Sinkende Erstattungshöchstgrenzen

BAH: Festbetragssystem muss sich mehr am Patienten orientieren

Berlin - 25.04.2018, 13:10 Uhr

Für Dr. Herrmann Kortland (BAH) müssen die Festbetragsgruppen differenzierter gestaltet, der Anteil an zuzahlungsfreien Arzneimitteln angehoben und das Festsetzungsverfahren für Hersteller transparenter werden. (Foto: Lopata/BAH)

Für Dr. Herrmann Kortland (BAH) müssen die Festbetragsgruppen differenzierter gestaltet, der Anteil an zuzahlungsfreien Arzneimitteln angehoben und das Festsetzungsverfahren für Hersteller transparenter werden. (Foto: Lopata/BAH)


Alle zwei Jahre, zuletzt zum 1. April 2018, werden die Festbeträge angepasst  – in der Regel nach unten. Für den Bundesverband der Arzneimittelhersteller geht das Festbetragssystem allerdings teilweise an den Bedürfnissen der Patienten vorbei. Die Arzneimittelgruppen differenzieren nach Ansicht des Verbandes zu wenig nach Indikationen und Darreichungsformen. 

Seit dem 1. April dieses Jahres gelten neue Festbeträge, die alle zwei Jahre vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) angepasst werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definiert dazu die Festbetragsgruppen. Die Erstattungshöchstbeträge für die Arzneimittelgruppen werden überwiegend nach unten korrigiert. Nach Angaben des G-BA entstehen durch das Festbetragssystem Einsparungen von 7,8 Milliarden Euro im Jahr für die Kassen.

Patienten und Hersteller „zahlen die Zeche"

„Festbeträge bewegen sich nur in eine Richtung – und zwar nach unten, bis es quietscht“, eröffnete Hermann Kortland, stellvertretender Vorsitzender des Bundesverbandes derArzneimittelhersteller (BAH) die Pressekonferenz am vergangenen Dienstag.

„Die Zeche zahlt entweder der Hersteller oder der Patient“, so Kortland weiter. Denn für die Patienten bedeuten Absenkungen der Erstattungshöchstgrenzen häufig, dass sie für ein Medikament mehr zuzahlen müssen, wenn der betroffene Hersteller den Preis nicht senkt. Senkt der Hersteller reaktiv den Preis, gelangt er nach Einschätzung des BAH dabei nicht selten an die Wirtschaftlichkeitsgrenze. Vereinzelt nähmen Pharmafirmen auch ihre Produkte vom Markt, wenn diese nicht mehr kostendeckend seien.  

Folgen für die Patientenversorgung

Jede Festbetragsanpassung kann also für Patienten und Hersteller direkte schmerzhafte Folgen haben. Aber können die Entwicklungen des Festbetragssystems auch mittel bis langfristig zu therapierelevanten Einschränkungen führen? Der BAH hat bei der Unternehmensberatung Ecker + Ecker eine Studie in Auftrag gegeben, die diese Frage beantworten sollte.

Dazu haben die Experten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und Neujahr 2018 die Artikeldatenbank der ABDA und die Festbetragslisten des DIMDI ausgewertet. Zudem hat Ecker + Ecker die Herstellereinwände in den Anhörungsunterlagen des G-BA analysiert und Interviews mit Experten aus der Pharmaindustrie und der gesetzlichen Krankenkassen geführt.

Den Ergebnissen der Studie zufolge waren 117 Wirkstoffe zeitweise nur mit Aufzahlung für die Patienten zu bekommen. Darunter befanden sich laut BfArM auch versorgungsrelevante Arzneistoffe wie Levofloxacin oder Doxepin.

Festbetragsgruppen wenig differenziert

Ein weiteres Ergebnis der Studie war, dass die Festbetragsgruppen, die nach 2007 gebildet wurden, kaum noch nach Darreichungsformen differenzieren. Für mehr und mehr Spezialarzneimittel, die für vulnerable Patienten, wie Kinder und Senioren, relevant sind, muss zugezahlt werden.

So haben beispielsweise Kinder und ältere Menschen mit Schluckstörungen häufig Probleme, Tabletten einzunehmen. Ein wirkstoffgleicher Saft fällt allerdings in dieselbe Festbetragsgruppe wie die entsprechenden Tabletten. Da Tabletten billiger herzustellen sind, und sich der Erstattungshöchstbetrag an den günstigsten Arzneimitteln der Festbetragsgruppe orientiert, muss für den Saft oft zugezahlt werden.

Außerdem könnte die Entwicklung des Festbetragssystems laut Ecker + Ecker in Zukunft dazu führen, dass es weniger galenische Innovationen gibt. Denn für Hersteller wird es zunehmend unattraktiver, Darreichungsformen zu entwickeln, wenn das neue Arzneimittel in eine Festbetragsgruppe fallen soll.

Dass auch verschiedene Anwendungsgebiete in einer Festbetragsgruppe zusammengefasst werden, kann zulasten von Patienten mit selteneren Erkrankungen gehen. Als Beispiel nannte Ecker + Ecker Ambroxol, das bei „normalem“ Husten, aber auch bei Mukoviszidose eingesetzt werden kann. Ambroxolpräparate, die nur für Erkältungen zugelassen sind, können den Mukoviszidosepatienten nicht verordnet werden. Das wirkstoffgleiche Mukoviszidosepräparat ist allerdings nur gegen Aufzahlung erhältlich.



Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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