Ladenöffnungszeiten

Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester: Das gilt für Apotheken

Stuttgart - 19.12.2018, 13:30 Uhr

Laut Gesetz müssen Apotheken Heiligabend um 14 Uhr schließen, außer sie haben Notdienst. ( r / Foto: imago)

Laut Gesetz müssen Apotheken Heiligabend um 14 Uhr schließen, außer sie haben Notdienst. ( r / Foto: imago)


Apotheken, die keinen Notdienst haben, müssen laut Gesetz Heiligabend um 14 Uhr schließen. Silvester gelten theoretisch die normalen Ladeöffnungszeiten, bei den meisten ist aber auch hier mittags Schluss. Doch wie ist das mit der Arbeitszeit? Muss man als Angestellter den restlichen Tag Urlaub nehmen oder Überstunden abfeiern?

Weder der 24. Dezember noch der 31. Dezember sind gesetzliche Feiertage. Diese Tage werden, wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen, als ganz normale Werktage betrachtet und auch als sogenannte Vorfesttage bezeichnet. Es bestehen aber Sonderregelungen hinsichtlich der erlaubten Öffnungszeiten. „Läden“ müssen an Heiligabend ab 14 Uhr geschlossen sein (§ 3 LadschlG). Für den Apothekennotdienst gibt es eine Ausnahmeregelung (§4 LadschlG).

Silvester wären theoretisch „normale“ Öffnungszeiten, wie sie im jeweiligen Bundesland gelten, möglich. Kommen aber in der Praxis eigentlich nicht vor. Laut Apothekenbetriebsordnung sind Apotheken an diesen beiden Tagen ab 14 Uhr auch von der für Apotheken allgemein gültigen „ständigen Dienstbereitschaft“ (§23 ApoBetrO)“ befreit. Das gilt natürlich nicht, wenn sie turnusmäßig Notdienst leisten müssen.

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Muss die Apotheke keinen Notdienst leisten, muss also Heiligabend ab 14 Uhr geschlossen sein. Auch Silvester gibt es in der Regel verkürzte Öffnungszeiten. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Nachmittagsstunden als Arbeitszeit abzuziehen, diese auf einen anderen Zeitpunkt umzulegen oder die Mitarbeiter aufzufordern, hierfür Urlaub zu nehmen. Wenn die Mitarbeiter selbst bereit und in der Lage sind zu arbeiten, müssen sie Ihre Arbeitskraft anbieten. Nimmt der Arbeitgeber sie nicht in Anspruch, bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, ohne dass nach- oder vorgearbeitet, Überstunden abgebummelt werden oder Urlaub genommen werden muss (juristisch: Annahmeverzug des Arbeitgebers § 615 BGB).



jb / DAZ.online
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