Arzneimittelverkauf über Handelsplattformen

Gericht: Versandapotheker darf OTC auch über Amazon verkaufen

Berlin - 18.01.2019, 13:45 Uhr

Auch wenn viele Apotheker die Datenkrake Amazon fürchten – nicht wenige nutzen die Handelsplattform selbst für den Arzneimittelverkauf. (c / Foto: imago)

Auch wenn viele Apotheker die Datenkrake Amazon fürchten – nicht wenige nutzen die Handelsplattform selbst für den Arzneimittelverkauf. (c / Foto: imago)


Wenn Internetapotheken erlaubt sind, dann geht das auch über Amazon

Doch die Handelskammer am Landgericht Magdeburg sah keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es, die Kammer beziehe sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Az. 3 C 25/11), wonach der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten grundsätzlich erlaubt sei. Zwar geht es in diesem Urteil in erster Linie um das Selbstbedienungsverbot – das Gericht befand seinerzeit, dass dieses einen Apotheker auch nach der Zulassung des Arzneimittelversandhandels nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt. Doch die Magdeburger Richter schließen daraus: „Wenn aber grundsätzlich ‚Internetapotheken‘ erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform – wie amazon.de – wählen“.

Amazon nicht an pharmazeutischen Tätigkeiten beteiligt

Weiter heißt es in der Pressemitteilung, Amazon vermittle lediglich den Zugang zum Angebot des beklagten Apothekers. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Apotheker erfolge – und der besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.

Ein Gesetzesverstoß liege auch nicht darin, dass es bei amazon.de Kundenbewertungen – sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst – gebe. So weise das Verkäuferprofil auf amazon.de 100% (511) positive Bewertungen in den letzten zwölf Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite könne aber sofort erkennen, dass es sich um Meinungen der Verbraucher handele. Damit habe der Apotheker auch nicht gegen Vorschriften der Arzneimittelwerbung verstoßen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.

Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Januar 2019, Az.: 36 O 48/18



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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