Regelungen im Nacht- und Notdienst

Welche Pflichten und Rechte haben Apotheker im Notdienst? (Teil 2)

Stuttgart - 07.01.2019, 17:30 Uhr

Wann können die Apotheker eine Notdienstgebühr berechnen? Und wie hoch ist die Notdienstpauschale? Alles über Rechte und Pflichten im Notdienst. ( r / Foto: Imago)

Wann können die Apotheker eine Notdienstgebühr berechnen? Und wie hoch ist die Notdienstpauschale? Alles über Rechte und Pflichten im Notdienst. ( r / Foto: Imago)


In vielen Gesetzen und Verordnungen sind Bestimmungen enthalten, die den Nacht-und Notdienst von Apotheken betreffen. Aber welche Regelungen sind das genau?Im zweiten Teil unseres Artikels über die Notdienst-Regelungen geht es unter anderem um die Notdienstpauschale und die Notdienstgebühr.

§ 17 ApBetrO beschreibt die Substitution im Notdienst. Diese ist erlaubt, falls die Verschreibung nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt. Das ausgewählte Arzneimittel muss dann identisch nach Anwendungsgebieten, Art und Menge der Wirkstoffe und ähnlich in Darreichungsform und Qualität sein. 

Der Rahmenvertrag (§ 4 Abs. 3) regelt die Vorgehensweise, wenn ein Rabatt-Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar ist und ein „Dringender Fall“  (Akutversorgung, Notdienst) vorliegt. Die entsprechende Sonder-PZN ist auf dem Rezept aufzudrucken und zusätzlich ist auf der Verschreibung eine kurze Begründung anzugeben.

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Welche Pflichten und Rechte haben Apotheker im Notdienst?

Im Apothekengesetz (§18) ist seit August 2013 mit dem Apotheken-Notdienst-Sicherstellungs-Gesetz (ANSG) der Nacht- und Notdienstfonds eingeführt worden, eine selbstständige Abteilung des Deutschen Apothekerverbandes. Dort geht es um die Förderung der notdienstleistenden Apotheken. Ländliche Apotheken haben teilweise 14-Tage am Stück Notdienst. Um solche Apotheken gezielt zu fördern, wo sich nachts auch nur selten ein Kunde hin „verirrt“, was wirtschaftlich also ein absolutes Minusgeschäft darstellt, wurde dieser Fonds eingeführt. Pro Notdienst bekommen alle Apotheken in Deutschland meistens zwischen 250 und 300 Euro. Im ersten Quartal 2018 lag dieser Betrag bei 291,71 Euro.

Das Geld aus diesem Fonds kommt aus Apotheken-Zuschlägen für Fertigarzneimittel nach § 3 der AMPreisV. Bei verschreibungspflichtigen Human-FAM für Menschen berechnet sich der Apotheken Verkaufspreis wie folgt: Listen-EK plus Festzuschlag von 3 Prozent plus 8,51 Euro. Davon sind 8,35 für das Fixhonorar der Apotheker vorgesehen. 16 Cent pro Packung wandern in den Nacht-und Notdienst. Aus diesem Grund ist der Betrag, den Apotheken für geleistete Notdienste bekommen, auch nicht immer gleich. Die Zahl der abgegebenen Rx-Packungen in deutschen Apotheken betrug 2017 insgesamt 722.507.091.



Lars Peter Frohn, Apotheker, Autor DAZ.online
radaktion@daz.online


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8 Kommentare

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2019/01/07/welche-pflichten-und-rechte-haben-apotheker-im-notdienst-teil-2

von Mr JohnSon am 11.03.2019 um 23:58 Uhr

Wie ich mein Darlehen erhielt

Grüße an alle, die diesen Kommentar lesen !!!

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E-Mail: roberth_tomson001@outlook.com oder WhatsApp: +1(256)387-2052.

Vielen Dank!

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fein differenzieren

von Marco Piroth am 08.01.2019 um 12:18 Uhr

Ich denke, hier muss fein zwischen der Zuzahlung und der Notdienstgebühr unterschieden werden. Richtig ist, dass die Zuzahlung im Auftrag der Krankenkasse für diese eingetrieben wird. Wenn nach schriftlicher Mahnung der Betrag nicht gezahlt wird, hat die Krankenkasse ihn selbst einzutreiben. Das steht so in 43c SGB V.
Die Notdienstgebühr steht aber auf einem anderen Blatt, nämlich §6AMPreisV. Diese wird nicht für die Krankenkasse eingetrieben, sondern ist eine Zusatzgebühr dafür, dass der Notdienst in Anspruch genommen wird.

Folgt man der Argumentation mit dem Kontrahierungszwang würde sich daraus doch auch ergeben, dass man einen Patienten nicht zur Zahlung von Mehrkosten verpflichten kann. Denn hier wird auch nichts für die Krankenkasse eingetrieben, sondern schlicht die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag kassiert, damit die Apotheke kein Minusgeschäft macht.
Es kann m.E. nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die Apotheke keinen Anspruch auf die Zahlung von Mehrkosten hat. Ebensowenig kann ich mir vorstellen, dass der Kontrahierungszwang die Notdienstgebühr aushebelt.

Wie man einen nicht zahlungsfähigen bzw. -willigen Patienten in der Praxis handhabt ist eine andere Sache.

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Notdienst

von Peter Kaiser am 07.01.2019 um 22:05 Uhr

Ich erinnere nur an Daniel Bahr, der als erster und einziger der Politiker etwas für Apotheken gemacht hat und den NNF eingeführt hat.

