Gewinnspiele, Rabattaktionen und DEko

Fußball-WM: Welche Aktionen sind in der Apotheke erlaubt?

Essen - 01.06.2018, 10:30 Uhr

Werben mit dem Logo der Fifa? Dafür brauchen  auch Apotheken eine Erlaubnis. (Foto:imago)

Werben mit dem Logo der Fifa? Dafür brauchen  auch Apotheken eine Erlaubnis. (Foto:imago)


Sind Fußbälle apothekenüblich?

Der Verkauf von Fußbällen für einen guten Zweck ist dann zulässig, wenn er nicht produktbezogen ist. Obwohl Fußbälle nicht zu den apothekenüblichen Waren gehören und der Verkauf in der Apotheke damit grundsätzlich nicht erlaubt ist, dürfte der Spendenbezug dieses Verbot überlagern.

Wird beim Kauf von Arzneimitteln die WM-Stimmung mit der Zugabe von Fanartikeln genutzt, sind die allgemeinen Regeln des § 7 HWG zu beachten. Erlaubt ist nur die Zugabe geringwertiger Kleinigkeiten, deren Wertgrenze auf den Einzelfall bezogen zu betrachten ist und in der Regel nicht über einem Euro liegen soll. Fähnchen, Kalender und WM-Planer können daher erlaubt sein. Denkbar ist auch, dass die Wertgrenze wegen des Bezugs zur WM ausnahms­weise etwas darüber liegen darf.

Auf einem ganz anderen Blatt steht die jüngst vom Kammer­gericht Berlin, Urteil vom 13. März 2018, aufgeworfene Frage, ob der Erhalt eines 1-Euro-Gutscheins bei Einlösen eines Rezeptes trotz Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist oder nicht. Darüber wird der BGH zu entscheiden haben. 

Ist Weltmeister-Rabatt erlaubt?

Beim Bezug von OTC-Arzneimitteln ist z. B. auch ein pro WM-Woche steigender Rabatt zulässig, da die Arzneimittelpreisverordnung nicht berührt wird. Rabatte für rezeptpflichtige Arzneimittel sind dagegen bekanntermaßen tabu. Wird der Rabatt jedoch dann verdoppelt, wenn Deutschland Weltmeister wird, freut das zwar alle Fußballfans. Als Rabatt wäre das auch in Ordnung. Hier liegen aber wieder Elemente eines Gewinnspiels vor, was dazu führen könnte, dass vom Kunden über­mäßig Arzneimittel gekauft und konsumiert werden, um in den Genuss des doppelten Rabatts zu kommen. Damit läge wiederum ein Verstoß gegen § 7 HWG vor. Man könnte zwar argumentieren, dass der erlaubte Rabatt im Vordergrund steht. Auf der sicheren Seite ist der Apotheker dann, wenn die Wette darauf, ob Deutschland in Russland Weltmeister wird, als „normales Gewinnspiel“ mit der Auslobung von Preisen durchgeführt wird, ohne dass die Teilnahme an den Kauf eines Produkts gebunden ist.



Dr. Markus Rohne, Rechtanswalt; Sozietät Witte Rohner Zur Mühlen/RST Beratungsgruppe, Essen, AZ-Autor
redaktion@daz.online


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