Valsartan-Verordnungen

Rücksprache oder neues Rezept – was wollen die Kassen?

Stuttgart - 17.07.2018, 17:45 Uhr

Barmer und DAK akzeptieren bei Valsartan-Rezepten „ärztliche Rücksprache“ und Sonder-PZN, die TK besteht auf ein neues Rezept. (b / Foto: imago)

Barmer und DAK akzeptieren bei Valsartan-Rezepten „ärztliche Rücksprache“ und Sonder-PZN, die TK besteht auf ein neues Rezept. (b / Foto: imago)


Ist weder das Rabatt-Valsartan lieferbar, noch eines der drei preisgünstigsten, noch das namentlich verordnete, benötigt die Apotheke ein neues Rezept. DAZ.online hat mit AOK, Barmer, DAK und Techniker Krankenkasse über kulante Ausnahmeregelungen im Spezialfall des Valsartan-Desasters gesprochen. Welche Krankenkassen sind bereit, „pharmazeutische Bedenken“ und Nichtverfügbarkeit zu akzeptieren – und welche bestehen auf ein neues Rezept?

Valsartan macht Ärger: In Apotheken, beim Großhandel und beim Patienten. Den Patienten empfiehlt das BfArM mittlerweile, auf ein Valsartan-Präparat zu wechseln, das sicher keine Verunreinigung mit dem als „wahrscheinlich krebserregend“ eingestuften N-Nitrosodimethylamin (NDMA) enthält. Das bedeutet: Die Patienten stehen wohl mit neuen Valsartan-Rezepten in der Apotheke. So weit so gut – wenn das Rabatt-Valsartan oder das dann namentlich neu verordnete oder zumindest eines der drei preisgünstigsten dann auch tatsächlich lieferbar ist.

Was sagt der Rahmenvertrag?

  • „Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht […]“, schreibt der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in § 4 Abs. 2 vor.
  • „Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl […]“ (Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung § 4 Abs. 4).
  • „Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben […]. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung“, schreibt der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung § 4 Absatz 3.
  • „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben […], erklärt die Apothekenbetriebsordnung § 17 Absatz 5. Das bedeutet: Ärztliche Rücksprachen muss die Apotheke auf dem Rezept dokumentieren und mit Datum und Unterschrift abzeichnen.

Valsartan: ausnahmsweise Abweichung vom Rahmenvertrag?

Das bürokratische Desaster droht und das Verständnis der Patienten endet, wenn dies nicht der Fall ist. Denn dann muss der Apotheker aufgrund der strikten Vorgaben des Rahmenvertrages und den Gefahren einer Retaxation das Rezept ändern – natürlich vom Arzt abgezeichnet –  oder er benötigt eine komplett neue Verordnung.

Wäre es nicht möglich, in einem solchen Ausnahmezustand auch ausnahmsweise Abweichungen von den strengen Regelungen des Rahmenvertrages gelten zu lassen? Das liegt jedoch in der Hand der Krankenkassen. Lauern sie auf Retaxationen und nutzen das Valsartan-Desaster, um wild zu wüten? Oder zeigen sie Einsicht ob der schwierigen Versorgungssituation und verzichten auf neue Verordnungen? DAZ.online hat nachgefragt bei den größten Krankenkassen der Nation: AOK, Barmer, DAK und der Techniker Krankenkasse.

Von der AOK liegt bis dato keine Stellungnahme vor.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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