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Notdienst

von Jürgen Weinberg am 07.01.2019 um 20:27 Uhr

Wir hatten am 1. Weihnachtstag Notdienst. Eine „Dame“ meldete sich telefonisch: „ Hilfe, mein Sohn erstickt, Sie müssen mir sofort Nasenspray bringen!“ Meine Kollegin behielt die Fassung und fragte, wie alt das Kind denn sei. Antwort: 49.
Wir fanden es richtig, die Dame aufzufordern, zur Apotheke zu kommen, um ein Nasenspray zu kaufen. Antwort: „Das ist unterlassene Hilfeleistung, ich werde Euch anzeigen!“
2 Stunden später erschien die Dame laut schimpfend in der Apotheke, um das so dringend benötigte Nasenspray zu kaufen. Als ich von ihr die Notdienstgebühr verlangte, rastete sie völlig aus. „Du dreckige Judensau willst wohl auch noch an schwerkranken Menschen Geld verdienen. Hoffentlich kommt noch mal ein kleiner Adolf!“
Köln im Dezember 2018-

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Wie sind Sie den drauf??

von Peter Bauer am 07.01.2019 um 17:49 Uhr

"wenn er nicht zahlen will!!! oder kann ,muss der Apotheker das AM aushändigen."??????Wie viele Notdienste haben Sie denn gemacht?Wenn er kein Geld dabei hat,dann muß er halt nach Hause oder zur Bank fahren und eins holen.Wir stellen uns schon mittlerweile als Volltrottel dar ,oder ?Kontrahierungszwang heisst nicht ,dass er nicht zahlen muß.Bei mir bekommt er mit Sicherheit nichts wenn nicht gezahlt wird!

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AW: Wie sind Sie den drauf

von Lars P.Frohn am 07.01.2019 um 19:07 Uhr

Sehr geehrter Herr Bauer,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Hier geht es wohl weniger darum, wieviele Notdienste ich geleistet habe. Sondern ganz nüchtern darum, was der Kontrahierungszwang in § 17 ApBetrO tatsächlich bedeutet. Wenn ein nicht gebührenfreier Patient die Zuzahlung für ein AM am Ende des Monats nicht zahlen kann, müssen wir die AM trotzdem aushändigen. Nach § 43c SGB V hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen, falls der Versicherte trotz Aufforderung nicht zahlt. Ein mühsamer Prozess, ich weiß, aber so ist es gesetzlich geregelt.
Und das gleiche gilt im Notdienst: Wenn dort auf ein gebührenfreies Rezept (nicht OTC!) 2,50 zu zahlen wären, weil der Arzt das "noctu" Kreuz nicht gesetzt hat und der Kunde kein Geld mithat, wird ihm das Medikament natürlich ausgehändigt! Also ich lasse meine Kunden, denen es ggf. nicht gut geht, nicht länger Nachts durch die Gegend fahren wegen 2,50. Wenn Sie denken ich liege falsch mit meiner Einschätzung, rufen Sie doch morgen bei der Rechtsabteilung Ihrer Kammer und fragen Sie dort nach. Beste Grüße & angenehmen Abend, hoffentlich ohne Dienst. Lars Frohn

AW: Notdienstgebühr

von Dr. Arnulf Diesel am 07.01.2019 um 19:21 Uhr

Da schließe ich mich Herrn Kollege Bauer an. Selbstverständlich geht der Kontrahierungszwang mit der Zahlung einher. Sonst könnte man die Sache ja noch ausweiten, der Kontahierungszwang unterscheidet m.W. nicht zwischen Kassen- und Privatrezept. Bei der Zuzahlung besteht auch unsere Pflicht, diese für die GKV einzutreiben. Vielleicht kann der Autor einmal die gesetzliche Grundlage für seine Auslegung nennen? Der §17 ApBetrO (4) verlangt eine angemessene Zeit zur Ausführung, von Verzicht auf Zahlung lese ich nichts. Wenn jemand als GKV Mitglied die 2,50 nicht zahlen will, darf er sich gerne nochmal an den Notdienst wenden und den Arzt bitten, den Vermerk "noctu" anzubringen.

AW: fein differenzieren

von Marco Piroth am 08.01.2019 um 12:21 Uhr

Ich denke, hier muss fein zwischen der Zuzahlung und der Notdienstgebühr unterschieden werden. Richtig ist, dass die Zuzahlung im Auftrag der Krankenkasse für diese eingetrieben wird. Wenn nach schriftlicher Mahnung der Betrag nicht gezahlt wird, hat die Krankenkasse ihn selbst einzutreiben. Das steht so in 43c SGB V.
Die Notdienstgebühr steht aber auf einem anderen Blatt, nämlich §6AMPreisV. Diese wird nicht für die Krankenkasse eingetrieben, sondern ist eine Zusatzgebühr dafür, dass der Notdienst in Anspruch genommen wird.

Folgt man der Argumentation mit dem Kontrahierungszwang würde sich daraus doch auch ergeben, dass man einen Patienten nicht zur Zahlung von Mehrkosten verpflichten kann. Denn hier wird auch nichts für die Krankenkasse eingetrieben, sondern schlicht die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag kassiert, damit die Apotheke kein Minusgeschäft macht.
Es kann m.E. nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die Apotheke keinen Anspruch auf die Zahlung von Mehrkosten hat. Ebensowenig kann ich mir vorstellen, dass der Kontrahierungszwang die Notdienstgebühr aushebelt.

Wie man einen nicht zahlungsfähigen bzw. -willigen Patienten in der Praxis handhabt ist eine andere Sache.

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