Nach der Kündigung

Hilfstaxe: Anlagen 1 und 2 gelten vorerst weiter

Berlin - 20.09.2018, 07:00 Uhr

Die Hilfstaxen-Preise für Stoffe und Gefäße sollen noch dieses Jahr überarbeitet werden. ( r / Foto: Sket)

Die Hilfstaxen-Preise für Stoffe und Gefäße sollen noch dieses Jahr überarbeitet werden. ( r / Foto: Sket)


Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte Ende Juni die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe mit Wirkung zum 30. September 2018 gekündigt. Doch die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband über neue Preise für Stoffe und Gefäße haben offensichtlich noch kein Ergebnis gebracht. Nun haben sich die Hilfstaxen-Partner laut DAV auf eine befristete Fortgeltung der Anlagen verständigt. Spätestens bis Jahresende will man sich aber auf eine Aktualisierung geeinigt haben.

Nach dem Schiedsspruch zur Anlage 3 der Hilfstaxe Anfang dieses Jahres war der Ruf nach einer Kündigung verschiedener Teile der Hilfstaxe immer lauter worden. Ende Juni war es dann soweit: Der DAV kündigte nicht nur die frisch beschlossenen Preise einzelner Zytostatika-Wirkstoffe außerordentlich. Er kündigte auch die Anlage 1 der Hilfstaxe mit den Stoffpreisen für klassische Rezepturen sowie die Anlage 2 mit den Gefäßpreisen – und das mit Wirkung zum 30. September 2018. Die in diesen beiden Anlagen vereinbarten Preise sind seit 1. Oktober 2009 gültig. Für marktgerecht halten die Apotheker sie schon lange nicht mehr. Eine Aktualisierung ist also mehr als überfällig.

Seitdem die Kündigung ausgesprochen ist, ist die „Technische Kommission“ nach § 3 der Hilfstaxe bereits mehrfach zusammengetreten, um die Anlagen zu überarbeiten, bestätigt eine DAV-Sprecherin. Diese Kommission besteht aus je fünf Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und des DAV.

Nun stellte sich die Frage: Werden sich GKV-Spitzenverband und DAV bis Ende September einig über die Anlagen 1 und 2? Und was ist, wenn nicht? Während die Apothekerseite meinte, nach Ablauf der First würde die Arzneimittelpreisverordnung (§ 5 AMPreisV) wieder aufleben, was im Regelfall zu deutlich höheren Rezepturpreisen führen würde, meinte die Kassenseite, die alten Anlagen blieben trotz Kündigung so lange gültig, bis sie durch neue abgelöst werden.

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Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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