Vorbereitung auf den Fälschungsschutz

Securpharm – Was ist ab dem 9. Februar anders?

Berlin - 25.01.2019, 17:55 Uhr

Bei den Apothkern dürfte es nach wie vor einige Fragen zum neuen Fälschungsschutzsystem Securpharm geben. DAZ.online versucht zu helfen. ( r / Foto: DragonImages/adobe.stock.com)

Bei den Apothkern dürfte es nach wie vor einige Fragen zum neuen Fälschungsschutzsystem Securpharm geben. DAZ.online versucht zu helfen. ( r / Foto: DragonImages/adobe.stock.com)


Die erhoffte Vorbereitungsphase blieb aus

Vor einem guten Jahr bestand noch große Hoffnung, dass alle Beteiligten – neben den Apotheken also insbesondere Hersteller und Großhändler – das Securpharm-System im Jahr 2018 erproben können, ehe es scharf gestellt wird. Doch wie so oft wurde die Zeit am Ende knapp. Noch gibt es einige – mehr oder weniger problematische – Baustellen. Doch insbesondere die Softwarehäuser bieten diverse Schulungen, Checklisten, Online-Seminare und ähnliches an. Offenbar sind diese Angebote auch sehr gefragt.

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Was ist ab dem 9. Februar anders?

Grundsätzlich ist es so, dass ab dem 9. Februar jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel, das in Europa für den Verkehr freigegeben wird, zwei neue Sicherheitsmerkmale tragen muss. Doch zum Stichtag wird die Zahl dieser verifizierungspflichtigen Packungen noch überschaubar sein. Sie werden erst nach und nach auf den Markt kommen, alte Packungen dürfen noch bis zum Verfalldatum weiter verkauft werden, bei ihnen wird weiterhin der Code 39 gescannt.

Hat man nun aber eine neue Packung in der Hand, so sind die Sicherheitsmerkmale in der Apotheke zu prüfen: Zum einen das individuelle Erkennungsmerkmal in Form eines Data-Matrix-Codes, zum anderen der Erstöffnungsschutz. Der neue 2-D-Code enthält eine individuelle Seriennummer, den Produktcode, die Charge und das Verfallsdatum. Diese packungsbezogenen Daten muss der Hersteller vorm Inverkehrbringen in die Herstellerdatenbank melden – entweder in die nationale oder die europäische (EU-Hub), wobei letztere die nationalen Datenbanken miteinander vernetzt – das ist wichtig für den grenzüberschreitenden Handel.

Die Apotheke muss den 2-D-Code, so er denn vorhanden ist, scannen. Dies löst einen Datenabgleich aus, geprüft wird der vom Hersteller gemeldete Status. Diese Abfrage erfolgt in Deutschland übrigens anonymisiert und über den gesonderten, von der NGDA betriebenen Apothekenserver, sodass die Hersteller keinen Einblick in die Warenströme der Apotheken erhalten. Läuft alles gut und finden sich die Daten für die individuelle Packung im System, kann diese ausgebucht und abgegeben werden. Der Status in der Datenbank lautet dann „abgegeben“ – sollte eine weitere Packung auf Echtheit geprüft werden, die die gleiche Serien- und Produktnummer trägt, so schlägt das System Alarm. Es könnte sich um eine Fälschung handeln. Gerade in der Anlaufphase ist allerdings nicht auszuschließen, dass es auch zu falschen Fehlermeldungen kommt, was verschiedene Gründe haben kann. So ist denkbar, dass der Hersteller zwar den 2-D-Code aufgedruckt hat, die verschlüsselte Seriennummer aber nicht an EU-Hub gemeldet hat. Lautet die Meldung „Seriennummer nicht gefunden“, kann die Ware dennoch als Bestandsware abgegeben, heißt es in den FAQ von Lauer-Fischer. Das heißt: Zurück zum Code 39. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

SecurPharm nicht ohne Übergangsfrist

von Stefan Schwenzer am 26.01.2019 um 8:11 Uhr

SecurPharm ohne Testphase einzuführen wird sich als großer Fehler erweisen. Wir testen jetzt seit einer Woche das System und die Abläufe in der Apotheke. Mit verheerenden Ergebnissen, die ich Ihnen gerne im Detail einmal ausführlich schildern kann. Diese Probleulassen sich auch nicht durch Schulungen lösen. Wie lässt sich z.B eine verifierungspflichtige Packung von einer nicht verifizierungspflichtigen Packung äußerlich unterscheiden. Viele Hersteller drucken bereits seit längerer Zeit 2D Barcodes auf Packungen, die gar nicht im System sind oder keine Securpharm Seriennummern enthalten. Es bleibt dann an den Apothken hängen, jede dieser Packungen zu scannen um hinterher(sic!) zu erfahren, dass man sie gar nicht hätte scannen müssen oder noch schlimmer, dass nicht klar ist ob man sie abgeben darf. Das betrifft bei uns derzeit 2/3 aller gescannten Packungen. Also: Pflichteinführung zum 9.2. in den Apotheken stoppen (ein Samstag!). Erst das System in der breite testen. Einführung mit Augenmaß ist jetzt gefordert.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: AW: SecurPharm nicht ohne Übergangsfrist

von Securpharm am 28.01.2019 um 9:11 Uhr

Securpharm ist - wie der Kollege treffend schreibt - ein die internen Abläufe massiv beeinträchtigendes System, welches die ohnehin angespannte Situation im Apothekenalltag noch weiter zuspitzen lassen dürfte. Allein die sich ständig ändernden Rabattverträge verunsichern auch nach 10 Jahren (!) noch immer massiv die Patienten, man stelle sich nun vor, ein Patient akzeptiert nach mehreren Minuten des Erklärens eine neue Schachtel und dann zeigt beim Scannen der Securpharm-Code ein Abgabeverbot - nicht auszudenken! Und bitte bitte nicht noch mehr zusätzliche Sonder-PZN-Nummern, die borden nämlich genau über wie das ganze System, eine PZN für Rezeptur ungemischt, eine PZN für Cannabis unverarbeitet, eine PZN für Cannabis verarbeitet, ja geht's noch? Hört auf uns mit immer mehr und immer neuen Regelungen zu überziehen die sich keiner merken kann und will - wollt Ihr das System sprengen noch bevor es Spahn schafft?

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