Revision beim BGH

Betroffene verlangen Mordprozess gegen Zyto-Apotheker Peter S.

Karlsruhe - 23.01.2019, 09:00 Uhr

Der Prozess gegen den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. wird
in den nächsten Monaten zum Bundesgerichtshof (BGH) gehen. (j/Foto: imago)

Der Prozess gegen den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. wird in den nächsten Monaten zum Bundesgerichtshof (BGH) gehen. (j/Foto: imago)


Peter S. soll wegen Morddelikten verurteilt werden

Auch frühere Krebspatienten des Apothekers beziehungsweise ihre Angehörigen argumentieren, dass bei der „Freigabe“ nur geprüft worden sei, ob sich in den Koffern und Kühlboxen alle bestellten Therapien befanden – und nicht die Qualität. Anders als die Staatsanwaltschaft fordern sie jedoch die Verurteilung wegen Mordes oder versuchten Mordes – so Anwalt Juri Rogner, der eine Betroffene vertritt, deren sichergestelltes Krebsmittel einen Mindergehalt von 89,1 Prozent aufgewiesen hatte.

Als Apotheker habe S. sehr gut gewusst, dass gerade die von ihm herzustellenden Krebstherapien geeignet und erforderlich sind, die Lebensdauer eines jeden Patienten zu verlängern. „Der Angeklagte handelte dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz“, argumentiert Rogner. Ähnlich sieht dies auch Nebenklagevertreter Khubaib Ali Mohammed. Er kritisiert, dass die Richter es unterlassen hätten, Tatsachen aufzuklären, die den Nachweis der Kausalität in Bezug auf die Verwirklichung von Tötungsdelikten ermöglicht hätten: Das Gericht hätte untersuchen müssen, ob die Patienten von S. im Mittel früher versterben als eine Vergleichsgruppe – ob also ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dass ein früherer Tod auf die Abgabe von unterdosierten Krebsmitteln zurückzuführen ist.

Kausalität sei nachweisbar

Die Juristin Frauke Rostalski von der Uni Köln erstellte hierzu ein Rechtsgutachten. Auf Basis der Therapieprotokolle wäre es dem Landgericht Essen möglich gewesen, diesen statistischen Vergleich zu machen, argumentiert sie. „Die Kammer konnte nicht feststellen, dass ein konkreter Patient, dem eine unterdosierte Zubereitung verabreicht wurde, aufgrund der Unterdosierung verstarb oder sich aufgrund der Unterdosierung sein Leben verkürzte oder er in Lebensgefahr geriet“, heißt es hingegen nur knapp im Urteil. „Selbst wenn sich die Lebensverlängerung des Betroffenen lediglich auf wenige Tage oder gar nur Stunden bezieht, genügt das Vorenthalten dieser Lebenszeit durch einen anderen, um Tötungsunrecht zu begründen, sofern dieser eine entsprechende Garanten- bzw. Sonderverantwortlichkeit innehat“, argumentiert Rostalski.

Auch stehe der Annahme eines Kausalitätsnachweises nicht entgegen, dass unklar ist, wessen Leben durch die Abgabe unterdosierter Krebsmittel verkürzt wurde: Es genüge der Beweis, dass ein Leben verkürzt wurde, erklärt die Juristin – es müsse kein konkretes Opfer benannt werden. Dies ist ohnehin schwierig, da unklar bleibt, welche Patienten unterdosierte und welche korrekt dosierte Mittel bekommen haben. Ihrer Ansicht nach muss S. wegen versuchten Mordes verurteilt werden.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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