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Müssen Blutegel dokumentiert werden?

Stuttgart - 30.11.2018, 07:00 Uhr

Trotz Vorsilbe: Blutegel sind keine Blutprodukte. (j / Foto: kreativwerden / stock.adobe.com)

Trotz Vorsilbe: Blutegel sind keine Blutprodukte. (j / Foto: kreativwerden / stock.adobe.com)


Pflichten der Apotheke bei Blutegeln

Auch wenn Blutegel als Fertigarzneimittel eingestuft sind, gehören sie nicht zum tagtäglichen Geschäft einer normalen Apotheke – weder einer öffentlichen noch einer Krankenhausapotheke. In einer Leitlinie veröffentlicht das BfArM Maßnahmen zur Sicherung von Qualität und Unbedenklichkeit beim Umgang mit Blutegeln in der Humanmedizin. Unter anderem werden in der BfArM-Leitlinie die Anforderungen an das Fütterungsblut der Blutegel erläutert oder die zeitliche Latenz (Quarantänelagerung) von 32 Wochen zwischen der letzten Fütterung des Egels und der therapeutischen Anwendung. Auch die Chargendokumentation ist ein Thema. Unter einer Blutegelcharge versteht man „alle in einem Teich/Behälter gezüchteten und/oder gehaltenen Blutegel, die mit derselben Charge/denselben Chargen Blut gefüttert worden sind.“

Um den Weg der Blutegel zurückverfolgen zu können, verpflichtet die Leitlinie den Hersteller und den Anwender, die Chargennummer der Egel zu dokumentieren: „Die Rückverfolgbarkeit der Blutegel ist chargenbezogen sowohl von Seiten des Herstellers als auch von Seiten des Anwenders (Dokumentation der Chargennummer durch die Anwender) zu gewährleisten". Allerdings steht hier nichts von apothekerlichen Pflichten. Also keine Dokumentation. Das sieht auch die Apothekerkammer in Berlin so: „Eine Dokumentation nach Transfusionsgesetz bei einer Abgabe von Blutegeln in der Apotheke ist nach unserer Auffassung nicht erforderlich.“ Auch teilt das BfArM diese Einschätzung und bestätigte der Kammer, dass derzeit für Apotheken keine Dokumentationspflicht besteht.

Beratung zu Arzneimitteln

Allerdings müssen Apotheker – wie bei jedem anderen Arzneimittel auch – bei Abgabe der Blutegel ihren Beratungspflichten nachkommen, wie sie in § 20 der Apothekenbetriebsordnung steht. Das umfasst unter anderem die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels. Die Patienten sind darüber zu informieren, dass ein Infektionsrisiko bei einer Blutegeltherapie nicht auszuschließen ist und dass Blutegel nach der Anwendung nicht erneut verwendet, sondern sachgerecht entsorgt werden müssen und nicht in die „Freiheit“ entlassen. Auch dürfen Nachblutungen aus der Wunde nicht gestoppt werden, da sie der Wundreinigung dienen.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Minimum-Regelung ist eine kurzfristige Arbeitserlaunis ...

von Christian Timme am 01.12.2018 um 10:51 Uhr

einschließlich der willkürlichen Überprüfung des anmeldepflichtigen „Wohnortes“ innerhalb der Apotheke ... und natürlich die Berücksichtigung der Auswirkungen des UN-Migrationspaktes ...

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Blutegel - Blutsauger

von Heiko Barz am 30.11.2018 um 13:11 Uhr

Eigentlich ist dieser Bericht nicht kommentierbar. Wenn wir allerdings unseren wahnsinnig aufgeblähten Dokumentationskult zu Grunde legen, dann ist auch bei den Blutegeln so etwas denkbar. Es sollte sich eine Beratungskommission bilden, die sich dann intensiv mit diesen „Blutsaugern“ beschäftigt.
Vielleicht ergeben sich dann dabei interessante neue Ansätze zur Bewältigung andersartiger „Blutsauger“, die unseren Beruf vernichten wollen:

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