Retax-Quickie

Mehrfachverordnungen über Nmax retaxsicher beliefern 

Stuttgart - 28.06.2018, 17:50 Uhr

Verordnungen mehrerer Packungen sind eine Sache für sich. (Foto: Nestor / stock.adobe.com)

Verordnungen mehrerer Packungen sind eine Sache für sich. (Foto: Nestor / stock.adobe.com)


Jumbopackungen und der Trick mit der Normgrößenverordnung

Worauf man auch noch achten sollte, ist, dass die verordnete Menge keiner Jumbopackung entspricht. Also einer Packung, deren Inhalt größer ist als die größte Messzahl. Jumbopackungen tragen kein Normkennzeichen und können nicht auf Kassenrezept abgegeben werden.

Ist eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf die Menge, die der größten Messzahl entspricht, abgegeben werden. Falls die Jumbopackung einer vielfachen Menge der größten Messzahl entspricht, kann eine vielfache Menge der Nmax abgebeben werden. 

§ 6 gilt nur für Stückzahlverordnungen

Ein anderer Weg, die Regelungen nach § 6 des Rahmenvertrags zu umgehen, also Mengen abzugeben, die zwar über Nmax liegen, aber kein Vielfaches davon sind, sind reine Normgrößenverordnungen. Denn der § 6 des Rahmenvertrags bezieht sich auf nach Stückzahl verordnete Mengen. Die Abgabe muss natürlich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Rabattverträge erfolgen. Allerdings werden solche Normgrößenverordnungen immer wieder retaxiert. So berichtet zum Beispiel das DAP von einem Fall, in dem

  • Lamotrigin Neurax 100 mg TAB 200 St. N3 mit Aut-idem-Kreuz
  • Lamotrigin Neurax 100 mg TAB 100 St. N2 mit Aut-idem-Kreuz

retaxiert wurden, und die Kasse sich auf die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 4 Rahmenvertrag  beruft – zu Unrecht, denn der ist hier nicht anwendbar. Der sicherere Weg ist also die erste Variante. 




Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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Achtung Jumbopackung!

3 Kommentare

Retaxionshilfen ohne Ende

von Heiko Barz am 29.06.2018 um 11:00 Uhr

Die Frage ist doch, wer hat durch seine Unterschrift diesen Quadratirrsinn bestätigt?
Wir werden wieder bestraft, weil es den Ärzten nicht gelingt, die Packunsgrößenverordnung als Basis für Ihre Rezept zu benutzen.
Die Einführung der Jumbopackungen und Höchstmengen ist von den KKassenManagern bewußt zur optimalen Regressforderung eingeführt worden. Diese Regelung ist so überflüssig wie ein K.....
Für diese und andere unsinnigen bürokratischen Zusatzanforderugen müßten wir auch bezüglich der zeitaufwändigen Rabattverträge einen hohen finanziellen Ausgleich zwingend bekommen, das muß thematisiert werden!!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Kann man das retaxsicher abgeben? Der erste Schritt dazu ist der Blick in die Packungsgrößenverordnung

von gerd reitler am 28.06.2018 um 18:33 Uhr

Falsch:

der erste Schritt führt in die Kasse und in eine Datenlieferung, die diesen Firlefanz so umsetzt, dass eine Abgabe jederzeit (!) retaxsicher möglich ist.

Und wenn das nicht möglich ist, dann müssen unsere Verbände (als unsere wirtschaftliche Interessenvertretung) solchen Irrsinn von uns fernhalten. Das macht Montgommery bei den Ärzten auch so. Und wenn es dann doch von Politik und Krankenkassen unbedingt umgesetzt werden soll, dann kostet das Betrag X.


Solch eine aufwändige (!!!!!!!!!!!) und irrsinnige Arbeit können wir nur mit einer guten Software und gegen entsprechende Bezahlung leisten. Das muss unsere Forderung sein. Es wird Zeit, dass Politik und Kassen unsere Arbeit und die unserer Mitarbeiter wertschätzen!

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Unglaublicher Unfug

von Firlefanz am 28.06.2018 um 20:23 Uhr

Genau ! Hier kann ich dem Kollegen nur zustimmen, für so einen Unsinn haben wir nicht studiert und als Verordnender kann man sich nur an den Kopf fassen wenn das Apothekerlein anruft und trotz (!) des eindeutigen schriftlichen Vermerks "240 Stk. - Menge ärztlich begründet" dem Mediziner mitteilt er könne nur 3x60 abgeben und bräuchte für die restlichen 1x60 ein weiteres Rezept.... NOCH DÜMMER GEHTS WIRKLICH NICHT ! Wo ist hier unsere Standesführung ???

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