Vor dem Spahn-Besuch

Das ist die ABDA-Mitgliederversammlung

Berlin - 11.12.2018, 07:00 Uhr

Wie ist die ABDA organisiert? (Foto: Külker)

Wie ist die ABDA organisiert? (Foto: Külker)


Am heutigen Dienstag findet die ABDA-Mitgliederversammlung in Berlin statt – und wie wahrscheinlich alle Apotheker wissen: dieses Mal mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Der Minister will den Apothekern von Angesicht zu Angesicht erklären, wie es mit dem Apothekenmarkt weitergeht. Aber was macht die ABDA-Mitgliederversammlung überhaupt so wichtig? Wie setzt sie sich zusammen und was sind ihre Aufgaben? Ein Überblick.

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. – die ABDA – bezweckt laut ihrer eigenen Satzung „die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland“. Aber wer ist „die ABDA“? Die Apotheker denken sofort an ABDA-Präsident Friedemann Schmidt, vielleicht auch an das Apothekerhaus in Berlin oder an die etwa 100 Hauptamtlichen, die in der ABDA-Geschäftsstelle arbeiten. Aber die wichtigen Entscheidungen der ABDA, also beispielsweise zur politischen Ausrichtung, werden in Gremien getroffen. Eines dieser Gremien, vielleicht sogar das wichtigste, ist die ABDA-Mitgliederversammlung (MV), die am heutigen Dienstag in Berlin zusammenkommt. Erstmals nimmt auch ein Bundesgesundheitsminister an einer ABDA-MV-Sitzung teil: Jens Spahn (CDU) erscheint höchstpersönlich, um seine Pläne im Versandhandelskonflikt zu verkünden.

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Die Mitgliederversammlung entscheidet „in allen wichtigen Fragen“

Die ABDA selbst bezeichnet die MV als das „oberste Organ“ der Bundesvereinigung. Sie entscheidet in „allen wichtigen“ Fragen. In ihrer Satzung sind diese wichtigen Fragen genauer definiert. In erster Linie geht es natürlich ums Geld: Es vergeht kein Frühsommer, in dem nicht über den Beschluss der Mitgliederversammlung zum ABDA-Haushalt diskutiert wird. Denn die ABDA kann zwar für das kommende Jahr Beitragserhöhungen und Mehrausgaben einplanen, beschließen muss diese allerdings die MV. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung den geschäftsführenden Vorstand der ABDA. Und der wiederum ist das Bindeglied zu den hauptamtlichen Akteuren in der Standesvertretung: Alle Aufträge an die ABDA-Hauptamtlichen gehen vom geschäftsführenden Vorstand aus, den die MV ernennt.

Zu den oben genannten „wichtigen“ Fragen gehören laut Satzung insbesondere Beratung und Beschluss über:

  • die Satzung der Mitgliederversammlung,
  • die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung,
  • die Wahl und die Abberufung der gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes,
  • die Entlastung des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes,
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsorganisationen,
  • die Haushalts- und Kassenordnung,
  • den Haushaltsplan und die Rechnungslegung,
  • rechtsgeschäftliche und sonstige rechtliche Verpflichtungen der Bundesvereinigung, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes oder des Geschäftsführenden Vorstandes gegeben oder die Geschäftsführung entsprechend bevollmächtigt ist.

Wie oft tagt die MV? Wie viele Mitglieder hat sie?

Die Mitgliederversammlung der ABDA findet laut Satzung mindestens zweimal im Jahr statt. Für gewöhnlich treffen sich die Vertreter der Kammern und Verbände jeweils im Juni und Dezember eines jeden Jahres. Dazu gibt es aber fast in jedem Jahr außerordentliche Treffen der Mitgliederversammlung, die aus besonderen (politischen) Anlässen einberufen werden. Ein Beispiel für eine solche außerordentliche Sitzung ist das Treffen am 17. Januar. Dort wollen die Apotheker überlegen und gegebenenfalls beschließen, wie sie auf die Pläne Spahns reagieren. Die ABDA-MV muss laut Satzung außerdem zusammenkommen, „wenn 1/3 der Mitgliedsorganisationen oder Mitgliedsorganisationen, die 1/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung repräsentieren, dies verlangen.“ 

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So setzt sich die Mitgliederversammlung zusammen

Die Mitgliederversammlung besteht aus Vertretern aller 17 Apothekerkammern und aller 17 Apothekerverbände. Die Kammern und Verbände dürfen alle (egal wie groß oder wie klein sie sind) bis zu vier Vertreter nach Berlin schicken, dazu gehören nicht nur Apotheker, sondern auch hauptamtliche Angestellte, wie etwa Geschäftsführer. Laut Satzung soll mindestens ein Teilnehmer der Apothekerkammern dabei „eine Apothekerin/ein Apotheker sein, die/der ihren/seinen Beruf in nichtselbständiger Stellung ausübt“.

