfglas, kindersicherer Verschluss) abgerechnet haben. Die Differenz zwischen dem Apothekeneinkaufspreis des Herstell-Sets (+90 Prozent Zuschlag) und den einzelnen Hilfsstoffen (+90 Prozent Zuschlag) und den Gefäßen (+90 Prozent Zuschlag) setzte der Kostenträger ab.

Die Berechnung einzelner Inhaltsstoffe und Gefäße ist günstiger als das Herstell-Set. (Foto: DAP)

Rechtlich kann die Apotheke hier wohl nicht gegen vorgehen. Die Arbeitserleichterung der Apotheke durch ein Herstell-Set findet keine Berücksichtigung. Selbst die pharmazeutischen Unternehmen hinter Dronabinol empfehlen, die Einzelkomponenten zu berechnen, beispielhaft hier Bionorica ethics: „Wir empfehlen, bei der Taxierung der Rezepturbestandteile ausschließlich nach Verbrauch gemäß Hilfstaxe zu berechnen.“



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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