Nach der Kündigung

Wie geht es weiter mit der Hilfstaxe?

Berlin - 03.08.2018, 16:30 Uhr

Wie viel bezahlen die Kassen künftig für Rezepturen aus der Apotheke? Darüber wird derzeit verhandelt. (c / Foto: Gerhard Seybert / stock.adobe.com)

Wie viel bezahlen die Kassen künftig für Rezepturen aus der Apotheke? Darüber wird derzeit verhandelt. (c / Foto: Gerhard Seybert / stock.adobe.com)


Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband verhandeln derzeit über die Hilfstaxe. Das ist nötig, nachdem der DAV Ende Juni die Anlagen 1 und 2 sowie einzelne Wirkstoffe der Anlage 3 außerordentlich gekündigt hat. Auch wenn die Kassenseite Verhandlungsbereitschaft signalisiert – noch ist eine einvernehmliche Lösung nicht greifbar. Es scheint, dass sich die Vertragspartner nicht einmal über die Folgen der Kündigung einig sind.

Ende Juni hat der DAV die Anlage 1 der Hilfstaxe mit den Stoffpreisen für klassische Rezepturen sowie die Anlage 2 mit den Gefäßpreisen mit Wirkung zum 30. September 2018 gekündigt. Zudem hat er die Preise zu 18 Zytostatika-Wirkstoffen in Anlage 3, die die Schiedsstelle Anfang des Jahres beschlossen hatte, außerordentlich gekündigt – diese Kündigung erfolgte zum 31. Juli 2018. Neue Preise für diese Wirkstoffe gibt es allerdings bislang nicht.

Zyto-Versorgung: Folgen der Kündigung der Wirkstoffabschläge

Anfang dieser Woche hatten sich DAV und GKV-Spitzenverband getroffen, um über die Folgen dieser außerordentlichen Kündigung zu verhandeln. Beide Seiten wollen sich nicht zu den Inhalten äußern. Es ist Vertraulichkeit vereinbart. Vom DAV heißt es nur, die Verhandlung werde Ende August fortgesetzt.

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Das grundsätzliche Prozedere einer außerordentlichen Kündigung von Wirkstoffen ist aber in Anlage 3 der Hilfstaxe in der Fassung des Schiedsspruchs vom 19. Januar 2018 dargelegt. Sie ist nur aus wichtigem Grund möglich – und ein solcher liegt vor, „wenn durch geeignete schriftliche Belege der pharmazeutischen Unternehmen glaubhaft gemacht werden kann, dass sich für den betreffenden Wirkstoff oder die betreffende Wirkstoffgruppe die Einnahmesituation für die Apotheken bei wirtschaftlicher Bezugsmenge gegenüber dem mengengewichteten in der Hilfstaxe ausgewiesenen Durchschnittspreis um mehr als 10 % verändert hat“.

Diesen Beleg muss die Apothekerseite nun also erbringen – und die Kassenseite muss ihn prüfen und akzeptieren. Gelingt dies nicht und kommt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Kündigung keine neue Vereinbarung zustande, muss die Schiedsstelle innerhalb eines weiteren Monats eine Entscheidung über eine Veränderung des Abschlags treffen. Kommt es zu einer Änderung, so gilt der neue Abschlag ab einen Monat vor Zugang der Kündigung zurück. Bis dahin könnte auch schon eine gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs stattgefunden haben. Der DAV klagt mit Unterstützung des Verbands Zytostatika-herstellender Apotheker (VZA) gegen den Beschluss. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat angekündigt, am 16. Oktober 2018 zu entscheiden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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