Erstattungsbeträge

Bundessozialgericht billigt Mischpreise für Arzneimittel

Berlin - 04.07.2018, 17:45 Uhr

Vor allem die Hersteller neuer Arzneimittel haben das Mischpreis-Urteil aus Kassel mit Spannung erwartet. (r / Foto: Jörg Lantelme / stock.adobe.com)

Vor allem die Hersteller neuer Arzneimittel haben das Mischpreis-Urteil aus Kassel mit Spannung erwartet. (r / Foto: Jörg Lantelme / stock.adobe.com)


Hersteller: Bewährtes hält sich

Die Hauptgeschäftsführerin des Verbands forschender Arzneimittelhersteller (vfa), Birgit Fischer, erklärte: „Ein funktionierendes System gibt man nicht so einfach auf! Im Ergebnis bestätigt auch das Bundesozialgericht diese jahrelange Praxis, dass für ein verschreibungspflichtiges Medikament auch ein einheitlicher Erstattungsbetrag der Krankenkassen gelten soll: Für ein Arzneimittel gilt also auch weiterhin ein Preis."

Dr. Hermann Kortland, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller (BAH) sprach von einer „guten Nachricht für Patienten und Ärzte“: Die seit Jahren praktizierte Mischpreisbildung sichere Patienten den Zugang zu Arzneimittelinnovationen und stärke Ärzte in ihrer therapeutischen Freiheit.

Ähnlich äußerte sich auch Dr. Martin Zentgraf, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie (BPI): Eine wirtschaftliche Versorgung liege in der Verhandlungsverantwortung von Krankenkassen und der Hersteller – zu Mischpreisen gebe es keine gangbare Alternative. Wirtschaftlichkeitsprüfungen gegenüber den Ärzten müssten nun der Vergangenheit angehören.

GKV-Spitzenverband: Urteil in Ruhe ansehen

Ernüchtert fällt dagegen das Statement des GKV-Spitzenverbands aus: „Der sogenannte Mischpreis bei neuen Arzneimitteln wird uns also auch weiterhin in den Verhandlungen begleiten. Wir werden mit dem Umstand erst einmal leben müssen, dass der Mischpreis für bestimmte Patientengruppen zu hochgegriffen ist und für andere zu tief“, sagte Sprecher Florian Lanz auf Anfrage. Mit dem Urteil hätten die BSG-Richter zugleich bestätigt, dass Ärzte nach wie vor im Einzelfall entscheiden müssen, ob die Verordnung wirtschaftlich ist oder nicht. Und entgegen den Ansichten des GKV-Spitzenverbandes hätten sie die Begründungspflichten der Schiedsstelle deutlich heruntergesetzt. Gleiches gelte für die Bindung der Schiedsstelle an den Beschluss des G-BA. „Diese und weitere Details des Urteils sowie dessen Begründung werden wir uns in Ruhe ansehen und bewerten“, so Lanz.   

Urteile des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2018, Az.: B 3 KR 20/17 R und B 3 KR 21/17 R



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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