TSVG-Kabinettsentwurf

Impfstoffe: Ein Euro fix für die Apotheke und weitere Rabatte für die Kassen

Berlin - 26.09.2018, 09:00 Uhr

Wie lässt sich bei Impfstoffen am besten sparen? Das BMG hat schon wieder neue Ideen. (j / Foto: Eisenhans / stock.adobe.com)

Wie lässt sich bei Impfstoffen am besten sparen? Das BMG hat schon wieder neue Ideen. (j / Foto: Eisenhans / stock.adobe.com)


Zusätzlich zum Abschlag weitere Rabatte für die Kassen

Künftig sollen in dieses System der Referenzierung auch die EWR-Staaten einbezogen werden – und es sollen nur Länder berücksichtigt werden, in denen der wirkstoffidentische Impfstoff auch wirklich abgegeben wird. In der Begründung heißt es, die Praxis habe gezeigt, dass sich die bisherige Preisreferenzierung nicht bewährt habe, da ein tatsächlich gültiger Abgabepreis in den vier EU-Mitgliedstaaten mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen regelmäßig nicht vorliege. Künftig ist also in dem Fall, dass in einem der vier Vergleichsstaaten der Impfstoff nicht abgegeben wird, der Staat mit dem nächst höheren Bruttonationaleinkommen zu berücksichtigen.

On top zu diesem Abschlag sollen die Apotheken zudem einen weiterer Rabatt für die Kassen einziehen: Grundsätzlich sind dies 5 Prozent für Impfstoffe, für saisonale Grippeimpfstoffe sogar 10 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Kann ein Abschlag nach der EU-Referenzierung nicht ermittelt werden, werden 7 Prozent Abschlag fällig.

Apotheken sollen nicht mit Herstellern verhandeln

Als zweite Maßnahme setzt das BMG auf eine neue Regelung  in § 132e SGB V, der die Versorgung mit Schutzimpfungen regelt. Demnach ist in den ergänzenden Verträgen zwischen Kassen und Apothekerverbänden auf Landesebene (§ 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V) über die Versorgung mit Impfstoffen zu vereinbaren, „dass die Krankenkassen den Apotheken den tatsächlich vereinbarten Einkaufspreis, höchstens jedoch den Apothekeneinkaufspreis, und eine Apothekenvergütung von einem Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer erstatten“. Zur Begründung heißt es, hierdurch bestehe für Apotheken kein Anreiz mehr für Preisverhandlungen mit pharmazeutischen Unternehmen, da etwaige Rabatte auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers an die Krankenkasse weitergegeben werden müssten. Zur Umsetzung der Regelung kann die Krankenkasse sowohl von der Apotheke als auch vom pharmazeutischen Unternehmer Nachweise verlangen.

Weiterhin heißt es, dass die Vergütung der Apotheken von einem Euro je Impfdosis weitgehend bestehenden Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen mit den Landesapothekerverbänden entspreche. „Eine Apothekenvergütung in dieser Höhe ist angemessen, da es sich eben nicht um die Abgabe an Versicherte, sondern an Ärzte im Rahmen des Sprechstundenbedarfs handelt, so dass Beratungsleistungen durch die Apotheke nicht erforderlich sind“.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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