Nebengewerbe Postfiliale

Apotheker und Postkooperationen: Was geht in Deutschland?

Berlin - 21.11.2018, 14:30 Uhr

In
Deutschland dürfen Apotheker Postfilialen nur getrennt von den
Apothekenbetriebsräumen führen - so auch
im Falle der Apotheke zur Erle in Ellerau in Schleswig-Holstein, die im Sommer
dieses Jahres ihre Postfiliale eröffnet hat. ( r / Foto: Bilhl)

In Deutschland dürfen Apotheker Postfilialen nur getrennt von den Apothekenbetriebsräumen führen - so auch im Falle der Apotheke zur Erle in Ellerau in Schleswig-Holstein, die im Sommer dieses Jahres ihre Postfiliale eröffnet hat. ( r / Foto: Bilhl)


Deutschland: Nebengewerbe nur außerhalb der Apotheke

DAZ.online hat beim Justiziar der Apothekerkammer Schleswig-Holstein, Dr. Karl-Stefan Zerres, nachgefragt, welche rechtlichen Bestimmungen Apotheker in Deutschland beachten müssen, wenn sie planen, eine Postfiliale zu eröffnen. So ist zum Beispiel der Paragraph 1a Abs. 11 der Apothekenbetriebsordnung (ApBtrO) ausschlaggebend dafür, dass in Deutschland innerhalb einer Apotheke keine Postfilialen betrieben werden können. In diesem Absatz wird festgelegt, was zu den „apothekenüblichen Dienstleistungen“ zählt. „Das Betreiben einer Poststelle und die dazugehörigen Dienstleistungen sind definitiv keine apothekenüblichen Dienstleistungen“, erläutert Zerres. Allein dieser Paragraph verdeutliche, dass ein Nebengewerbe wie das Betreiben einer Poststelle nur außerhalb der Apotheke stattfinden könne.

Weiterhin müsse der Apotheker bedenken, dass er nach Paragraph 2 Abs. 3 ApBtrO jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit vor Aufnahme derselben der zuständigen Behörde anzuzeigen habe. Eine feste räumliche Trennung der Postfiliale von der Apotheke wäre zudem nach Paragraph 4 Abs. 1, 1a ApBtrO notwendig, wonach die Apothekenbetriebsräume durch Wände und Türen von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen abzutrennen seien. Nachträgliche bauliche Änderungen seien zudem der zuständigen Behörde anzuzeigen, da dieser Eingriff in Hinblick auf die Betriebserlaubnis zu überprüfen und zu dokumentieren sei. In jedem Fall sei es wichtig: „Es muss klar sein, ich verlasse jetzt die Apotheke und betrete anschließend die Postfiliale“, bekräftigt Zerres.

Österreich erlaubt Poststelle in Offizin

In Nachbarland Österreich liegt hingegen interessanterweise eine andere Rechtslage vor, die ausdrücklich das Betreiben einer Poststelle innerhalb einer Apothekenoffizin gestattet. Im Sommer 2002 kam es zu der ersten Postpartnerschaft zwischen einer Apotheke in Tirol und der Österreichischen Post. Heutzutage wirbt die Post in Österreich ganz selbstverständlich damit, dass auch Apotheken in das Postpartnersystem eingebunden sind. Insgesamt gibt es laut Firmenangaben rund 1800 Post-Geschäftsstellen in Österreich, von denen im Gegensatz zu Deutschland 400 von der Post selbst betrieben werden. 

Seit dem 27. Dezember 2010 sind die Postpartnerschaften zwischen Apothekern und der Post auf rechtlich sichere Beine gestellt. Eine Ergänzung der Österreichischen Apothekenbetriebsordnung aus dem Jahre 2005 besagt der Paragraph 28 Abs. 4: „Es ist zulässig, die als Postagentur für den Kundenkontakt erforderlichen Einrichtungen in der Offizin zu betreiben und die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in der Offizin zu erbringen, wenn der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Eindruck einer Apotheke gewahrt bleibt.“ In einer Fußnote wird zudem ergänzt: „Apotheken fungieren im Sinne ihrer Nahversorgungsfunktion auch als Postpartner.“ Hingewiesen wird aber auch hier ausdrücklich, dass eine Apotheke weiterhin auch in erster Linie eine Apotheke sei und der Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigt werden dürfe. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ähnliche Lösungen auch in Deutschland denkbar wären.



Inken Rutz, Apothekerin, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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