Verwaltungsgericht Aachen

Apotheker verliert nach Steuerbetrug Betriebserlaubnis

Berlin - 21.08.2018, 17:45 Uhr


                                
                                        


                                        Wer die Steuern für seinen Apothekenbetrieb nicht ordentlich erledigt, riskiert nicht nur eine Strafe, sondern setzt auch seine Betriebserlaubnis aufs Spiel. (Foto: r / Andrey Popov/ stock.adobe.com)

Wer die Steuern für seinen Apothekenbetrieb nicht ordentlich erledigt, riskiert nicht nur eine Strafe, sondern setzt auch seine Betriebserlaubnis aufs Spiel. (Foto: r / Andrey Popov/ stock.adobe.com)


Apotheker offenbart übermäßiges Gewinnstreben

Der Apotheker habe über einen mehrjährigen Zeitraum systematisch und vorsätzlich in einem erheblichen Maße Steuern hinterzogen. Hinzu komme eine „taktisch manipulative“ Vorgehensweise. All dies spreche eher für ein besonderes Gewicht der Verstöße, so die Richter. Jedenfalls offenbare sich hierdurch ein „übermäßiges Gewinnstreben“. Die Verstöße zeigten zudem persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Klägers, die ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Es sei auch noch kein längerer Zeitraum abgelaufen, in dem er sich ohne den äußeren Druck noch ausstehender Sanktionen in seiner Rechtstreue bewährt habe. So laufe die Bewährung noch, ebenso das Verfahren zum Approbationswiderruf. Das Geständnis im Strafverfahren stimmt die Verwaltungsrichter ebenfalls nicht milder. Sie betonen vielmehr, dass der Kläger keine Selbstanzeige erstattet habe.

Den Richtern ist auch bewusst, dass der Widerruf der Betriebserlaubnis die im Grundgesetz verankerte Berufswahlfreiheit einschränkt. Daher sind besondere Maßstäbe anzulegen – doch aus Sicht des Gerichts erweist sich der Eingriff im Hinblick auf die überragende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung als verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne immerhin noch als angestellter Apotheker arbeiten. Zudem könne er zu einem späteren Zeitpunkt durchaus wieder eine Betriebserlaubnis beantragen. Nach Ablauf der Bewährungszeit – und unter dem Vorbehalt, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – sei es „durchaus realistisch in Betracht zu ziehen“, dass er wieder eine Betriebserlaubnis bekomme. Jetzt sei der Widerruf allerdings zwingend gewesen – die Behörde habe hier auch keinen Ermessensspielraum gehabt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Apotheker Berufung eingelegt hat. Nun liegt die Sache beim Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 13 A 3040/18).

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Juli 2018, Az.: 7 K 5905/17



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

übermäßiges Gewinnstreben

von Thomas Kerlag am 21.08.2018 um 19:37 Uhr

...übermäßiges Gewinnstreben.
Gibt es nicht. Ist ein Gehirnknoten, den sonst keine andere Berufsgruppe kennt.
Sagt ja auch keiner: Ach verdient der XY wenig, bei der Ausbildung, hoffentlich verhungert der nicht.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: übermäßiges Gewinnstreben

von martinmax am 21.08.2018 um 21:39 Uhr

Oh Gott sind die Apotheker tatsächlich solch eine Schafsheerde , die sich wegen dieser doch überschaubaren Steuerhinterzieung ( das soll die Tat in keinster Weise entschuldigen !) , nicht mehr in ihrem Beruf betätigen dürfen . Ganz im Gegensatz zu den bisher aufgefallenen Eliten diese Landes ... Aus meiner Sicht ein moralisch lächerlicher Anspruch an die Zunft der Pillendreher. Es passt allerdings in unsere zur Zeit teilweise grotesk anmutene Welt ( Sportler . wie Messi , Ronaldo werden vergöttert haben und haben gefühlt steuerlich Narrenfreiheit und selbst in Deutschland müssen es schon ganz andere Summen wie bei Höness sein und selbst der wird sogar nach einer Haftstrafe direkt in Amt und Würden zurück geholt . Sorry aber wie verblödet ist das bei den Apothekern ...?

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