Neue Preise, Importe, Sonder-PZN, Nicht-Lieferbarkeit

Apotheker beschließen neue Hilfstaxe und neuen Rahmenvertrag

Berlin - 12.12.2018, 15:00 Uhr

Die DAV-Mitgliederversammlung hat am heutigen Mittwoch eine überarbeitete Hilfstaxe und einen neuen Rahmenvertrag beschlossen. (c / Foto: imago)

Die DAV-Mitgliederversammlung hat am heutigen Mittwoch eine überarbeitete Hilfstaxe und einen neuen Rahmenvertrag beschlossen. (c / Foto: imago)


Die DAV-Mitgliederversammlung hat am heutigen Mittwoch die überarbeitete Hilfstaxe (Anlagen 1 und 2) sowie den neuen Rahmenvertrag beschlossen. Zuvor hatten der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband Änderungen an beiden Papieren ausgehandelt. Die neue Hilfstaxe soll ab dem 1. Januar 2019 gelten und enthält nach Informationen von DAZ.online neue „marktübliche“ Preise. Der neue Rahmenvertrag bringt eine reformierte Importförderklausel mit sich sowie mehrere kleinere Details, die den Apothekern die Arbeit etwas erleichtern sollen.

Die Mitgliederversammlung des Deutschen Apothekerverbands (DAV) hat am heutigen Mittwoch wichtige Beschlüsse gefasst. Es ging unter anderem um die mit den Kassen neu ausgehandelte Hilfstaxe, genauer gesagt die Anlagen 1 und 2 des Papiers. Zur Erinnerung: Nach dem Schiedsspruch zur Anlage 3 der Hilfstaxe Anfang dieses Jahres war der Ruf nach einer Kündigung verschiedener Teile der Hilfstaxe immer lauter worden. Ende Juni war es dann soweit: Der DAV kündigte nicht nur die frisch beschlossenen Preise einzelner Zytostatika-Wirkstoffe in der Anlage außerordentlich. Er kündigte auch die Anlage 1 der Hilfstaxe mit den Stoffpreisen für klassische Rezepturen sowie die Anlage 2 mit den Gefäßpreisen – und das mit Wirkung zum 30. September 2018. Im September hatten sich die Hilfstaxen-Partner dann auf eine weitere befristete Fortgeltung der Anlagen verständigt, die aber zum Jahresende ausläuft.

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Der DAV-Vorstand soll nach Informationen von DAZ.online am heutigen Mittwoch eine bereits mit den Kassen konsentierte Neufassung der Anlagen 1 und 2 vorgelegt haben. Ohne konkrete Zahlen zu nennen habe man mitgeteilt, dass die Anlagen nun „marktübliche Preise“ enthielten, die man mit den Kassen verhandelt habe. Die Mitgliederversammlung nahm dies wohlwollend zur Kenntnis, das Papier kann damit zum 1. Januar in Kraft treten.

Neuer Rahmenvertrag steht nach jahrelangen Verhandlungen

Ein fast noch weitreichenderer Beschluss war das Ja der Mitgliederversammlung zum neuen Rahmenvertrag, über dessen Überarbeitung Kassen und Apotheker bereits seit Langem sprechen. Es ging unter anderem um eine Neustrukturierung der Importquote, um Rezeptkorrekturen nach Arztrücksprachen und um Belege bei der Nicht-Lieferbarkeit von Arzneimitteln. DAZ.online liegen erste Details aus den Beschlüssen der DAV-Mitgliederversammlung vor. Der neue Rahmenvertrag soll die folgenden Punkte enthalten:

  1. Nach Informationen von DAZ.online sollen die mit Importen zu erzielenden Einsparungen auf 2 Prozent steigen. Aktuell beträgt die Wirtschaftlichkeitsreserve, also die Soll-Einsparung, 10 Prozent der jeweiligen Importquote, also maximal 0,5 Prozent. Dazu soll aber die Auswahl an in Frage kommenden Arzneimitteln sehr viel kleiner werden. Konkret soll der importrelevante Markt nur noch die Arzneimittel umfassen, bei denen keine Abgabe eines Rabattarzneimittels erfolgen kann. Da es grundsätzlich nicht mehr viele Fertigarzneimittel ohne Rabattverträge gibt, wird der Markt der auszutauschenden Import-Arzneimittel also kleiner. Und auch an der Förderklausel im SGB V könnte sich bald etwas ändern. Denn das Bundesgesundheitsministerium plant, die gesetzliche Regelung abzuschaffen, dass ein Import mindestens 15 Euro günstiger sein muss als das inländische Bezugsarzneimittel, um auf die Quote angerechnet zu werden. Dass die Importe aber weiterhin 15 Prozent günstiger sein müssen zur Anrechnung auf die Importquote, soll allerdings erhalten bleiben.

  2. Alle Sonder-PZN sollen künftig auch für Importe oder andere nicht-rabattierte Arzneimittel gelten. Bislang konnten Apotheker nur bei Rabattarzneimitteln beispielsweise die Sonder-PZN für pharmazeutische Bedenken angeben. Dies soll nun aber auch bei Importarzneimitteln möglich sein. Bei Importen konnten Apotheker bislang nur eine Sonder-PZN für Nicht-Verfügbarkeit angeben.

  3. Eine Verbesserung für die Apotheker soll es auch im Bereich nicht lieferbarer Arzneimittel geben. Bislang kam es häufig dazu, dass die Apotheker gegenüber der Kasse Schwierigkeiten hatten zu beweisen, dass ein Medikament nicht lieferbar ist. Wenn ein Pharmazeut beispielsweise vergaß, die Sonder-PZN für Nicht-Lieferbarkeit aufzudrucken, sendeten viele im Nachhinein einen Nachweis des Großhandels. Diese Nachweise wurden teils aber nicht akzeptiert von den Kassen. Sie forderten einen Beleg des Herstellers. Gemeinsam mit dem Phagro haben sich Kassen und Apotheker nun aber darauf verständigt, dass die Großhandelsnachweise grundsätzlich gelten sollen.

    Eine weitere Verbesserung in diesem Bereich ist, dass Kassen und Apotheker erstmals eine Liste an Definitionen festgelegt haben, wann ein Arzneimittel offiziell „nicht lieferbar“ ist. So gibt es auf beiden Seiten künftig Klarheit darüber, wann eine Retaxation erfolgen darf und wann nicht.

  4. Apotheker sollen zudem mehr Eintragungen auf dem Rezept ändern dürfen, nachdem sie Rücksprache mit dem Arzt gehalten haben. Seit ein paar Monaten müssen die Ärzte beispielsweise die PZN der Arzneimittel aufs Rezept aufdrucken – in einigen Fällen stimmte die PZN aber nicht mit dem Präparat überein. Nach Abstimmung mit dem Arzt darf der Apotheker die PZN ändern und muss dann nur das Datum der Kommunikation mit dem Arzt auf dem Rezept vermerken. Auch falsch angegebene Packungsgrößen oder Wirkstärken sollen auf diese Weise geändert und dokumentiert werden können. 

    Die Kassen sollen das Papier sogar schon abgenickt haben – in Kraft treten soll es im Juli 2019.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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