Datenschutz in der Apotheke

Recht auf Löschung: Umsetzung in der Apothekensoftware

Stuttgart/Berlin - 22.06.2018, 12:00 Uhr

Mit einem Klick ist alles weg - geht das bei den Kundenstammdaten in der Apothekensoftware? (Foto: Imago)

Mit einem Klick ist alles weg - geht das bei den Kundenstammdaten in der Apothekensoftware? (Foto: Imago)


Der neuen Datenschutzgrundverordnung zufolge hat jeder Kunde ein Recht darauf, dass seine Daten auf Wunsch unwiderruflich gelöscht werden. Der Apotheker kann Patientenwunsch zwar nicht immer nachgeben, weil gesetzliche Aufbewahrungspflichten beachtet werden müssen. Doch wie kann das Löschbegehren in der  Apothekensoftware umgesetzt werden?

„Vergiss mein doch“ – ist das gute Recht jedes Kunden nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai in Kraft getreten ist. Denn nach Artikel 17 der DSGVO dürfen Kunden verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten unverzüglich und unwiderruflich gelöscht werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.

Löschbegehren versus Aufbewahrungsfrist

Dem entgegen stehen jedoch gesetzliche Aufbewahrungspflichten, wie es etwa bei der Patientenkartei im Rahmen der Opioidsubstitution für 3 Jahre der Fall ist oder bei Rechnungen, die mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Kundenstammdaten, die in der Apothekensoftware gespeichert werden, müssen in den meisten Fällen nicht aufgehoben werden. 

Awinta: Löschen „selbstverständlich“ möglich 

Doch ist es technisch überhaupt möglich, die Kundendaten aus der Apothekensoftware zu entfernen? DAZ.online hat bei drei verschiedenen Softwarehäusern nachgefragt. Dazu erklärt der Softwareanbieter Awinta kurz und knapp, dass es „selbstverständlich“ möglich sei, die Kundendaten endgültig zu löschen.

Lauer-Fischer: Kunden mit aufbewahrungspflichtigen Daten „ausblenden“

Die Firma Lauer-Fischer holt bei ihrer Bestätigung schon etwas weiter aus. Das Softwareunternehmen weist darauf hin, dass Aufbewahrungsfristen im Zweifel höher zu bewerten seien als das Löschbegehren des Patienten. „Ein Beispiel hierfür wäre eine hinterlegte Rechnung, die mindestens zehn Geschäftsjahre aufbewahrt werden muss. Hier wird dem Mitarbeiter ein entsprechender Hinweis angezeigt und die Löschung nicht durchgeführt. In so einem Fall empfehlen wir, den Kunden auszublenden. Damit erscheint er nicht mehr im Kundenstamm, die Informationen bleiben aber erhalten“, erklärt Lauer-Fischer gegenüber DAZ.online.  



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Datenauftragsverarbeitung, Löschfristen, WhatsApp

Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 5)

Unzulässig gespeicherte Kundendaten

ADG widerspricht Datenschutzvorwürfen

Datenschutzbeauftragter, Arztrücksprache, Heimversorgung und mehr – worauf Apotheken achten sollten

DSGVO: Apotheker fragen, Rechtsexperten antworten

ADEXA-Praxistipp zum Datenschutz

Personenbezogene Daten bei Bewerbungen

Vorwürfe gegen ADG ergeben datenschutzrechtliche Fragen

Welche Daten dürfen Apotheken wie lange speichern?

Serie zur Datenschutz-Grundverordnung in der Apotheke / Teil 5: Informationspflichten und Kundenrechte

Neue Datenschutzregeln ante portas

Im Mai 2018 tritt die Europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft

Was kommt da auf uns zu?

Wie Apothekenleiter Stolpersteine vermeiden können

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.