Generika in der Schweiz

Happiger Substitutionszuschlag ist rechtens

Remagen - 04.04.2018, 15:50 Uhr

(Foto: Imago)

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Extra-Geld für besondere Leistung

Das Geld bekommt der Apotheker einmalig dafür, dass er ein geeignetes Generikum auswählt, dieses dem Patienten vorschlägt und seine Zustimmung dazu gewinnt sowie für die Formalitäten im Zusammenhang mit der Abrechnung und der Information des Arztes. Er soll hiermit einen Anreiz bekommen, überhaupt ein Generikum abzugeben. Bei weiteren Abgaben des Präparates fällt das Honorar allerdings nicht mehr an. Er darf es auch nicht verrechnen, wenn der Arzt den Wirkstoff verschreibt oder die Substitution mit dem Vermerk „aut idem“ oder „aut genericum“ ausdrücklich an den Apotheker delegiert.

Preisüberwacher Stefan Meierhans rechtfertigt den Zuschlag im SRF. Ein Apotheker erhalte zwölf Prozent des Verkaufspreises. Er verliere also, wenn er ein günstigeres Generikum abgebe. Gerade bei chronisch Kranken, die ein Medikament über Jahre einnähmen, würden sich diese Mindereinnahmen summieren.

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Preisüberwacher hofft auf Festbetragssystem

Ideal ist die Sondervergütung für den Preisüberwacher aber trotzdem nicht, wenn es darum geht, den Absatz von Generika zu erhöhen. Mehr erhofft er sich nun von den Vorschlägen einer Expertengruppe des Bundes von September 2017 zur Senkung der Gesundheitskosten. Sie befürwortet die Einführung eines Festbetragssystems.

Die Fixpreise sollen dann unabhängig davon gelten, ob es sich um ein Originalpräparat oder ein Generikum handelt. Als Resultat erwartet Meierhans, dass sich die allermeisten Hersteller beim Verkaufspreis ihrer Medikamente um diesen Festpreis gruppieren und die Preise außerdem insgesamt deutlich nach unten gehen. So sei es zumindest in anderen Ländern zu beobachten.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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