Arbeitszeitmodelle

Rückkehrrecht in Vollzeit gilt nur für große Apotheken

Stuttgart - 17.04.2018, 13:15 Uhr

Das Recht für Apothekenmitarbeiter, nach einer Teilzeit in Vollzeit zurückzukehren, soll nur für große Apotheken-Unternehmen gelten. (Foto: Imago)

Das Recht für Apothekenmitarbeiter, nach einer Teilzeit in Vollzeit zurückzukehren, soll nur für große Apotheken-Unternehmen gelten. (Foto: Imago)


Die Große Koalition hat im Bereich Arbeit und Soziales des Koalitionsvertrages auch eine Regelung festgehalten, die für viele Apothekenmitarbeiter und ihre Chefs interessant ist: Demnach sollen Beschäftigte nach einer befristeten Teilzeit das Recht bekommen, wieder in die Vollzeit zurückzukehren. Nun liegt ein Gesetzentwurf vor, von dem allerdings nur Mitarbeiter in großen Apotheken, beziehungsweise in Verbünden profitieren. Die Apothekengewerkschaft Adexa erklärt, was das Gesetz für die Apotheker und ihre Mitarbeiter bedeuten könnte.

Derzeit gilt: Beschäftigte haben aktuell ein Recht auf unbegrenzte Teilzeitarbeit. Aber nur nach einer kompletten Freistellung im Rahmen einer Eltern- oder Pflegezeit kann der Arbeitnehmer zur alten Arbeitszeit zurückkehren. In „normalen“ Teilzeit-Arbeitsmodellen können Beschäftigte bislang aber nur wieder in die Vollzeit zurückkehren, wenn ihr Chef das auch wünscht. Insbesondere die SPD will das seit Jahren ändern.

Im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD steht: „Wir schaffen ein Recht auf befristete Teilzeit. Neuer Anspruch in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern, nach Teilzeitphase wieder zur früheren Arbeitszeit zurückzukehren.“ Nun ist klar: Schon ab dem 1. Januar 2019 sollen Beschäftigte das Recht auf diese befristete Teilzeit bekommen. „Wir wollen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit eine Brücke bauen zurück in Vollzeit-Beschäftigung“, sagte Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) der „Rheinischen Post“.

Der entsprechende Gesetzentwurf ist nun fertig und soll in den kommenden Tagen innerhalb der zuständigen Ressorts der Bundesregierung abgestimmt werden. Konkret sieht der Entwurf vor, dass künftig alle Beschäftigten in Betrieben ab 45 Arbeitnehmern ein Recht auf eine befristete Teilzeit-Phase bekommen, die zwischen einem und fünf Jahren dauern kann. Dieses Recht soll für alle Teilzeit-Vereinbarungen gelten, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Schon laufende Teilzeit-Verträge sind also nicht betroffen.

Adexa: Auch kleinere Apotheken sollten profitieren

Schon in der vergangenen Wahlperiode hatten sich Union und SPD über die Ausgestaltung des Rückkehrrechts gestritten. Die damalige Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) wollte Unternehmen ab 15 Beschäftigten mit einbeziehen, die Union wollte die Schwelle erst bei 200 Mitarbeitern fixieren. Arbeitsminister Heil bezeichnete die nun gefundene Lösung als einen „fairen“ Kompromiss.

Dieser Kompromiss bedeutet für die Apothekenbranche allerdings, dass die meisten Apothekenbetriebe und die dort angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht profitieren. Andreas May, Vorsitzender der Apothekengewerkschaft Adexa erklärt, wie sich der vorliegende Vorschlag auf den Apothekenmarkt auswirken könnte: „Alles, was Arbeitnehmern zugutekommt, um Beruf und Familie zu vereinbaren, begrüßen wir als Gewerkschaft. Daher ist ein solches Gesetz prinzipiell sinnvoll. Laut Gesetzentwurf wird es zwar keine Kleinstbetriebe unter 45 Mitarbeiter betreffen. Da Hauptapotheke und Filialapotheken aber als ein Betrieb zählen und – anders als beim Kündigungsschutzgesetz – wohl jeder Mitarbeiter unabhängig von der Stundenzahl voll berücksichtigt wird, werden durchaus auch diverse Apotheken ab 2019 unter die Neuregelung fallen."

Mit Blick auf die kleineren und Einzelapotheken erklärt May, dass bereits jetzt gilt: „Viele Inhaber sind beim derzeitigen Fachkräftemangel froh, wenn Angestellte ihre Stunden aufstocken wollen. Daher gibt es viele flexible Lösungen und individuelle Absprachen, die nicht auf gesetzlichen Ansprüchen beruhen. Da ist der Apothekenbereich schon relativ gut aufgestellt.“ 



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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