Nach Inkrafttreten der DSGVO

Warnung vor „Datenschutz-Testern“ in Apotheken

Stuttgart - 05.06.2018, 09:00 Uhr

Datenschutzdienstleister befürchten Testanrufe in Apotheken durch Abmahn-Kanzleien oder vergleichbare Institutionen. (Foto: Gerhard Seybert/ stock.adobe.com)                                      

Datenschutzdienstleister befürchten Testanrufe in Apotheken durch Abmahn-Kanzleien oder vergleichbare Institutionen. (Foto: Gerhard Seybert/ stock.adobe.com)                                      


Seit etwas mehr als einer Woche ist die Datenschutz-Grundverordnung scharf geschaltet. Nun warnt ein Dienstleister Apotheker vor Testanrufen. Man habe Hinweise darauf, dass es vereinzelt zu Testanrufen durch Abmahn-Kanzleien oder vergleichbare Institutionen kommt, heißt es. Dabei werden anscheinend sensible Daten abgefragt. Was können Apotheken tun, um nicht auf die Masche reinzufallen?

Dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den „Abmahn-Kanzleien“ ein neues Geschäftsfeld bietet, war abzusehen. Ein Dienstleister, der sich unter anderem in Apotheken um den Datenschutz kümmert, hat nun Hinweise darauf erhalten, dass diese Kanzleien bereits unterwegs sind, und warnt seine Kunden. 

Es komme wohl vereinzelt zu Testanrufen durch Abmahn-Kanzleien oder vergleichbare Institutionen, heißt es. Dabei rufen Test-Kunden in der Apotheke an und versuchen der Schweigepflicht unterliegende Informationen telefonisch zu erfahren, zum Beispiel durch Fragen zur Medikation von Ehepartnern oder Verwandten („Ich habe vergessen, welche Medikamente meine Ehefrau einnimmt“) oder zu deren Aufenthaltsort („Befindet sich meine Frau noch bei Ihnen?“). Außerdem wird vor Testkäufern gewarnt. Diese sollen zum einen prüfen, ob die vorgeschriebenen Patienten- und Kundeninformationen zum Datenschutz in der Apotheke aushängen. Zum anderen haben sie wohl ein Auge beziehungsweise Ohr darauf, ob personenbezogene Daten von Patienten in der Offizin wahrnehmbar sind.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Abmahnkanzleien suchen Verstöße gegen die DSGVO

Warnung vor Testanrufen

Serie zur Datenschutz-Grundverordnung in der Apotheke / Teil 2: Die neuen Dokumentations- und Rechenschaftspflichten

Neue Datenschutzregeln ante portas

Serie zur Datenschutz-Grundverordnung in der Apotheke / Teil 1: Die Grundsätze der Datenverarbeitung

Neue Datenschutzregeln ante portas

Datenschutzbeauftragter, Arztrücksprache, Heimversorgung und mehr – worauf Apotheken achten sollten

DSGVO: Apotheker fragen, Rechtsexperten antworten

Serie zur Datenschutz-Grundverordnung in der Apotheke / Teil 5: Informationspflichten und Kundenrechte

Neue Datenschutzregeln ante portas

Der Startschuss für die DSGVO fällt am Freitag

Fit für die Datenschutzgrundverordnung?

3 Kommentare

Hier muss die Rechtsprechung ran

von Hummelmann am 09.06.2018 um 11:29 Uhr

Ein systematisch gewerblich betriebenes Abmahnen ist ohnehin schon ein halbes Verbrechen. Hier will jemand auf einfache Art und Weise schnell zu Geld kommen ohne dafür adäquat zu arbeiten. Deshalb müsste sich die Rechtsprechung ändern. Ein Abmahnen einer Firma oder Person ist ja prinzipiell nicht schlecht, denn es födert ja vermutlich die Gesetzestreue des Abgemahnten. Aber wofür bekommt der Abmahnende eigentlich Geld? Diese Entschädigung sollte prinzipiell nur dann möglich sein, wenn der Abmahnende persönlich betroffen ist und die Höhe der Entschädigung sollte den durch den für ihn entstandenen Schaden (ausgelöst durch den vermeintlichen Gesetzesverstoß) nicht übersteigen. Macht jemand so etwas zum beruflichen Selbstzweck ohne eigene Betroffenheit, dann sollte man die Klagen abweisen und die gesamten Verfahrenskosten im vollen Umfang dem Abmahnenden in Rechnung stellen.

Konkret:
Welcher Schaden ensteht für Lieschen Meier, wenn ihr Mann Hubert am Telefon erfährt, dass seine Frau das bestellte Medikament heute morgen schon abgeholt hat?
Welcher Schaden ensteht für den Abmahnverein und seinen Anwalt, wenn eine uns fremde Person sich am Telefon für Herrn Hubert Meier ausgibt und dadurch erfährt, dass Lieschen Meier ihr Medikament schon geholt hat?
Werden aber Daten im großen Stil völlig freizügig weiter verarbeitet und möglich sogar noch für Geld weiter verkauft, dann ist auch ein hohes Strafmaß (bis zu 4% des Jahresumsatzes) absolut angemessen. Aber das wird natürlich nicht an den Abmahnverein und seine sonst arbeitslosen Winkeladvokaten bezahlt!

Fazit:
Wenn Richter den gesunden Menschenverstand beim Festlegen eines Strafmaßes einschalten, ist der ganze Spuk sofort vorbei ohne nur ein einziges Gesetz ändern zu müssen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Dolchstoß der EU Bürokratie

von Heiko Barz am 05.06.2018 um 18:45 Uhr

Der Wahnsinn beginnt!
Dagegen ist George Orwells "1984 " eine Spasslektüre wie
"Pinocchio"
Wenn es den Abmahnkanzleien wirklich um die Durchsetzung der DSGV ginge, könnte man ja noch " hehre " Ziele unterstellen, aber deren Richtungen sind nun eindeutig.
Armes Vater(Mutter)Land!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Abmahnungen sind in D lukrativ und vom Staat gefördert

von Ratatosk am 05.06.2018 um 18:24 Uhr

Da es sich fast nur um ein deutsches Problem handelt und die Politik seit Jahrzehnten keinerlei Maßnahmen dagegen angeht, kann man von wirklicher Unterstützung reden. Dazu kommt der deutsche Irrsinn, jeden komplexen Unsinn der EU noch nach Kräften aufzubauschen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.