Urteil zur Selbsttötung

FDP hinterfragt rechtlichen Rahmen bei Suizid-BtM

Berlin - 04.05.2018, 16:45 Uhr

Wie ist mit dem Thema Suizid-BtM umzugehen? Ein Jahr nach einem entscheidenen Urteil befinden sich Patienten, Ärzte und Apotheker immer noch in einer Grauzone. (Foto: Imago)

Wie ist mit dem Thema Suizid-BtM umzugehen? Ein Jahr nach einem entscheidenen Urteil befinden sich Patienten, Ärzte und Apotheker immer noch in einer Grauzone. (Foto: Imago)


Ist das BfArM geeignet?

Des Weiteren hinterfragen die Freien Demokraten die Rolle des BfArMs bei dieser sensiblen Entscheidung. So möchte die FDP wissen, wie die Bundesregierung dazu steht, dass die Arzneimittelbehörde über den Erwerb von Suizid-BtM entscheiden soll. Und wie nach Meinung der Regierung das BfArM feststellen könne, ob etwa das Kriterium einer extremen Notlage für den Antragssteller gegeben sei.  

Zudem fragen die Liberalen, ob nach Auffassung der Bundesregierung externe Sachverständige an dem Verfahren beteiligt werden sollen und welche Rolle die Fachaufsicht über die Behörde spiele. Außerdem fragen sie, ob die Regierung Handlungsbedarf sieht, das Verfahren zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital konkret auszugestalten. Denn bisher ist das Urteil noch nicht in der Verwaltungspraxis angekommen. 

Die Arzneimittelbehörde geht übergangsweise nach eigenen Angaben wie folgt vor:  „Vorbehaltlich einer endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Urteils wurden beziehungsweise werden die Antragsteller vom BfArM angeschrieben und um die Vorlage von Unterlagen gebeten, die für die Antragsbearbeitung zwingend erforderlich sind. Gegebenenfalls werden für die Bewertung auch externe Experten eingebunden, sodass insgesamt eine Prognose über den Zeitpunkt einer individuellen Entscheidung nicht pauschal möglich ist.“

Kriterien für den Antrag auf Na-Pentobarbital

Doch welche Voraussetzungen müssen für den Erwerb eines letalen Betäubungsmittels erfüllt sein? Laut dem BfArM ergeben sich die Kriterien für den Antrag aus dem BVerwG-Urteil. In diesem heißt es, dass eine extreme Notlage für den unheilbar Kranken bestehen muss. Und diese bestehe unter anderem, wenn der Suizidwillige keine andere „zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches“  hat. Und was unter einer „zumutbare Möglichkeit“ zu verstehen ist, ist ein weiterer Gegenstand der FDP-Anfrage. Auch interessieren sich die Liberalen dafür, welche Beratungsmöglichkeiten Antragssteller in Deutschland haben.



Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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