Schweiz

Experten fordern Rezeptpflicht für Codein-Hustensäfte

Remagen - 14.05.2018, 10:05 Uhr

In der Schweiz wird darüber diskutiert, ob Codein-haltige Hustensäfte künftig nur noch mit Rezept erhältlich sein sollen. (Foto: Imago)

In der Schweiz wird darüber diskutiert, ob Codein-haltige Hustensäfte künftig nur noch mit Rezept erhältlich sein sollen. (Foto: Imago)


Umteilung der Abgabekategorie C im Gange

Dennoch ist für Rohr klar: „Die Hustensäfte gehören nicht in den freien Verkauf, um dort so einfach für sieben Franken achtzig über den Tresen geschoben zu werden.“ Auch Luterbacher fordert die Rezeptpflicht. Diese könnte schon bald in greifbare Nähe rücken. In der Schweiz wird nämlich derzeit das System der Abgabekategorien verschlankt. Dabei wird die Abgabekategorie C, in die auch die betreffenden Hustenmittel gehören, aufgehoben. Die Heilmittelbehörde Swissmedic überprüft hierzu im Rahmen der „Umteilung“ im Moment 650 Arzneimittel. Nach dem derzeitigen Stand der Diskussion werden voraussichtlich rund 90 Prozent der Präparate in die Kategorie D abwandern und damit künftig auch in Drogerien erhältlich sein. Präparate mit Suchtpotential, wie die Codein-haltigen Hustensäfte dürften aber eher erschwert zugänglich gemacht werden (Kategorie A oder B). Bis Herbst 2018 wird die Arzneimittelbehörde Swissmedic entscheiden, ob sie künftig wie in den Nachbarländern rezeptpflichtig werden.

Einschränkungen für Kinder und Stillende

Im Juli 2015 hatte die Arzneimittelbehörde Swissmedic den Herstellern bereits Anpassungen der Arzneimittelinformationen für Husten- und Erkältungsmittel mit Codein bzw. Dihydrocodein in den Rubriken „Kontraindikationen“, „Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen“ sowie „Schwangerschaft/Stillzeit“ empfohlen. Hiernach dürfen diese nicht angewendet werden bei Kindern unter 12 Jahren, bei Patienten jeglichen Alters, die bekanntermaßen „ultraschnelle Metabolisierer“ sind, und bei stillenden Frauen. Zusätzlich wird Codein bei Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren mit eingeschränkter Atemfunktion nicht empfohlen, da es zu Symptomen der Opioid-Überdosierung kommen kann.

Die Massnahme geht zurück auf einen entsprechenden Beschluss der der EU/EWR- Koordinierungsgruppe für dezentrale Verfahren und Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (CMDh) Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) von April 2015 (EMA/CMDh/206590/2015). Als nicht EU/EWR-Staat ist die Schweiz zwar in der Koordinierungsgruppe nicht vertreten, hat diesen aber ebenfalls zur Umsetzung angenommen.  



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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