Vergleich zwischen DAV und GKV-SV

Keine rückwirkenden Retaxationen für Zyto-Apotheker

Berlin - 16.10.2018, 16:30 Uhr

Das dürfte Zyto-Apotheker erleichtern: Rückwirkende Retaxationen sind mit dem heute geschlossenen Vergleich vom Tisch. ( r / Foto: benicoma / stock.adobe.com)

Das dürfte Zyto-Apotheker erleichtern: Rückwirkende Retaxationen sind mit dem heute geschlossenen Vergleich vom Tisch. ( r / Foto: benicoma / stock.adobe.com)


„Konstruktive Atmosphäre“

Darüber hinaus schlossen DAV und GKV-Spitzenverband eine Zusatzvereinbarung folgenden Inhalts:

1. Für Arzneimittel, die den Regelungen der Ziffer 3 der Anlage 3 Teil 2 unterliegen, sowie Biosimilars und deren Referenzarzneimittel, die ab dem 01.02.2018 erstmals in den Markt eingeführt werden, fällt der in der Auffangregelung in Ziffer 3 der Anlage 3 Teil 2 in der Fassung des Schiedsspruches genannte Abschlag in Höhe von 1,6 Prozent nicht an.

2. Für Wirkstoffe, die aufgrund einer erstmaligen Markteinführung ab dem 1. Februar 2018 die Voraussetzungen der Anlage 3 Teil 2 Ziffer 2 („generisch“) erfüllen, fällt der in der Auffangregelung in Ziffer 2 in der Fassung des Schiedsspruches genannte Abschlag in Höhe von 50 Prozent nicht an.

3. Ein bisher geltender Abschlag nach Ziffer 3 einschließlich Anhang 2 für diesen Wirkstoff nach Satz 2 gilt fort.

4. Unter erstmaliger Markteinführung ist die Aufnahme einer neuen Pharmazentralnummer (PZN) für ein Arzneimittel in das IFA-Verzeichnis gemäß der Meldung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 131 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu verstehen.

5. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass nach Durchführung der Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband Abschläge für Arzneimittel nach Satz 1 bzw. Wirkstoffe nach Satz 2 vereinbart werden.

6. Die nach Satz 5 zu vereinbarenden Abschläge gelten rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung nach Satz 4.

GKV-Spitzenverband und DAV verhandeln nun weiter

Der Berichterstatter des LSG-Senats sprach gegenüber DAZ.online von einer „erfreulich konstruktiven Atmosphäre“ bei Gericht. Vor allem der GKV-Spitzenverband habe sich bewegt. Es bleibt nun zu hoffen, dass diese gute Stimmung anhält. Denn GKV-Spitzenverband und DAV haben weiterhin über Teile der Hilfstaxe in Form des Schiedsspruchs zu verhandeln. Denn der DAV hat die Preise zu 18 Zytostatika-Wirkstoffen in der neuen Anlage 3 bereits gekündigt. Bis hier neue Preise vereinbart sind, gelten die von der Schiedsstelle festgesetzten Preise fort.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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