Revision

Verteidigung fordert neuen Prozess für Zyto-Apotheker Peter S.

Karlsruhe - 22.01.2019, 07:00 Uhr

Die Verteidiger des verurteilten Zyto-Apothekers Peter S. fordern, dass ihr Mandant einen neuen Prozess bekommt. (c / Foto: dpa)

Die Verteidiger des verurteilten Zyto-Apothekers Peter S. fordern, dass ihr Mandant einen neuen Prozess bekommt. (c / Foto: dpa)


Der Bundesgerichtshof soll das Urteil gegen den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. aus erster Instanz aufheben: In ihrer Revision greift die Verteidigung des Pharmazeuten den Prozess vom Landgericht Essen in vielerlei Richtung an. Die Richter hätten etwa bei der Besetzung von Schöffen willkürlich gehandelt – und das Verfahren zu schnell beendet. DAZ.online hat sich die Argumente der Verteidigung angeschaut.

Die zwölfjährige Haftstrafe des Landgerichts Essen für den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. könnte nicht lange Bestand haben: Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft und dutzende Nebenkläger haben Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Die bislang vier Anwälte von S. hatten schon im Verfahren vor dem Landgericht einen Prozessneustart beantragt, da offenbar ein Journalist eine geheime Strafakte im Internet veröffentlicht hatte. Damit kamen sie jedoch ebenso wenig durch wie mit ihrer Forderung nach einem Freispruch: Die Verteidiger hatten argumentiert, Fehlmengen zwischen eingekaufter und verkaufter Zytostatika seien auf verschiedene Weise zu erklären, doch das Gericht verurteilte S. wegen Unterdosierung von rund 14.500 Krebsmitteln und Betrugs in Höhe von 17 Millionen Euro.

Bottroper Zyto-Skandal

Unterdosierte Zytostatika

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In der DAZ.online vorliegenden Begründung für die Revision beim BGH argumentiert nun der Strafrechtsprofessor Ralf Neuhaus als Verteidiger von S., das Urteil sei schon aus verfahrenstechnischen Gründen „aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer eines anderen Landgerichts zurückzuverweisen“. 

„Rechtsfehlerhaft in objektiv willkürlicher Weise“

So liege ein absoluter Revisionsgrund schon deshalb vor, da das Gericht einen Schöffen unrichtig besetzt und einen Einwand der Verteidigung hierzu „rechtsfehlerhaft in objektiv willkürlicher Weise“ zurückgewiesen habe. Denn: Eine Hauptschöffin hatte gegenüber dem Gericht erklärt, an einem der angesetzten Hauptverhandlungstage aufgrund einer Augen-Operation nicht erscheinen zu können. Eine Verlegung der Operation könne ihr nicht zugemutet werden, hatten die Richter damals argumentiert. Schon ein geplanter Urlaub rechtfertige die Entbindung eines Schöffen – dies müsse erst recht für eine Operation gelten, „der man sich üblicherweise nicht zum Vergnügen unterzieht“. Die Staatsanwaltschaft hatte den Antrag abgewiesen, die Entbindung sei nicht willkürlich erfolgt.

Doch nach Ansicht der Verteidiger ist die Entbindung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar und nicht zu rechtfertigen. So sei eine bevorstehende Augenoperation ohne weitere Erläuterungen nicht unbedingt ein unabwendbares Ereignis. So sei nicht klar, ob eine Krankheit vorgelegen habe – oder ob es sich um eine Schönheitsoperation gehandelt hat. Außerdem kritisiert die Verteidigung die ihrer Ansicht nach mangelhafte Dokumentation der Entbindung, bei der die Minimalanforderungen unterschritten seien. Es sei „von einer grob fehlerhaften Entscheidung des Herrn Vorsitzenden auszugehen, mithin von einem relevanten ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter“. Der Richter habe von seinem Ermessen nicht Gebrauch gemacht – und dies sei „ausnahmslos willkürlich“.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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