Krankheit, Erreichbarkeit und Verschieben

Fragen und Antworten rund um den Urlaub

Stuttgart - 22.05.2018, 11:20 Uhr

Auch in der Apotheke gibt es immer wieder Fragen rund um das Thema Urlaub. (Foto: Gina Sanders/ stock.adobe.com)

Auch in der Apotheke gibt es immer wieder Fragen rund um das Thema Urlaub. (Foto: Gina Sanders/ stock.adobe.com)


Ein Arbeitnehmer in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub - und zwar auf mindestens vier Wochen pro Jahr. Was aber, wenn man während seines Urlaubs erkrankt, oder den vereinbarten Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt verlegen möchte? Geht das? Der BVpta hat die Antworten auf fünf der wichtigsten Fragen zum Thema zusammengestellt.

Laut Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter stehen jedem (Vollzeit-)Mitarbeiter 33 Werktage Erholungsurlaub zu, bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Rund um den Urlaub gibt es jedoch immer wieder Fragen, zum Beispiel was im Krankheitsfall passiert oder ob man für den Arbeitgeber während des Urlaubs erreichbar sein muss. Die Kollegen von PTAheute.de haben beim BVpta nachgefragt. 

Ein Urlaubszeitraum wurde abgestimmt und festgelegt. Kann der Urlaub später von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verschoben werden?

Wenn beide Parteien mit der Änderung des Urlaubstermins einverstanden sind, ist eine Verlegung selbstverständlich kein Problem. Eine einseitige Urlaubsverschiebung ist allerdings nur in bestimmten Fällen möglich. Bei dringenden persönlichen Gründen, wie zum Beispiel dem Tod eines nahen Angehörigen, kann der Arbeitnehmer auf eine Änderung des festgelegten Urlaubstermins bestehen. Auch der Arbeitgeber darf einen zugesagten Urlaub ändern, sofern dringende betriebliche Gründe vorliegen, wie beispielsweise die Krankheit mehrerer Mitarbeiter. In diesem Fall gilt aber grundsätzlich, dass der Arbeitgeber für alle Kosten, die in diesem Zusammenhang auftreten, wie zum Beispiel Stornogebühren für eine bereits gebuchte Urlaubsreise, aufkommen muss. 

Ein Arbeitnehmer erkrankt während seines Urlaubs. Was ist zu beachten?

Auch im Urlaub gilt: Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informieren und dann eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Krankheitstage gehen dann nicht vom Urlaubsanspruch ab – schließlich ist man krank und ein „Erholungsurlaub" nicht möglich. Allerdings darf der Arbeitnehmer die krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage nicht einfach anhängen und erst später als vereinbart aus dem Urlaub zurückkehren. Hier ist eine neuerliche Absprache mit dem Arbeitgeber notwendig und - sofern der Arbeitgeber einer Verlängerung des Urlaubs nicht zustimmt - muss der Arbeitnehmer zum ursprünglich geplanten Ende des Urlaubs wieder zur Arbeit erscheinen. 



PTAheute.de
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