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Regional-Listen und Befristungen: Retaxfallen bei Medizinprodukten

Stuttgart - 17.05.2018, 16:30 Uhr

Augentropfen zum Tränenersatz sind oft als Medizinprodukte auf dem Markt. Ob die Kasse zahlt, hängt davon ab, ob sie auf der Liste des G-BA stehen. (Foto: bankoo / stock.adobe.com)

Augentropfen zum Tränenersatz sind oft als Medizinprodukte auf dem Markt. Ob die Kasse zahlt, hängt davon ab, ob sie auf der Liste des G-BA stehen. (Foto: bankoo / stock.adobe.com)


Regionale „Nichterstattungslisten für Medizinprodukte“ 

Dazu kommt, dass Regionalkassen – wie so häufig – eigene Regelungen haben, die von den bundesweiten Vereinbarungen abweichen. So haben zum Beispiel die Regionalkassen in Bayern (AOK, BKK, IKK, SVLFG, Knappschaft) eine eigene Liste „nicht erstattungsfähiger Medizinprodukte“. Das Recht dazu behalten sie sich in § 3 (9) des Arzneimittelversorgungsvertrages Bayern vom 01.06.2016 vor. Auf dieser Liste finden sich Medizinprodukte, die laut ABDA-Artikelstamm den Verbandstoffen oder Pflastern zugeordnet sind, aber nach Meinung der Kassen nicht zweifelsfrei in diese Kategorie fallen und daher auch nicht erstattet werden – obwohl Versicherte gemäß § 31 (1) SGB V Anspruch […] auf Versorgung mit Verbandmitteln haben.

Kein Preis = Hinweis auf die fehlende Erstattungsfähigkeit

Laut DAP sollten diese nach Auffassung der bayerischen Regionalkassen nicht erstattungsfähigen Medizinprodukte in der Software mit einem Warnhinweis versehen sein, der bei Eingabe einer der betroffenen Kassen aufpoppt. Denn bei diesen Kassen sei kein Preis hinterlegt, was als Hinweis auf die fehlende Erstattungsfähigkeit gewertet werden könne, schreibt das DAP. Die Retax-Experten vom DAP raten daher Apotheken in allen Bundesländern, wo es ähnliche „Nichterstattungslisten für Medizinprodukte“ gibt, darauf zu achten, dass diese in der Software entsprechend abgebildet werden. Falls das nicht der Fall ist, bleibt nur im Zweifel jedes Mal den Liefervertrag zu prüfen.

Für Ersatzkassen gelten bei Verbandstoffen und Medizinprodukten mit Arzneimittelcharakter und hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit bundeseinheitliche Regelungen. Was Preise und Quoten angeht, kann es aber kassenspezifische Regelungen geben. 

Für Medizinprodukte, die als Hilfsmittel klassifiziert sind, gelten eigene Hilfsmittellieferverträge. Eine Belieferung von Hilfsmitteln ist oft nur dann möglich, wenn die Apotheke dem entsprechenden Hilfsmittel-Liefervertrag beigetreten ist.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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