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Einzelimport – was Apotheker wissen müssen

Stuttgart - 05.04.2018, 17:50 Uhr

Manche Apotheken, wie die Ludwigs-Apotheke in München, haben sich auf den Einzelimport spezialisiert. (Foto: imago / HRSchulz)

Manche Apotheken, wie die Ludwigs-Apotheke in München, haben sich auf den Einzelimport spezialisiert. (Foto: imago / HRSchulz)


Dokumentationspflichten und was sonst noch wichtig ist

Werden Importarzneimittel von der Kasse übernommen?

Unter Umständen kommen die Krankenkassen für die Kosten auf. Bei den Ersatzkassen muss die Kasse die Kostenübernahme in jedem Fall genehmigen. Solange diese nicht geklärt ist, sind Apotheken gut beraten, die Verordnung wie ein Privatrezept zu behandeln. Bei den Primärkassen gelten regional unterschiedliche Regelungen. Eine Abgabe ohne Genehmigung birgt aber immer ein gewisses Risiko und ist daher nicht empfehlenswert. 

Welche Dokumentationspflichten gibt es?

Die Dokumentation der Einzelimporte ist in § 18 Apothekenbetriebsordnung festgehalten. Dokumentiert werden müssen demnach:

  1. die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
  2. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
  3. die Chargenbezeichnung, die Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,
  4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
  5. der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  6. der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes,
  7. das Datum der Bestellung und der Abgabe,
  8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre lang aufbewahrt werden – und zwar vollständig.

Was kann einem Import sonst noch entgegenstehen?

Apotheken dürfen grundsätzliche keine Arzneimittel zu Dopingzwecken (§ 2 AntiDopG) abgeben, ebenso ist ihnen die Abgabe bedenklicher Arzneimittel (§ 5 AMG) untersagt. Das gilt uneingeschränkt auch für den Einzelimport. Entsprechende Präparate dürfen demnach nicht importiert werden

Auch noch wichtig:

Arzneimittel, die Bestandteile von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten, fallen unter die sogenannte TSE-Verordnung, also die Verordnung zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Zu diesen TSE zählt beispielsweise die Rinderseuche BSE. Werden Arzneimittel importiert, die solche Bestandteile enthalten, muss der zuständige Apothekenleiter eine Erklärung ausstellen, die folgenden Wortlaut hat: „Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne von § 1 Abs. 2 Arzneimittel-TSE- Verordnung, noch ist es unter Verwendung von solchem Material hergestellt worden“. Diese Erklärung muss in der Apotheke vorgehalten werden und ist der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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