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Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester: Das gilt für Apotheken

Stuttgart - 19.12.2018, 13:30 Uhr

Laut Gesetz müssen Apotheken Heiligabend um 14 Uhr schließen, außer sie haben Notdienst. ( r / Foto: imago)

Laut Gesetz müssen Apotheken Heiligabend um 14 Uhr schließen, außer sie haben Notdienst. ( r / Foto: imago)


Arbeiten, obwohl die Apotheke zu hat?

Daraus folgt aber auch, dass Apothekenmitarbeiter an diesen Tagen eventuell tatsächlich arbeiten müssten. Eine Arbeitsleistung zu erbringen ist nämlich auch bei geschlossener Apotheke möglich. Der Arbeitgeber wäre berechtigt, seine Mitarbeiter zum Beispiel zu Inventurarbeiten bei geschlossener Apotheke heranzuziehen. Möchte ein Mitarbeiter das nicht, muss er tatsächlich Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln – und zwar laut Gesetz einen ganzen Urlaubstag – oder die Stunden bis 14 Uhr. Ausnahme sind natürlich anderweitig lautende Betriebsvereinbarungen.

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„Betriebliche Übung“

Etwas anderes gilt aber, wenn die Mitarbeiter bisher jahrelang und regelmäßig an den Vorfesttagen am Nachmittag freigestellt wurden. Dann könnte eine sogenannte „Betriebliche Übung“ entstanden sein. In manchen Apotheken ist es üblich, dass Heiligabend und Silvester nur bis mittags oder 14 Uhr gearbeitet wird. Wenn das über Jahre hinweg geschieht, kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung auch für die Folgejahre ergeben. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine „Betriebliche Übung“ schon bei einer dreimaligen unterbrechungsfreien, gleichartigen Wiederholung an.



jb / DAZ.online
redaktion@daz.online


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