Verwaltungsgericht Aachen

Trotz Steuerbetrug: Apotheker darf Approbation behalten

Berlin - 10.01.2019, 14:35 Uhr

Unter anderem, weil er Manipulationssoftware eingesetzt hat, darf ein Pharmazeut aus Düren keine eigenen Apotheken mehr betreiben. Seine Approbation kann er hingegen behalten, entschied das VG Aachen. (j/ Viacheslav Iakobchuk

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Unter anderem, weil er Manipulationssoftware eingesetzt hat, darf ein Pharmazeut aus Düren keine eigenen Apotheken mehr betreiben. Seine Approbation kann er hingegen behalten, entschied das VG Aachen. (j/ Viacheslav Iakobchuk / stock.adobe.com)


Um seine entzogene Betriebserlaubnis muss ein Apotheker aus Düren, der wegen Steuerdelikten strafrechtlich verurteilt wurde, noch bangen. Seine Approbation kann er nach einem aktuellen – noch nicht rechtskräftigen – Urteil jedoch behalten.

Im vergangenen Sommer hatte das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass einem Apotheker aus Düren zu Recht die Betriebserlaubnis für seine beiden Apotheken entzogen wurde. Der Hintergrund dieser behördlichen Entscheidung war ein Strafurteil aus dem Jahr 2017, das aus Sicht der Behörde die „Unzuverlässigkeit“ des Apothekers begründet hat. Der Pharmazeut war für schuldig befunden worden, Steuern in Höhe von insgesamt mehr als 238.000 Euro hinterzogen zu haben. Zudem soll er zwischen 2009 und 2012 Manipulationssoftware eingesetzt und damit seine steuerpflichtigen Barumsätze gemindert sowie Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert haben. Für die Jahre 2007 bis 2010 hat er jeweils falsche Steuerklärungen abgegeben. Dafür wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. 

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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hatte in seinem Urteil, mit dem es den Widerruf der Betriebserlaubnis durch die zuständige Behörde bestätigte, unter anderem ausgeführt, dass der Apotheker ja immerhin als angestellter Apotheker weiterarbeiten könne. Das wäre allerdings nicht möglich, wenn er auch die Approbation verlöre, die ihm nach dem Strafurteil ebenfalls behördlich entzogen wurde.

Doch so weit kommt es wohl nicht: Die Klage des Apothekers gegen den Widerruf seiner Approbation, die vor einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen verhandelt wurde, hatte nämlich Erfolg. Nach einem am heutigen Donnerstag ergangenen Urteil war diese Behördenentscheidung nicht rechtmäßig. Zur Urteilsverkündung führte Richterin Brunhilde Küppers-Aretz aus, dass sich der klagende Apotheker keines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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