Sterbehilfe in der Schweiz

Sollten Privatpersonen „Sterbemittel“ aus der Apotheke abholen dürfen?

Remagen - 13.04.2018, 14:30 Uhr

In der Schweiz gibt es weiterhin Diskussionen darum, ob sich Angehörige von Menschen, die Arzneimittel zum Sterben einnehmen, die Präparate aus der Apotheke abholen dürfen. (Foto: Imago)

In der Schweiz gibt es weiterhin Diskussionen darum, ob sich Angehörige von Menschen, die Arzneimittel zum Sterben einnehmen, die Präparate aus der Apotheke abholen dürfen. (Foto: Imago)


Vor wenigen Tagen hat DAZ.online über die Schweizer Sterbebegleiterin Erika Preisig berichtet. Sie war ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten, weil das das dafür notwendige tödliche Mittel selbst in der Apotheke abgeholt hatte. Das sei nicht zulässig, meinten die „Stawa“ und die Heilmittelbehörde Swissmedic. Nun hat bei einer weiteren Sterbebegleitung eine Angehörige das Natrium-Pentobarbital (NaP) geholt, und wurde danach von der Polizei verhört.

Wie die „Bz Nordwestschweiz, Bassellandschaftliche Zeitung“ heute mitteilt, hat die  Sterbebegleiterin Erika Preisig am Donnerstagmorgen in Liestal einer 92-jährigen Französin, die hierfür aus Frankreich angereist war, den Wunsch eines Freitods durch das starke Gift Natrium-Pentobarbital (NaP) erfüllt. Die Biel-Benkemer Hausärztin befindet sich derzeit in einer schwierigen Situation. Im Dezember 2017 hatte die Staatsanwaltschaft (Stawa) Baselland wegen des möglichen Verstosses gegen das Heilmittelgesetz eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet.

Tochter holte das Mittel aus der Apotheke

Daraufhin verweigerte die Apotheke, mit der Preisig bisher zusammengearbeitet hatte, die Herausgabe des tödlichen NaP. Erst vor zwei Tagen hatte sich eine andere Apotheke aus dem Baselbiet bereit erklärt, einzuspringen und das Mittel abzugeben.  Dieses Mal habe sie das Gift jedoch nicht selbst in der Apotheke abgeholt, erzählte Preisig der bz am Donnerstag-Nachmittag nach der Sterbebegleitung. So seien nicht mehr alle Handlungen aus einer Hand gewesen, was Swissmedic bisher als besonders „heikel“ bezeichnet hatte. Stattdessen habe die Tochter der sterbewilligen Frau ihr das Mittel übergeben. Sie hatte es in der Apotheke mit Vorlage eines von Preisig ausgestellten Rezepts und einer schriftlichen Vollmacht ihrer Mutter ausgehändigt bekommen.

Starke Belastung und dann noch ein Verhör

Die Übergabe selbst sei zwar reibungslos verlaufen, sei aber für die Tochter eine sehr starke Belastung gewesen. Sie hätte Angst, dass sie sich dadurch in Frankreich strafbar macht, denn dort stehe auf Beihilfe zum Suizid Gefängnis. „Ich versuchte ihr klarzumachen, dass noch nie ein Angehöriger unserer ausländischen Patienten belangt worden ist, doch weil sie selbst das Medikament abgeholt hat, ist sie verunsichert“, berichtet Preisig weiter.

Im Nachgang des Freitods seien dann jeweils die Staatsanwaltschaft, die Polizei und die Gerichtsmedizin zur Kontrolle gekommen, ein üblicher Vorgang nach einer Sterbebegleitung. Dieses Mal sei jedoch die Tochter nur wenige Stunden nach dem Freitod ihrer Mutter von einem Polizisten verhört worden. Dieser habe mehrfach nachgehakt, ob sie der Sterbebegleiterin wirklich das ganze NaP abgegeben oder etwas behalten habe. „Das habe ich so noch nie erlebt und finde es unhaltbar“, entrüstet Preisig sich.  

„Das tödliche NaP gibt man lieber einer Privatperson mit“

Dass sie das Mittel nun immer durch jemand anders in der Apotheke abholen lassen soll, kann für sie langfristig keine Lösung sein, vor allem, wenn nur wenige Apotheken bereit wären, das NaP für die Sterbehilfe bereit zu stellen. Langfristig bräuchte es in jedem Kanton eine Apotheke, die das Mittel herausgibt, meint Preisig. Außerdem hofft sie, dass sie oder Vertreter ihrer Stiftung „Eternal Spirit“ das NaP wieder selbst holen dürfen und dass sie es auch selbst lagern darf. „Das verstehe ich nach wie vor nicht“, kritisiert Preisig in der bz Nordwestschweiz, „Bei jedem anderen Medikament wie Morphium läuft alles über den Arzt, nur das tödliche NaP gibt man lieber einer Privatperson mit.“

Die schriftliche Bestätigung von Kantonsapotheker Hans-Martin Grünig, dass sie es mit einer schriftlichen Vollmacht auch selbst holen dürfe, reicht Preisig nicht aus. Wegen des laufenden Verfahrens will sie keine Risiken mehr eingehen und das Mittel erst dann wieder selbst holen gehen, wenn sie eine schriftliche Bestätigung von Swissmedic oder der Stawa hat.


Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

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Sterbe Hilfe

von Janette keller am 22.09.2019 um 1:30 Uhr

Mit welschen Krankheiten darf man es nehmen

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Warum Leute Nembutal für Selbstmord kaufen

von remond judge am 01.08.2019 um 14:14 Uhr

Sterbehilfe und arztunterstützter Selbstmord ist eine willkürliche Handlung eines Menschen, der beabsichtigt, sich das Leben zu nehmen und damit sein Elend und sein Problem in dieser Welt zu beenden.

In den meisten Ländern ist Sterbehilfe illegal und kann zu einer Haftstrafe führen. In den Vereinigten Staaten ist das Gesetz von Staat zu Staat unterschiedlich. In Ländern wie Australien ist dieses Medikament strengstens verboten. Https://ordernembutalaustralia.com/ Weiterlesen ...

Euthanasie ist seit langem ein umstrittenes und erregendes Thema.

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Sterbehilfe durch Medikament von der Apotheke

von Iris Franchella am 04.07.2018 um 21:47 Uhr

Ja.ich bin dafür,das man Menschen das Medikament in der Apotheke selbst abholen kann.
Denke,das dadurch zugar weniger auf die Autobahn in Ihr Tod fahren und da Andere Menschen mitreisen oder andere Sachen.
Wenn Jemand sterben will ,der muss sich nicht noch plagen wie Er es tun will.
Es gibt natürlich auch bedenken, bei sowas.
Aber für mich wer es sehr beruhigend und ich denke man macht es dann überlegter zugar und kann länger abwarten für seine Entscheidung.
Ich betone, das ist meine eigene Meinung.

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