Wenn alle Kammern und Verbände die maximale Anzahl an Vertretern nach Berlin schicken, wären das also 136 Teilnehmer. Gegenüber DAZ.online erklärte die ABDA allerdings, dass dies unrealistisch ist: „Es kommt immer wieder vor, dass weniger als vier Delegierte entsandt werden, besonders bei kleineren Bezirken. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkung auf die Stimmzahl des Bezirks, da die Stimmen nur insgesamt und einheitlich für den gesamten Kammer- bzw. Verbandsbezirk abgegeben werden können, ganz unabhängig von der Delegiertenzahl." Die Mitgliederversammlung kann außerdem beschließen, dass an ihren Sitzungen Vertreter von Verbänden teilnehmen können, die außerhalb öffentlicher Apotheken tätig sind. 

Neben den maximal 136 Kammer- und Verbandsvertretern nehmen an der MV auch die Mitglieder des Gesamtvorstandes teil. Dem Gesamtvorstand wiederum gehören die Vorsitzenden und Präsidenten aller 34 Kammern und Verbände an.

So verteilen sich die Stimmen

Bei den Stimmen in der ABDA-MV gilt das wichtige Prinzip: Das Stimmgewicht geht nicht mit der Vertreter-Anzahl auf der MV einher. Es ist also so, dass die Kammern und Verbände alle ein unterschiedliches Stimmgewicht haben, obwohl sie theoretisch alle gleich viele Vertreter nach Berlin entsenden können. Aber wie funktioniert das?

Die Stimmen werden immer zum 1. Januar neu berechnet: Auf jeden Kammerbezirk (Verband und Kammer zusammen) entfallen sechs Grundstimmen. Zudem erhält jeder Kammerbezirk pro 100 Apothekerinnen und Apotheker eine weitere Stimme. Zur genauen Berechnung des Stimmgewichts heißt es in der Satzung: „Bei der Berechnung der Stimmen werden angebrochene 100 als volle 100 gezählt, sofern die Zahl 50 überschritten ist.“ So haben größere Bezirke durch höhere Apothekerzahlen durchschnittlich mehr Stimmen. Laut ABDA-Pressesprecher haben außerdem die Kammern im Schnitt mehr Stimmen als die Verbände.

Aber wie verteilen sich die Stimmen aus einer Region? Wer entscheidet also, ob der Verband oder die Kammer im jeweiligen Bezirk das Stimmen-Übergewicht hat? Dazu heißt es in der Satzung, dass die Mitgliedsorganisationen eines Kammerbezirks die Aufteilung der auf den Kammerbezirk entfallenden Stimmen selbst regeln können. Finden sie keine einvernehmliche Regelung, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis ihrer Stimmenzahlen in der Bundesapothekerkammer bzw. im Deutschen Apothekerverband.

So wird abgestimmt

Eine Mitgliedsorganisation kann ihre Stimmen auf der Mitgliederversammlung nur einheitlich abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Ergebnisse geheimer Abstimmungen werden in ganzen Prozentsätzen bekanntgegeben. Während die Beschlüsse der Hauptversammlung, des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowohl der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen.

Abgrenzung zum Gesamtvorstand

Die Abgrenzung der ABDA-MV zum Gesamtvorstand fällt nicht immer leicht. Das zeigt auch, dass zur Beratung des Versandhandelskonfliktes in den vergangenen Wochen auch manchmal nur der Gesamtvorstand zusammenkam. In der ABDA-Satzung heißt es zu den politischen Aufgaben des Gesamtvorstandes nur relativ vage: Dieser berät und entscheidet „in allen berufspolitischen Angelegenheiten“, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Vorstand bereitet der Gesamtvorstand auch die Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor: Ein Sachverhalt muss der Mitgliederversammlung dann vorgelegt werden, wenn Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangen – die sechs Mitgliedsorganisationen repräsentieren, oder mindestens 20 Prozent der Gesamtstimmzahl der Mitgliederversammlung ausmachen. Das beste Beispiel dafür war die vergangene Sitzung des Gesamtvorstandes im Oktober: Dort beschloss man, dass die ABDA-Spitze mit Spahn auch über andere Sachverhalte als nur über das Rx-Versandverbot sprechen dürfe. Die mit Spahn besprochenen Themen und die Reaktionen darauf sollen aber der ABDA-MV im Dezember vorgelegt werden, entschied der Gesamtvorstand damals.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


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