GSAV-Regierungsentwurf

Spahn will Importklausel nun doch neu fassen statt streichen

Berlin - 22.01.2019, 17:55 Uhr

Die Importförderung beschäftigt das Bundesgesundheitsministerium. (Foto: Kohlpharma)

Die Importförderung beschäftigt das Bundesgesundheitsministerium. (Foto: Kohlpharma)


In der Gesundheitspolitik geschehen immer wieder kuriose Dinge. Erst am heutigen Dienstagnachmittag berichtete DAZ.online über einen Gesetzentwurf zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, der die komplette Streichung der Importförderklausel vorsieht. Nur wenige Stunden später liegt der Redaktion nun ein neuer Entwurf vor, aus dem eine Überarbeitung der Import-Regelungen hervorgeht, die der Einigung zwischen Apothekern und Krankenkassen im überarbeiteten Rahmenvertrag stark ähnelt. Eine Streichung der Klausel scheint vom Tisch zu sein.

Die Importförderklausel treibt das Bundesgesundheitsministerium um und scheint weiterhin eine der am meisten umstrittenen Passagen im SGB V zu sein. Denn wie DAZ.online am heutigen Dienstagnachmittag berichtete, wollte das Bundesgesundheitsministerium die Import-Regelungen in § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V komplett streichen und somit jahrelangen Forderungen einiger Kassen und der Apotheker nachkommen – offenbar als Reaktion auf den sogenannten Lunapharm-Skandal, bei dem möglicherweise jahrelang gestohlene Arzneimittel nach Deutschland importiert wurden. Wie schon berichtet, datierte dieser Entwurf auf den 11. Januar 2019.

Inzwischen liegt DAZ.online aber eine überarbeitete Fassung des Entwurfs für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vor, die auf den heutigen 22. Januar 2019 datiert. Dort vorgesehen ist nun die bereits dritte Neuregelung. Denn statt der Abschaffung der 15/15-Regel – wie im Referentenentwurf vom November 2018 vorgesehen war – und der kompletten Streichung der Förderklausel, heißt es nun, dass es eine differenzierende Regelung geben soll.

§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V soll künftig folgendermaßen lauten:

[(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrags (…) verpflichtet zur... ]

„2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der  Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b

a) mindestens 15 von Hundert niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro,

b) mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis einschließlich 300 Euro,

c) mindestens 5 vom Hundert niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels mit einem Abgabepreis von über 300 Euro;

in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen.“

Preisstufen geplant

Statt dem bisher erforderlichen Preisabstand zwischen dem importierten Arzneimittel und dem Bezugsarzneimittel von mindestens 15 Prozent oder 15 Euro ist nun also eine Differenzierung vorgesehen: Danach gilt für importierte Arzneimittel unter Berücksichtigung der Herstellerabschläge ein Preisabstand von mindestens 15 Prozent im Vergleich zum Preis des Bezugsarzneimittels, sofern dessen Abgabepreis 100 Euro oder weniger beträgt. Liegt der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels über 100 Euro und bis zu 300 Euro, muss der Preisabstand zum Import mindestens 15 Euro betragen, liegt er über 300 Euro müssen es mindestens 5 Prozent Preisabstand sein.

In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es dazu: „Bisher besteht bei hochpreisigen Arzneimitteln, die zunehmend in der Arzneimittelversorgung eine Rolle spielen, kein ausreichender Anreiz, einen über 15 Euro liegenden Preisabstand beim Einkauf eines Arzneimittels im Ausland durch einen importierenden pharmazeutischen Hersteller als Einsparung an die gesetzliche Krankenversicherung weiterzugeben. Zudem führt bei hochpreisigen Arzneimitteln die bisherige Regelung zu einem absoluten Preisabstand, der als relativ zu gering anzusehen ist gegenüber dem absoluten Preisabstand bei günstigeren Arzneimitteln“.

Verweis auf den Bundesrechnungshof

Zudem weist der Entwurf darauf hin, dass der Bundesrechnungshof schon in einem Prüfbericht im Jahr 2014 bei den Regelungen zu Importarzneimitteln die Höhe des absoluten Preisabstandes von 15 Euro zwischen Import- und Bezugsarzneimittel kritisiert hatte.

Womöglich wollte das BMG mit dieser Lösung darauf eingehen, dass sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband erst kürzlich mit dem Thema befasst hatten. Vor einigen Wochen hatte die DAV-Mitgliederversammlung diese Einigung in Form einer Änderung am Rahmenvertrag beschlossen. Zwar liegt der neue Rahmenvertrag immer noch nicht schriftlich vor, allerdings soll die dort festgehaltene Import-Regelung der vom BMG für das GSAV geplanten Regelung sehr ähneln. Das Ziel der Kassen und Apotheker war es, mit dieser Stufenregelung den Kreis der Medikamente stark einzuschränken, die aufgrund der Importquote eingeführt werden müssen.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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5 Kommentare

Importklausel

von hermine minges am 23.01.2019 um 16:49 Uhr

Bezahlen die Krankenkassen oder das Bundesgesundheitsministerium die immer komplizierter werdende Software????

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Was ist den KKassen wichtiger? Einfache oder Komplizierte Berechnungsmethoden?

von Heiko Barz am 23.01.2019 um 12:34 Uhr

Das Ziel ist doch einfach zu beschreiben,
Die Retaxquote und die anhängenden Retaxeintreiberfirmen müssen eine sichere Zukunft haben.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

weiter einschränken

von Kleiner Apotheker am 23.01.2019 um 8:51 Uhr

na wenn sich alle einig sind das es keinen Nutzen bringt, dann kann man die Importklausel auch streichen.
Zu einfach?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Zu wenig Regeln

von Felix Maertin am 23.01.2019 um 8:16 Uhr

Ich denke, man sollte noch 3 Stufen mehr einbauen. Wie wärs mit: Arzneimittel mit Preisen zwischen 51,37 und 112,88 müssen mindestens einen Preisabstand von der Wurzel aus 108 haben.
Oder unterschiedliche Preisabstände, je nachdem woher das Arzneimittel kommt, je weiter weg umso kleiner der Preisabstand?
Bürokratie-Müll, danke das ihr den Job immer beschissener Macht, zum Glück haben wir keinen Fachkräftemangel...

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voll Hollywood -like

von gabriela aures am 23.01.2019 um 0:41 Uhr

„Denn sie wissen nicht was sie tun“.

Digital remastered mit JS

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