Pharmazeutische Wissenschaften versus Staatsexamen Pharmazie

Staatsexamen und Masterabschluss sind nicht vergleichbar

Berlin - 07.11.2018, 09:00 Uhr

Erst den Bachelor, dann noch ein Staatsexamen in Pharmazie? Das kann in manchen Bundesländern teuer werden. (c / Foto: Moritz Wussow / stock.adobe.com)

Erst den Bachelor, dann noch ein Staatsexamen in Pharmazie? Das kann in manchen Bundesländern teuer werden. (c / Foto: Moritz Wussow / stock.adobe.com)


Wer den Studiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ mit einem Bachelor of Science abgeschlossen hat und anschließend das Hauptstudium „Staatsexamen Pharmazie“ beginnen will, muss jedenfalls in Baden-Württemberg damit rechnen, zu Zweitstudiengebühren herangezogen zu werden. Und das schlägt mit immerhin 650 Euro pro Semester zu Buche.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat sich mit dem Verhältnis der Studiengänge „Pharmazeutische Wissenschaften“ – der mit einem Bachelor abgeschlossen wird – und „Staatsexamen Pharmazie“ befasst. Ist es ein Zweitstudium, wenn jemand, der den Bachelor of Science bereits in der Tasche hat, noch das Hauptstudium „Staatsexamen Pharmazie“ aufsattelt? Oder handelt es sich in diesem Fall lediglich um eine Fortsetzung des schon abgeschlossenen Studiums – so als würde ein Masterstudium angeschlossen? Immerhin hatte die Hochschule im konkreten Fall den Einstieg ins fünfte Semester des Staatsexamen-Studiengangs ermöglicht, das Bachelor-Studium also wie ein absolviertes Grundstudium gewertet.

Für Studierende in dieser Situation sind dies gewichtige Fragen. Denn ist es ein „echtes“ Zweitstudium, fallen jedenfalls nach baden-württembergischem Recht Gebühren an. Eine entsprechende Zweitstudiengebührenpflicht gibt es auch in einigen anderen Bundesländern, etwa Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.

Baden-württembergisches Recht

Im vorliegenden Fall hatte die Uni keinen Zweifel, dass es sich um ein solches Zweitstudium handelt: Sie schickte dem für das Wintersemester 2017/18 frisch Immatrikulierten einen Gebührenbescheid: 650 Euro pro Semester sollte er für sein Zweitstudium bezahlen. Die Rechtsgrundlage findet sich im Landeshochschulgebührengesetz (§ 8 LHGebG) von Baden-Württemberg. Danach erheben die Hochschulen von Studierenden, „die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr)“.

Hauptstudium eine Art Aufbaustudium?

Das wollte der angehende Pharmazeut allerdings nicht akzeptieren. Er vertrat die Auffassung, aufgrund der Anerkennung des Bachelorabschlusses als erstes Staatsexamen handle es sich nicht um den Beginn eines neuen Studienganges, sondern um die Fortsetzung seines Studiums „Pharmazeutische Wissenschaften“. Zwar seien sowohl der Staatsexamensstudiengang „Pharmazie“ als auch der Bachelorstudiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ grundständige Studiengänge, jedoch habe er ersteren nicht von vorne begonnen. Das Hauptstudium sei mithin ähnlich wie der gebührenfreie konsekutive Masterstudiengang ein Aufbaustudium und kein weiteres Studium.

Die Uni sah dies anders: Dass der Kläger in das fünfte Fachsemester des Staatsexamensstudiengangs eingestuft worden sei, ändere nichts an der Beurteilung, dass es sich hier um ein Zweitstudium handele, erwiderte sie im Klageverfahren. Der Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ sei ein vom Bachelorstudiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ abweichendes und damit ein weiteres grundständiges Studium.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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