Retax-Quickie

Altes Rezept, neues Jahr: Zuzahlung ja oder nein?

Stuttgart - 17.01.2019, 16:00 Uhr

Muss die Apotheke die Zuzahlung kassieren? ( r / Foto: pix4U / stock.adobe.com)

Muss die Apotheke die Zuzahlung kassieren? ( r / Foto: pix4U / stock.adobe.com)


Das Rezept stammt noch aus dem alten Jahr, einlösen möchte es der Patient aber erst im neuen. Das Problem: 2018 war der Patient von der Zuzahlung befreit, 2019 ist er dies – zumindest bislang – noch nicht. Muss der Patient die Zuzahlung zu seinen Arzneimitteln leisten – was gilt? Tag der Rezeptausstellung oder -einlösung? Ein kleiner Reminder zum Jahresbeginn.

Manche Patienten sind rege: Sie kümmern sich rechtzeitig und noch im alten Jahr um ihre Zuzahlungsbefreiungen. Hin und wieder scheint der Gang zur Krankenkasse jedoch vergessen zu werden oder der Patient möchte sich nicht im Voraus „freikaufen“ beziehungsweise würde im neuen Jahr vielleicht auch nicht mehr befreit werden.

Wer wird von der Zuzahlung befreit?

Das SGB V regelt in § 61 Zuzahlungen und in § 62 die Belastungsgrenze.

Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

Wird die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, erteilt die Krankenkasse eine Bescheinigung, dass der Patient von weiteren Zuzahlungen befreit ist. Die Bescheinigung gilt für das Kalenderjahr.

Nun wurde aber ein Rezept noch im alten Kalenderjahr ausgestellt, als die Befreiung noch bestand – allerdings legt der Patient die Verordnung erst im neuen Jahr vor, und eine neue Zuzahlungsbefreiung existiert nicht. Muss die Apotheke die Zuzahlung verlangen? Auch wenn viele Apotheker dies wissen, schadet eine kleine Erinnerung zum Jahreswechsel nicht.

Tag der Rezeptvorlage in der Apotheke zählt

Die Befreiung gilt nur für ein Kalenderjahr. Kassenrezepte für Arzneimittel gelten einen Monat, und das unabhängig von einem dazwischen liegenden Jahreswechsel. Für die Apotheke relevant ist nicht der Tag der Ausstellung, sondern der Tag der Rezeptvorlage in der Apotheke – so die Belieferungsfrist eingehalten ist. Das bedeutet: Der Patient muss die Zuzahlung leisten, unabhängig davon, ob er am Tag der Rezeptausstellung noch befreit war. 


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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