Was Apotheker wissen müssen

PZN aufs Rezept – die wichtigsten Fragen und Antworten

Stuttgart - 17.04.2018, 07:00 Uhr

Eigentlich soll die neue Vorgabe Rückfragen ersparen, im ersten Moment verursacht sie anscheinende welche. (Foto: imago / westend)

Eigentlich soll die neue Vorgabe Rückfragen ersparen, im ersten Moment verursacht sie anscheinende welche. (Foto: imago / westend)


Seit Kurzem müssen Ärzte auf Kassenrezepte die PZN aufdrucken. Mögliche Fehlinterpretationen durch den Apotheker sowie zeitaufwendige Rückfragen an die Arztpraxis sollen hierdurch deutlich reduziert werden, begründen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Vorgabe. Im ersten Moment scheint die neue Regel zumindest in den Apotheken aber erst einmal für zusätzliche Fragen zu sorgen.

Stärke, Darreichungsform, Packungsgröße – auch wenn der Name des Arzneimittels auf dem Rezept stimmt, gibt es genügend Angaben, die in der Apotheke für Fehler und Missverständnisse sorgen können und die zu Rückfragen in Arztpraxen führen. Um dem in Zukunft entgegenzuwirken, muss nun zusätzlich die PZN auf das Rezept aufgedruckt werden. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:

Seit wann müssen Ärzte die PZN zusätzlich auf das Rezept drucken?

Die neue Vorgabe gilt seit dem 1. April 2018. Bereits im Januar haben die KVen ihre Mitglieder informiert.

Wo ist das gesetzlich verankert?

Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) enthielt unter anderem einige Anforderungen an die Verordnungssoftware der Arztpraxen. So darf seit dem Inkrafttreten des AVWG nur noch manipulationsfreie, von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software zum Einsatz kommen. Mit der Pflicht die PZN aufzudrucken, kommt seit dem 1. April eine weitere Vorgabe aus dem Gesetz zum Tragen.

Was ist, wenn die PZN auf dem Rezept fehlt?

Versäumt ein Arzt es, die PZN auf das Rezept zu drucken, können Apotheker die Rezepte dennoch weiterhin beliefern. Wie eine Sprecherin des LAV-Baden-Württemberg (LAV) erklärt, gilt die Vorgabe nur für Ärzte. Weder in den gültigen Lieferverträgen, noch in der Arzneimittelverschreibungsverordnung ist die Angabe der PZN aktuell gefordert. Ein Retax-Risiko wegen fehlender PZN sieht der Verband derzeit nicht. Zumal bei reinen Wirkstoffverordnungen das Auftragen einer PZN gar nicht möglich ist. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

das kann es nicht sein, schon wieder der Depp

von Karl Friedrich Müller am 17.04.2018 um 8:24 Uhr

"Wie einzelne Kassen dann damit umgehen, könne man natürlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen."

Statt dass man solche Vorgaben wie das Aufbringen der PZN astrein umsetzt, fallen nun Schlampereien ärztlicherseits (schon wieder) auf uns zurück.
Die neue Software hätte gleich verhindern müssen, dass Änderungen oder Übernahmen aus der alten Software möglich ist.
So haben wir ein weiteres Mal den schwarzen Peter. Und es ist KEINE unklare Verordnung!
Der Arzt kennt keine PZN auswendig. Er unterschreibt das Geschriebene! Also gilt das auch.
Die KK könnten sich ein weiteres Mal als bloße Abzocker und Betrüger outen.

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