Verpackungsgesetz

Neue Registrierungspflicht für Versandhändler, Hersteller und Großhändler

München - 18.09.2018, 10:15 Uhr

Durch das neue Verpackungsgesetz erwartet Hersteller, Großhändler und Versandhändler eine neue Registrierungspflicht. (Foto: BVDVA)

Durch das neue Verpackungsgesetz erwartet Hersteller, Großhändler und Versandhändler eine neue Registrierungspflicht. (Foto: BVDVA)


Wie sich die Pharmabranche vorbereitet

Wenngleich das neue Verpackungsgesetz erst 2019 in Kraft tritt, raten Branchenkenner, dass sich E-Commerce-Händler und Versender bereits jetzt damit beschäftigen sollten. Zahlreiche Unternehmen aus der Pharmabranche, Großhändler und Versandapotheken haben das Thema jedenfalls bereits auf der Agenda, wie eine Umfrage von DAZ.online ergeben hat. So weist ein Sprecher von Alliance Healthcare Deutschland darauf hin, dass Pharmagroßhändler laut Verpackungsgesetz schon bisher keine „systembeteiligungspflichtigen“ Verpackungen in Verkehr bringen dürfen, wenn sich der pharmazeutische Hersteller nicht registriert habe. „Insofern wird das neue Gesetz uns als Pharmagroßhändler vor die Aufgabe stellen, diesen Sachverhalt mithilfe der IFA-Datenbank zu überprüfen, die diese Information ab dem 1.Januar 2018 bereithält“, so der Alliance-Sprecher. Die IFA GmbH erhebt und pflegt wirtschaftliche, rechtliche und logistische Daten zu Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren in der IFA-Datenbank.

Darüber hinaus habe Alliance Healthcare die Eigenmarke namens Alvita, über die das Unternehmen ein eigenes Sortiment an Medizinprodukten vertreibe. „In dieser Rolle sind wir ab dem 1. Januar 2019 selbstverständlich bei der sogenannten Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert“, so der Sprecher.

BVDVA: Nur Servicepackungen gelten bereits als lizenziert

Der Bundesverband der deutschen Versandapotheken (BVDVA) verweist auf einen Beitrag, den man auf der eigenen Homepage zu diesem Thema veröffentlicht hat. Neben allgemeinen Informationen zu dem Gesetz heißt es darin, dass man sich als Onlinehändler nicht darauf berufen könne, Verpackungen einzusetzen, die beim Kauf bereits als lizenziert gelten. Dieses Vorgehen sei ausdrücklich beschränkt auf sogenannte Serviceverpackungen wie Brötchentüten, Fleischerpapier, Tüten für Obst- und Gemüse oder Coffee-to-go-Becher.

Phoenix Pharmahandel teilt gegenüber DAZ.online mit, dass das Unternehmen im Rahmen der aktuell bestehenden Verpackungsverordnung bereits seinen Verpflichtungen zur Meldung der Verpackungsmengen und -materialien nachkomme. Es seien Prozesse geschaffen worden, die Warenströme aus dem Auslandswarenbezug und beim Einzelimport gemäß dem Arzneimittelgesetz zu erfassen und auszuwerten. „Die anfallenden Mengen melden wir regelmäßig bei unserem Recyclingpartner“, so ein Unternehmenssprecher. Folglich ändere sich für Phoenix in Deutschland in der Praxis nichts; lediglich müssten die anfallenden Mengen künftig sowohl an das Verpackungsregister „Lucid“ der ZSVR als auch an den Recyclingpartner gemeldet werden.

Die Hamburger Versandapotheke Aporot stellt klar, dass man bei den Eigenmarken zunehmend auf eine „sinnvolle und nachhaltige Verpackungsstrategie“ setzen wolle. Auch recycelte oder gebrauchte Materialien würden zur Verpackung genutzt.



Thorsten Schüller, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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