Großbritannien zieht nach

Cannabis zu medizinischen Zwecken jetzt auch in UK

Remagen - 24.10.2018, 10:15 Uhr

Auch in UK gibt es künftig Cannabis als Medizin. (Foto: fabioberti.it / stock.adobe.com)

Auch in UK gibt es künftig Cannabis als Medizin. (Foto: fabioberti.it / stock.adobe.com)


Ab dem 1. November 2018 dürfen auch Ärzte in Großbritannien unter bestimmten Bedingungen medizinisches Cannabis verordnen. Die Apotheker haben ihre Unterstützung zugesagt.

Zum ersten Mal dürfen Fachärzte in Großbritannien demnächst ganz legal Rezepte für Medikamente auf Cannabis-Basis ausstellen, wenn sie meinen, dass ihre Patienten von dieser Behandlung profitieren könnten. Rein formal war hierfür „nur“ eine kleine Gesetzesänderung nötig. Cannabis ist in Großbritannien im Misuse of Drugs Act (Betäubungsmittelgesetz) von 1971 (Stand 2002) geregelt. Näheres zu den Erlaubnissen für die Herstellung, zum Besitz und zur Verschreibung der Wirkstoffe findet sich in den Misuse of Drugs Regulations 2001. Diese werden nun mit dem „Legalisation of Cannabis (Medicinal Purposes) Act 2018“ geändert, wobei konkret Cannabis und Cannabisharz von Schedule 1 in Schedule 2 umgestuft und damit verschreibungsfähig werden. 

„Versprechen eingelöst“

Die Initiative wurde in Großbritannien erstaunlich schnell vorangetrieben, nachdem Eltern von Kindern mit Erkrankungen wie schwerer Epilepsie eine öffentliche Diskussion darüber angestoßen hatten. Innenminister Sajid Javid sagt: „Durch die herzzerreißenden Fälle betroffener kranker Kinder haben wir uns entschlossen, schnell zu handeln und denjenigen zu helfen, die von medizinischem Cannabis profitieren können. Wir haben unser Versprechen eingelöst.“  

Definierte Qualitäts-und Sicherheitsstandards gefordert

 Im Juni 2018 hatte der Innenminister eine dringende Überprüfung von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis in Auftrag gegeben. In ihren Empfehlungen sprach sich das Berater-Gremiun für Arzneimittelmissbrauch (Advisory Council on the Misuse of Drugs, ACMD) für die Liberalisierung aus, machte aber auch einige Bedenken geltend: Die Experten sorgen sich unter anderem darum, dass die Definition der verordnungsfähigen Cannabis-Produkte zu breit und zu unscharf sein könnte.

Außerdem sollten die Zubereitungen definierten Qualitäts-und Sicherheitsstandards genügen, so ihre Forderung. Bei der Definition soll der Arzneimittelcharakter betont werden, und als Mindestspezifikation soll der Gehalt an Cannabidiol (CBD) und Tetrahydrocannabinol  (THC) in Milligramm per Einzeldosis oder Volumeneinheit angegeben werden müssen. Außerdem soll der Verabreichungsweg auf der Verschreibung genannt werden. Die Produkte sollten nicht geraucht werden. 



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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